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Facility-Management - Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu ...

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GK154<br />

17<br />

Ausnahmeregelungen:<br />

• Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, vier Jahre davon in<br />

leitender Funktion, dürfen einen Betrieb selbständig führen.<br />

• Das Inhaberprinzip ist grundsätzlich abgeschafft.<br />

• Eine Ausnahmebewilligung kann bei der <strong>Handwerkskammer</strong> beantragt<br />

werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine un<strong>zu</strong>mutbare Belastung<br />

bedeuten würde.<br />

NOTIZEN<br />

Einfache handwerkliche Tätigkeiten innerhalb eines Gewerks dürfen ohne<br />

weiteres von allen Existenzgründern ausgeübt werden. Dies sind Tätigkeiten,<br />

die<br />

• in kurzer Zeit (bis <strong>zu</strong> 3 Monate) erlernt werden können, oder<br />

• bei längerer Anlernzeit für das Gewerk nebensächlich sind, oder<br />

• nicht aus einem Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung entstanden<br />

sind.<br />

Diese Tätigkeiten gelten als handwerksähnliches Gewerbe (keine Meisterprüfung).<br />

Starten Sie aber nicht ohne Rücksprache mit der <strong>Handwerkskammer</strong>. Ob<br />

im Einzelfall die IHK <strong>zu</strong>ständig ist, entscheidet eine Schlichtungskommission.<br />

Ingenieurberufe. Diese fallen steuerrechtlich vielfach unter die freien Berufe,<br />

etwa im Consulting. Dann genügt es, das betreffende Finanzamt (Ort der Firmengründung)<br />

<strong>zu</strong> informieren, welches daraufhin eine Steuernummer erteilt.<br />

Achtung: Wenn der Ingenieur nebenbei produziert, Handel treibt, als Bauträger<br />

fungiert (Durchführung der gesamten Bauabwicklung für einen Bauherren)<br />

oder Bauausführungen betreibt, muss er ein Gewerbe anmelden. Auch wer<br />

fremde Grundstücke, Häuser oder Wohnungen verwaltet, gilt als Gewerbetreibender.<br />

Empfehlung: Es empfiehlt sich, an eine Trennung freiberuflicher und gewerblicher<br />

Tätigkeiten <strong>zu</strong> denken und für jeden Bereich getrennte Unternehmen <strong>zu</strong><br />

gründen. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Gewerbesteuer, so dass sich<br />

bei einem höheren Geschäftsumfang einiges an Steuerbelastung einsparen<br />

lässt.<br />

Werbebeschränkungen nach Standesrecht: Ingenieure und Beratende Ingenieure<br />

dürfen ihr Büro und ihre Leistungen in angemessen sachlicher Weise auf ihrer<br />

Homepage darstellen, aber unterliegen Beschränkungen im Vergleich <strong>zu</strong> Gewerbetreibenden:<br />

• überdimensionierte Büroschilder oder gar Leuchtreklame ist untersagt,<br />

• Massenwerbemittel und Zeitungsannoncen (abgesehen von den rein informativen<br />

Anzeigen <strong>zu</strong>r Eröffnung bzw. bei einem Um<strong>zu</strong>g sowie Gemeinschaftswerbung<br />

auf Verbandsebene)<br />

• ungezielte direkte Akquisition bei potenziellen Auftraggebern<br />

• Empfehlungen von Bauprodukten in Anzeigen Dritter<br />

Gewerbeanmeldung bei der für Ihren Betriebssitz <strong>zu</strong>ständigen Stadt- oder<br />

Gemeindeverwaltung. Davon werden automatisch in Kenntnis gesetzt<br />

• das Finanzamt<br />

• das Gewerbeaufsichtsamt<br />

• die Ordnungsbehörden<br />

• die Berufsgenossenschaft<br />

Ein exklusiver Service der Genossenschaftsbanken in<br />

Berlin ⋅ Bremen ⋅ Brandenburg ⋅ Mecklenburg-Vorpommern ⋅ Niedersachsen ⋅ Nordrhein-Westfalen ⋅<br />

Rheinland-Pfalz ⋅ Sachsen-Anhalt ⋅ Schleswig-Holstein

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