Facility-Management - Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu ...
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GK154<br />
17<br />
Ausnahmeregelungen:<br />
• Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, vier Jahre davon in<br />
leitender Funktion, dürfen einen Betrieb selbständig führen.<br />
• Das Inhaberprinzip ist grundsätzlich abgeschafft.<br />
• Eine Ausnahmebewilligung kann bei der <strong>Handwerkskammer</strong> beantragt<br />
werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine un<strong>zu</strong>mutbare Belastung<br />
bedeuten würde.<br />
NOTIZEN<br />
Einfache handwerkliche Tätigkeiten innerhalb eines Gewerks dürfen ohne<br />
weiteres von allen Existenzgründern ausgeübt werden. Dies sind Tätigkeiten,<br />
die<br />
• in kurzer Zeit (bis <strong>zu</strong> 3 Monate) erlernt werden können, oder<br />
• bei längerer Anlernzeit für das Gewerk nebensächlich sind, oder<br />
• nicht aus einem Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung entstanden<br />
sind.<br />
Diese Tätigkeiten gelten als handwerksähnliches Gewerbe (keine Meisterprüfung).<br />
Starten Sie aber nicht ohne Rücksprache mit der <strong>Handwerkskammer</strong>. Ob<br />
im Einzelfall die IHK <strong>zu</strong>ständig ist, entscheidet eine Schlichtungskommission.<br />
Ingenieurberufe. Diese fallen steuerrechtlich vielfach unter die freien Berufe,<br />
etwa im Consulting. Dann genügt es, das betreffende Finanzamt (Ort der Firmengründung)<br />
<strong>zu</strong> informieren, welches daraufhin eine Steuernummer erteilt.<br />
Achtung: Wenn der Ingenieur nebenbei produziert, Handel treibt, als Bauträger<br />
fungiert (Durchführung der gesamten Bauabwicklung für einen Bauherren)<br />
oder Bauausführungen betreibt, muss er ein Gewerbe anmelden. Auch wer<br />
fremde Grundstücke, Häuser oder Wohnungen verwaltet, gilt als Gewerbetreibender.<br />
Empfehlung: Es empfiehlt sich, an eine Trennung freiberuflicher und gewerblicher<br />
Tätigkeiten <strong>zu</strong> denken und für jeden Bereich getrennte Unternehmen <strong>zu</strong><br />
gründen. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Gewerbesteuer, so dass sich<br />
bei einem höheren Geschäftsumfang einiges an Steuerbelastung einsparen<br />
lässt.<br />
Werbebeschränkungen nach Standesrecht: Ingenieure und Beratende Ingenieure<br />
dürfen ihr Büro und ihre Leistungen in angemessen sachlicher Weise auf ihrer<br />
Homepage darstellen, aber unterliegen Beschränkungen im Vergleich <strong>zu</strong> Gewerbetreibenden:<br />
• überdimensionierte Büroschilder oder gar Leuchtreklame ist untersagt,<br />
• Massenwerbemittel und Zeitungsannoncen (abgesehen von den rein informativen<br />
Anzeigen <strong>zu</strong>r Eröffnung bzw. bei einem Um<strong>zu</strong>g sowie Gemeinschaftswerbung<br />
auf Verbandsebene)<br />
• ungezielte direkte Akquisition bei potenziellen Auftraggebern<br />
• Empfehlungen von Bauprodukten in Anzeigen Dritter<br />
Gewerbeanmeldung bei der für Ihren Betriebssitz <strong>zu</strong>ständigen Stadt- oder<br />
Gemeindeverwaltung. Davon werden automatisch in Kenntnis gesetzt<br />
• das Finanzamt<br />
• das Gewerbeaufsichtsamt<br />
• die Ordnungsbehörden<br />
• die Berufsgenossenschaft<br />
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