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Klauseln für die stationäre Maschinenversicherung<br />
<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />
<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />
Stand 10/2012 Seite 18<br />
3. <strong>Versicherungs</strong>summe, Unterversicherung<br />
Die im <strong>Versicherungs</strong>vertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />
<strong>Versicherungs</strong>summe soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />
Bei der Bildung der <strong>Versicherungs</strong>summe sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />
Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />
gemacht, wenn die <strong>Versicherungs</strong>summe aller versicherten Sachen dem <strong>Versicherungs</strong>wert<br />
entspricht.<br />
4. Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als<br />
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />
<strong>Versicherungs</strong>bedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das<br />
Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von<br />
den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens<br />
50 Prozent vorgenommen.<br />
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611<br />
1. Zeichnungsvoraussetzungen<br />
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in Ziffer 2.1. genannt. Die<br />
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 350.000 EURO. Bei Maschinen<br />
mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EURO ist die Anzahl zu erfassen. Die<br />
Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist<br />
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit<br />
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung<br />
möglich.<br />
2. Gegenstand der Versicherung<br />
2.1. Versicherte Sachen<br />
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.<br />
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.<br />
- Abfüllanlagen,<br />
- Verpackungsmaschinen,<br />
- Kneter, Rühr- und Walzwerke,<br />
- Pressen,<br />
- Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),<br />
- Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,<br />
- Kessel,<br />
- Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,<br />
Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,<br />
- Extraktions- und Trocknungsanlagen,<br />
- Kühltechnik,<br />
- Brauereitechnik,<br />
- Tanks und Behälter.<br />
2.2. Nicht versicherte Sachen<br />
Nicht versichert sind:<br />
- Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,<br />
- Isolationen,<br />
- Energieerzeugung jeglicher Art,<br />
- mobile Anlagen und Geräte,<br />
- Vorführgeräte,<br />
- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde<br />
Anlagen und Geräte,<br />
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