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Condor Allgemeine Versicherungs ... - R+V Maklerportal

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Klauseln für die stationäre Maschinenversicherung<br />

<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />

Stand 10/2012 Seite 18<br />

3. <strong>Versicherungs</strong>summe, Unterversicherung<br />

Die im <strong>Versicherungs</strong>vertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />

<strong>Versicherungs</strong>summe soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />

Bei der Bildung der <strong>Versicherungs</strong>summe sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />

Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />

gemacht, wenn die <strong>Versicherungs</strong>summe aller versicherten Sachen dem <strong>Versicherungs</strong>wert<br />

entspricht.<br />

4. Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als<br />

acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />

<strong>Versicherungs</strong>bedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das<br />

Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von<br />

den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens<br />

50 Prozent vorgenommen.<br />

Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611<br />

1. Zeichnungsvoraussetzungen<br />

Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in Ziffer 2.1. genannt. Die<br />

Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 350.000 EURO. Bei Maschinen<br />

mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EURO ist die Anzahl zu erfassen. Die<br />

Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist<br />

nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit<br />

elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung<br />

möglich.<br />

2. Gegenstand der Versicherung<br />

2.1. Versicherte Sachen<br />

Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.<br />

Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.<br />

- Abfüllanlagen,<br />

- Verpackungsmaschinen,<br />

- Kneter, Rühr- und Walzwerke,<br />

- Pressen,<br />

- Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),<br />

- Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,<br />

- Kessel,<br />

- Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,<br />

Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,<br />

- Extraktions- und Trocknungsanlagen,<br />

- Kühltechnik,<br />

- Brauereitechnik,<br />

- Tanks und Behälter.<br />

2.2. Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind:<br />

- Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,<br />

- Isolationen,<br />

- Energieerzeugung jeglicher Art,<br />

- mobile Anlagen und Geräte,<br />

- Vorführgeräte,<br />

- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde<br />

Anlagen und Geräte,<br />

KFA0413 Seite 32 von 42

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