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AVB TV<br />
<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />
<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />
Stand 10/2012 Seite 3<br />
5 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
5.1 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
Steht dem <strong>Versicherungs</strong>nehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser<br />
Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang<br />
kann nicht zum Nachteil des <strong>Versicherungs</strong>nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der<br />
Ersatzanspruch des <strong>Versicherungs</strong>nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des<br />
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es<br />
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
5.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>nehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach<br />
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den<br />
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der <strong>Versicherungs</strong>nehmer diese<br />
Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei sein.<br />
6 Kündigung nach dem <strong>Versicherungs</strong>fall<br />
6.1 Kündigungsrecht<br />
Nach dem Eintritt eines <strong>Versicherungs</strong>falls kann jede der Vertragsparteien den<br />
<strong>Versicherungs</strong>vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist<br />
nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung<br />
zulässig.<br />
6.2 Kündigung durch <strong>Versicherungs</strong>nehmer<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>nehmer ist berechtigt, das <strong>Versicherungs</strong>verhältnis mit sofortiger Wirkung oder<br />
zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des <strong>Versicherungs</strong>jahres in Schriftform zu kündigen.<br />
6.3 Kündigung durch Versicherer<br />
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />
<strong>Versicherungs</strong>nehmer wirksam.<br />
7 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der <strong>Versicherungs</strong>nehmer den<br />
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der<br />
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den <strong>Versicherungs</strong>nehmer wegen<br />
Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als<br />
bewiesen.<br />
8 Vollmacht des <strong>Versicherungs</strong>vertreters<br />
8.1 Erklärungen des <strong>Versicherungs</strong>nehmers<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, vom <strong>Versicherungs</strong>nehmer abgegebene<br />
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend<br />
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines <strong>Versicherungs</strong>vertrags,<br />
b) ein bestehendes <strong>Versicherungs</strong>verhältnis einschließlich dessen Beendigung,<br />
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des<br />
<strong>Versicherungs</strong>verhältnisses.<br />
8.2 Erklärungen des Versicherers<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte<br />
<strong>Versicherungs</strong>scheine oder deren Nachträge dem <strong>Versicherungs</strong>nehmer zu übermitteln.<br />
8.3 Zahlungen an den <strong>Versicherungs</strong>vertreter<br />
Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der <strong>Versicherungs</strong>nehmer im<br />
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines <strong>Versicherungs</strong>vertrags an ihn<br />
leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der <strong>Versicherungs</strong>nehmer nur<br />
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder<br />
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />
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