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<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />

Stand 10/2012 Seite 3<br />

5 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

5.1 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

Steht dem <strong>Versicherungs</strong>nehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser<br />

Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang<br />

kann nicht zum Nachteil des <strong>Versicherungs</strong>nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der<br />

Ersatzanspruch des <strong>Versicherungs</strong>nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des<br />

Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es<br />

sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />

5.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>nehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach<br />

Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den<br />

Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der <strong>Versicherungs</strong>nehmer diese<br />

Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei sein.<br />

6 Kündigung nach dem <strong>Versicherungs</strong>fall<br />

6.1 Kündigungsrecht<br />

Nach dem Eintritt eines <strong>Versicherungs</strong>falls kann jede der Vertragsparteien den<br />

<strong>Versicherungs</strong>vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist<br />

nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung<br />

zulässig.<br />

6.2 Kündigung durch <strong>Versicherungs</strong>nehmer<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>nehmer ist berechtigt, das <strong>Versicherungs</strong>verhältnis mit sofortiger Wirkung oder<br />

zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des <strong>Versicherungs</strong>jahres in Schriftform zu kündigen.<br />

6.3 Kündigung durch Versicherer<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

<strong>Versicherungs</strong>nehmer wirksam.<br />

7 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der <strong>Versicherungs</strong>nehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der<br />

Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den <strong>Versicherungs</strong>nehmer wegen<br />

Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als<br />

bewiesen.<br />

8 Vollmacht des <strong>Versicherungs</strong>vertreters<br />

8.1 Erklärungen des <strong>Versicherungs</strong>nehmers<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, vom <strong>Versicherungs</strong>nehmer abgegebene<br />

Erklärungen entgegenzunehmen betreffend<br />

a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines <strong>Versicherungs</strong>vertrags,<br />

b) ein bestehendes <strong>Versicherungs</strong>verhältnis einschließlich dessen Beendigung,<br />

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des<br />

<strong>Versicherungs</strong>verhältnisses.<br />

8.2 Erklärungen des Versicherers<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte<br />

<strong>Versicherungs</strong>scheine oder deren Nachträge dem <strong>Versicherungs</strong>nehmer zu übermitteln.<br />

8.3 Zahlungen an den <strong>Versicherungs</strong>vertreter<br />

Der <strong>Versicherungs</strong>vertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der <strong>Versicherungs</strong>nehmer im<br />

Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines <strong>Versicherungs</strong>vertrags an ihn<br />

leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der <strong>Versicherungs</strong>nehmer nur<br />

gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder<br />

in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />

KFA0413 Seite 4 von 42

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