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Klauseln für die stationäre Maschinenversicherung<br />
<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />
<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />
Stand 10/2012 Seite 21<br />
- Reißwölfe,<br />
- Stanzen,<br />
- Textildruckmaschinen,<br />
- Webereien,<br />
- Plätt- und Bügelmaschinen,<br />
- Zerkleinerungsmaschinen,<br />
- Näh-, Stick- und Strickmaschinen,<br />
- Pressen,<br />
- Krempelsätze und Karden.<br />
2.2. Nicht versicherte Sachen<br />
Nicht versichert sind:<br />
- mobile Anlagen und Geräte,<br />
- Vorführgeräte,<br />
- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde<br />
Anlagen und Geräte,<br />
- Anlagen und Geräte, für die der <strong>Versicherungs</strong>nehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch<br />
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,<br />
- Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,<br />
- Prototypen,<br />
- Maschinen unter Tage,<br />
- schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,<br />
- Geringwertige Wirtschaftsgüter,<br />
- Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton<br />
und Holz.<br />
2.3. Nicht versicherte Betriebe<br />
- Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,<br />
- Recycling,<br />
- der Energie- und Gaserzeugung,<br />
- Müll und Abfall,<br />
- Entsorgung.<br />
3. <strong>Versicherungs</strong>summe, Unterversicherung<br />
Die im <strong>Versicherungs</strong>vertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />
<strong>Versicherungs</strong>summe soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />
Bei der Bildung der <strong>Versicherungs</strong>summe sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />
Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />
gemacht, wenn die <strong>Versicherungs</strong>summe aller versicherten Sachen dem <strong>Versicherungs</strong>wert<br />
entspricht.<br />
4. Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als<br />
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />
<strong>Versicherungs</strong>bedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das<br />
Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von<br />
den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens<br />
50 Prozent vorgenommen.<br />
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