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Klauseln für die stationäre Maschinenversicherung<br />

<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />

Stand 10/2012 Seite 21<br />

- Reißwölfe,<br />

- Stanzen,<br />

- Textildruckmaschinen,<br />

- Webereien,<br />

- Plätt- und Bügelmaschinen,<br />

- Zerkleinerungsmaschinen,<br />

- Näh-, Stick- und Strickmaschinen,<br />

- Pressen,<br />

- Krempelsätze und Karden.<br />

2.2. Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind:<br />

- mobile Anlagen und Geräte,<br />

- Vorführgeräte,<br />

- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde<br />

Anlagen und Geräte,<br />

- Anlagen und Geräte, für die der <strong>Versicherungs</strong>nehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch<br />

Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,<br />

- Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,<br />

- Prototypen,<br />

- Maschinen unter Tage,<br />

- schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,<br />

- Geringwertige Wirtschaftsgüter,<br />

- Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton<br />

und Holz.<br />

2.3. Nicht versicherte Betriebe<br />

- Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,<br />

- Recycling,<br />

- der Energie- und Gaserzeugung,<br />

- Müll und Abfall,<br />

- Entsorgung.<br />

3. <strong>Versicherungs</strong>summe, Unterversicherung<br />

Die im <strong>Versicherungs</strong>vertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />

<strong>Versicherungs</strong>summe soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />

Bei der Bildung der <strong>Versicherungs</strong>summe sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />

Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />

gemacht, wenn die <strong>Versicherungs</strong>summe aller versicherten Sachen dem <strong>Versicherungs</strong>wert<br />

entspricht.<br />

4. Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als<br />

acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />

<strong>Versicherungs</strong>bedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das<br />

Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von<br />

den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens<br />

50 Prozent vorgenommen.<br />

KFA0413 Seite 35 von 42

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