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Condor Allgemeine Versicherungs ... - R+V Maklerportal

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<strong>R+V</strong>-AMBM 2012<br />

<strong>Condor</strong> <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Versicherungs</strong>-Aktiengesellschaft<br />

Stand 10/2012 Seite 2<br />

Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von<br />

stationären Maschinen (<strong>R+V</strong>-AMBM 2012)<br />

1 Versicherte und nicht versicherte Sachen<br />

1.1 Versicherte Sachen<br />

Versichert sind die im <strong>Versicherungs</strong>vertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen<br />

Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist<br />

eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem<br />

Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere<br />

Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den <strong>Versicherungs</strong>schutz nicht. Dies gilt auch<br />

während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des<br />

<strong>Versicherungs</strong>orts.<br />

1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen<br />

Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:<br />

a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;<br />

b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen<br />

Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der<br />

versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.<br />

1.3 Folgeschäden<br />

Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der<br />

versicherten Sache versichert sind Schäden an<br />

a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,<br />

Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;<br />

b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;<br />

c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.<br />

1.4 Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind<br />

a) Wechseldatenträger;<br />

b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;<br />

c) Werkzeuge aller Art;<br />

d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß<br />

mehrfach ausgewechselt werden müssen.<br />

2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

2.1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder<br />

Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der<br />

<strong>Versicherungs</strong>nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch<br />

mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen<br />

können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine<br />

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch<br />

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;<br />

b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;<br />

c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3);<br />

d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;<br />

e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;<br />

f) Zerreißen infolge Fliehkraft;<br />

g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck;<br />

h) Sturm, Frost oder Eisgang.<br />

2.2 Elektronische Bauelemente<br />

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur<br />

geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im<br />

Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt<br />

eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen<br />

zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung<br />

geleistet.<br />

KFA0413 Seite 6 von 42

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