Vollständiges Gutachten vom 7. August 2013 im PDF-Format
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Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot realisiert werden kann. Die<br />
Kindertagespflegeperson erhält dafür eine laufende Geldleistung, fachliche Beratung und<br />
Begleitung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen als Gegenleistung (§ 23 Absatz 1 SGB<br />
VIII). Auf der anderen Seite schließt sie einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit den<br />
Erziehungsberechtigten des zu betreuenden Kindes. Das Verhältnis zwischen<br />
Erziehungsberechtigten und Jugendamt, welches von gegenseitigen rechtlichen<br />
Ansprüchen geprägt ist, hat die Vermittlung, Prüfung der Geeignetheit der<br />
Kindertagespflegeperson, Sicherstellung des Bedarfs, Beratung und Heranziehung der<br />
Erziehungsberechtigten zu den Kosten zum Gegenstand. 9 Der <strong>Gutachten</strong>anfrage liegt das<br />
Verhältnis zwischen örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der<br />
Kindertagespflegeperson zugrunde. Das Verhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten<br />
des zu betreuenden Kindes zur Kindertagespflegeperson sowie zum örtlichen Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe wird in diesem <strong>Gutachten</strong> nicht untersucht.<br />
4. Der arbeitsrechtliche Status der Kindertagespflegeperson ist gesetzlich nicht<br />
vorgeschrieben. In der Praxis arbeiten jedoch 92 Prozent der Kindertagespflegepersonen<br />
selbständig. 10 Die Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit ist <strong>vom</strong><br />
Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsentwicklung hat auch gezeigt, dass<br />
sich konkrete Definitionen kaum finden lassen. 11 Insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />
vielfältige Ausgestaltung der Kindertagespflege ist eine generelle arbeitsrechtliche<br />
Einordnung als selbständige oder unselbständige Tätigkeit nicht möglich. 12 Eine<br />
arbeitsrechtliche Klarstellung durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung<br />
von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, KiföG,<br />
2008) hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht vorgenommen. Die damit einhergegangenen,<br />
unterschiedlichen Gesetzesänderungen bezüglich der Sozialversicherungen und der<br />
Besteuerung des Einkommens machen erkennbar, dass eine hauptberufliche selbständige<br />
Tätigkeit <strong>vom</strong> Gesetzgeber vorgesehen ist. Insbesondere wird in der Gesetzesbegründung<br />
ausdrücklich erwähnt, dass die Kindertagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit heraus nicht<br />
der Krankenversicherungspflicht <strong>im</strong> Sinne eines Angestelltenverhältnisses unterliegt. 13 In<br />
der Gesetzesbegründung wird ebenfalls betont, dass die Kindertagespflegepersonen in<br />
ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmer/innen angenähert werden sollen. Da der<br />
Gesetzgeber gesetzlich die arbeitnehmerähnlichen Rechte (Sozialversicherungen,<br />
Besteuerung) festschreibt, wird deutlich, dass der Gestaltungsspielraum für eine<br />
selbständige und unselbständige Tätigkeit weiterhin bestehen bleibt und somit keine<br />
grundsätzliche arbeitsrechtliche Wertung geändert werden sollte. 14<br />
5. Um die Einordnung in eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu erleichtern,<br />
können vereinzelt Hinweise aus verschiedenen Gesetzen herangezogen werden. § 84<br />
Absatz 1 Satz 2 HGB und § 7 Absatz 1 SGB IV bieten zur Abgrenzung einige<br />
Anhaltspunkte. Gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer <strong>im</strong> Wesentlichen frei<br />
Finanzierung von Kindertagespflege aus öffentlicher Hand – unter Einbeziehung arbeits-, steuer- und<br />
versicherungsrechtlicher Faktoren, S. 53.<br />
9 Vgl. auch Überarbeitete Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur<br />
Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII, NDV 2005, 479 ff. (428).<br />
10 Vierter Zwischenbericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes, BMFSFJ, April <strong>2013</strong>, S. 30.<br />
11 Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, <strong>2013</strong>, 13. Auflage, § 230, Rn. 35.<br />
12 Struck, in: Wiesner SGB VIII Kommentar, 2011, 4. Auflage, § 23, Rn. 42.<br />
13 BT-Drucks. 16/9299, S. 14.<br />
14 BT-Drucks. 16/9299, S. 15; vgl. auch JAmt 2009, 126 f. Neue arbeitsrechtliche Einordnung der<br />
Kindertagespflege nach dem KiföG?, § 23 Abs. 2 SGB VIII, § 18 Abs. 1 EStG, DIJuF-Rechtsgutachten<br />
24.2.009.<br />
Deutscher Verein •Michaelkirchstraße 17/18 •D-10179 Berlin-Mitte Seite 3 von 8<br />
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