Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht
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Stockwerkeigentum<br />
Nutzungs-/Zweckänderungen im Stockwerkeigentum<br />
‣ Schlussfolgerungen und Lernpunkte<br />
• Ernüchtern<strong>des</strong> Bild vom Stockwerkeigentum als DER modernen Form <strong>des</strong><br />
Wohnens.<br />
• Stockwerkeigentum ist keine besondere Form von Alleineigentum, sondern<br />
vielmehr (nur) eine besondere Form von Miteigentum.<br />
• Eugen Huber (als „Vater“ <strong>des</strong> ZGB), angesprochen auf die ursprünglich<br />
(1912) und aufgrund der Erfahrungen mit den entsprechenden<br />
kantonalrechtlichen Bestimmungen nicht vollzogene Aufnahme <strong>des</strong> Instituts<br />
<strong>des</strong> Stockwerkeigentums als Quelle von Streitigkeiten: „Ein halbes Haus ist<br />
eine halbe Hölle …“.<br />
Dr. Boris Grell<br />
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