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Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht

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Stockwerkeigentum<br />

Nutzungs-/Zweckänderungen im Stockwerkeigentum<br />

‣ Schlussfolgerungen und Lernpunkte<br />

• Ernüchtern<strong>des</strong> Bild vom Stockwerkeigentum als DER modernen Form <strong>des</strong><br />

Wohnens.<br />

• Stockwerkeigentum ist keine besondere Form von Alleineigentum, sondern<br />

vielmehr (nur) eine besondere Form von Miteigentum.<br />

• Eugen Huber (als „Vater“ <strong>des</strong> ZGB), angesprochen auf die ursprünglich<br />

(1912) und aufgrund der Erfahrungen mit den entsprechenden<br />

kantonalrechtlichen Bestimmungen nicht vollzogene Aufnahme <strong>des</strong> Instituts<br />

<strong>des</strong> Stockwerkeigentums als Quelle von Streitigkeiten: „Ein halbes Haus ist<br />

eine halbe Hölle …“.<br />

Dr. Boris Grell<br />

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