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Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht

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Sachen- und Grundbuchrecht<br />

Neues zur Auslegung von Fuss- & Fahrwegrechten<br />

‣ Erwägungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtes<br />

• Fragestellung: Wird ein Fahrwegrecht, <strong>des</strong>sen Ausübung durch Zäune,<br />

Mauern und Pflanzen auf eine Fahrbahn von 2.30 Metern beschränkt ist,<br />

den Bedürfnissen <strong>des</strong> berechtigten Grundstücks gerecht?<br />

Also: Wollten die Vertragsparteien zusätzlich zur gewährten resp.<br />

unbestrittenen Wegbreite (von 2.30 Metern) Strassenbankette oder<br />

Ähnliches vereinbaren?<br />

• Ausgangspunkt und Stufenfolge der Auslegung (Art. 738 Abs. 1 und 2 ZGB):<br />

1. Wortlaut Grundbucheintrag „Fuss- und Fahrwegrecht“ hilft nicht weiter!<br />

2. Wortlaut unklar: Auslegung <strong>des</strong> Erwerbsgrun<strong>des</strong>. Hier also: <strong>Die</strong>nstbarkeitsvertrag<br />

samt Grundbuchplan ( gestrichelte Linie an der Grenze)<br />

3. Immer noch unklar: Gutgläubige Ausübung während langer Zeit.<br />

Dr. Boris Grell<br />

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