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Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht

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Mietrecht<br />

Kündigung Untermiete<br />

‣ Schlussfolgerungen und Lernpunkte<br />

• <strong>Die</strong> Kündigung <strong>des</strong> Haupt-Mieters 1 im 2010 ist nichtig, weil er 2009 mit der<br />

Übertragung an den Hauptmieter 2 sein Gebrauchsrecht an der Mietsache<br />

verloren hat<br />

• Der Hauptmieter 2 war zur Kündigung berechtigt, weil im Zeitpunkt der<br />

Kündigung mit den 3 Untermietern ein konkludenter Untermietvertrag<br />

bestanden hatte<br />

– <strong>Die</strong> Untermieter benutzten das Mietobjekt auch nach der Übertragung<br />

2009 weiter und<br />

– bezahlten dem Hauptmieter 2 monatlich die Mietzinse<br />

Dr. Boris Grell<br />

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