Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht
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Mietrecht<br />
Kündigung Untermiete<br />
‣ Schlussfolgerungen und Lernpunkte<br />
• <strong>Die</strong> Kündigung <strong>des</strong> Haupt-Mieters 1 im 2010 ist nichtig, weil er 2009 mit der<br />
Übertragung an den Hauptmieter 2 sein Gebrauchsrecht an der Mietsache<br />
verloren hat<br />
• Der Hauptmieter 2 war zur Kündigung berechtigt, weil im Zeitpunkt der<br />
Kündigung mit den 3 Untermietern ein konkludenter Untermietvertrag<br />
bestanden hatte<br />
– <strong>Die</strong> Untermieter benutzten das Mietobjekt auch nach der Übertragung<br />
2009 weiter und<br />
– bezahlten dem Hauptmieter 2 monatlich die Mietzinse<br />
Dr. Boris Grell<br />
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