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Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht

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Stockwerkeigentum<br />

Nutzungs- / Zweckänderung im Stockwerkeigentum<br />

‣ Sachverhalt (BGer 5A_352/2012 vom 27. November 2012)<br />

• 12. Mai 2006: Begründung Stockwerkeigentum samt Reglement.<br />

• Ab 2008: Stockwerkeigentümerin A versucht, in ihren 3 StWE-Einheiten eine<br />

Kinderkrippe zu einzurichten.<br />

• Doch: Eine Mehrheit der Stockwerkeigentümer ist dagegen.<br />

• Daher am 5. Mai 2010 (ord. StWE-Versammlung): Reglementsänderung,<br />

wonach in den StWE-Einheiten von A jegliche Kinderbetreuung verboten ist.<br />

• StWE-Beschluss (gemäss Reglement) mit doppeltem Mehr gefasst, d. h. mit<br />

der Mehrheit der Stockwerkeigentümer UND der Mehrheit der Wertquoten.<br />

• Gleichzeitig: Veto-Recht gemäss Reglement bleibt bestehen: Bei<br />

schwerwiegenden Einschränkungen ist [mind.] die Zustimmung <strong>des</strong><br />

betroffenen Stockwerkeigentümers notwendig (so auch die Rechtslehre).<br />

Dr. Boris Grell<br />

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