Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Immobilienrecht
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Stockwerkeigentum<br />
Nutzungs- / Zweckänderung im Stockwerkeigentum<br />
‣ Sachverhalt (BGer 5A_352/2012 vom 27. November 2012)<br />
• 12. Mai 2006: Begründung Stockwerkeigentum samt Reglement.<br />
• Ab 2008: Stockwerkeigentümerin A versucht, in ihren 3 StWE-Einheiten eine<br />
Kinderkrippe zu einzurichten.<br />
• Doch: Eine Mehrheit der Stockwerkeigentümer ist dagegen.<br />
• Daher am 5. Mai 2010 (ord. StWE-Versammlung): Reglementsänderung,<br />
wonach in den StWE-Einheiten von A jegliche Kinderbetreuung verboten ist.<br />
• StWE-Beschluss (gemäss Reglement) mit doppeltem Mehr gefasst, d. h. mit<br />
der Mehrheit der Stockwerkeigentümer UND der Mehrheit der Wertquoten.<br />
• Gleichzeitig: Veto-Recht gemäss Reglement bleibt bestehen: Bei<br />
schwerwiegenden Einschränkungen ist [mind.] die Zustimmung <strong>des</strong><br />
betroffenen Stockwerkeigentümers notwendig (so auch die Rechtslehre).<br />
Dr. Boris Grell<br />
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