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Pflegever<strong>sich</strong>erung<br />

Der sozialver<strong>sich</strong>erungsrechtliche Anspruch<br />

auf Pflegeleistungen stellt für<br />

alle Bürgerinnen und Bürger ohne<br />

Zweifel einen Fortschritt dar, der viele<br />

Menschen bei Pflegebedürftigkeit vor<br />

der Abhängigkeit von Sozialhilfe bewahrt.<br />

Die Pflegever<strong>sich</strong>erung erleichtert zudem<br />

die Belastungen pflegender Angehöriger<br />

und verbessert die soziale<br />

Ab<strong>sich</strong>erung von Pflegepersonen in<br />

der Rentenver<strong>sich</strong>erung und der Unfallver<strong>sich</strong>erung.<br />

Die Pflegever<strong>sich</strong>erung betrifft alle<br />

Bürgerinnen und Bürger. Da jeder unabhängig<br />

vom Alter vom Risiko der<br />

Pflegebedürftigkeit betroffen sein kann,<br />

sind grundsätzlich auch alle bei einer<br />

Pflegekasse pflichtver<strong>sich</strong>ert.<br />

Vor Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />

prüft der Medizinische Dienst, ob<br />

Maßnahmen zur Beseitigung oder<br />

Minderung der Pflegebedürftigkeit geeignet,<br />

notwendig und zumutbar sind.<br />

Rehabilitationsmaßnahmen haben<br />

Vorrang vor Pflege.<br />

Häusliche Pflege<br />

Die soziale Pflegever<strong>sich</strong>erung räumt<br />

der ambulanten häuslichen Pflege<br />

grundsätzlich Vorrang vor der teilstationären<br />

Pflege und einer Unterbringung<br />

im Pflegeheim ein.<br />

Als pflegebedürftig im Sinne des SGB<br />

XI gelten Personen, die wegen einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Krankheit oder Behinderung für die<br />

gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren<strong>den</strong><br />

Verrichtungen im Ablauf<br />

des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem<br />

und höherem Maße der Hilfe<br />

anderer Personen bedürfen. Pflegebedürftigkeit<br />

und der Grad wer<strong>den</strong> vom<br />

Medizinischen Dienst der Krankenver<strong>sich</strong>erung<br />

festgestellt, wenn ein Antrag<br />

auf Leistungen an die Pflegekasse gerichtet<br />

wird.<br />

Antragsvordrucke sind bei <strong>den</strong> Pflegekassen<br />

erhältlich, die auch beim Ausfüllen<br />

des Antrages behilflich sind.<br />

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze<br />

durch professionelle Pflegekräfte. Die<br />

Pflegekassen und der Landkreis Emsland<br />

<strong>als</strong> örtlicher Sozialhilfeträger haben<br />

<strong>hier</strong>für Verträge mit <strong>den</strong> Trägern<br />

der Sozi<strong>als</strong>tationen sowie mit <strong>den</strong> Anbietern<br />

privater oder gemeinnütziger<br />

ambulanter Pflegedienste abgeschlossen.<br />

Pflegebedürftigen, die anstelle der<br />

häuslichen Pflege-Fachhilfe die erforderliche<br />

Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung in geeigneter<br />

Weise, z. B. durch Angehörige, Freunde,<br />

Nachbarn <strong>sich</strong>erstellen, können<br />

alternativ zur Sachleistung ein Pflegegeld<br />

erhalten.<br />

Pflegegeld und Sachleistungen können<br />

miteinander kombiniert wer<strong>den</strong>.<br />

Die häusliche Pflege umfasst die Hilfe<br />

durch andere Personen sowohl in der<br />

Unterstützung, <strong>als</strong> auch in der teilweisen<br />

oder vollständigen Übernahme<br />

regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen<br />

im Ablauf des täglichen Lebens,<br />

wie:<br />

- Körperpflege<br />

- Ernährung<br />

- Mobilität<br />

- hauswirtschaftliche Versorgung<br />

Verhinderungspflege<br />

Pflegebedürftige haben Anspruch auf<br />

Kostenübernahme für eine notwendige<br />

häusliche Pflege auch dann, wenn die<br />

Pflegeperson z. B. wegen Urlaub oder<br />

Krankheit oder aus anderen wichtigen<br />

Grün<strong>den</strong> an der Pflege gehindert ist.<br />

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten<br />

für eine Ersatzpflegekraft für längstens<br />

vier Wochen (max. bis zu 1.550 €) je<br />

Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass<br />

die Pflegeperson <strong>den</strong> Pflegebedürftigen<br />

vor der erstmaligen Verhinderung<br />

mind. sechs Monate in seiner häuslichen<br />

Umgebung gepflegt hat.<br />

Hilfsmittel<br />

Nach dem SGB XI haben Pflegebedürftige<br />

auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel<br />

(z. B. Pflegebetten und Ba-<br />

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