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dewannenlifte), die geeignet sind, die<br />

Pflege zu erleichtern, Beschwer<strong>den</strong> zu<br />

lindern oder eine selbstständige Lebensführung<br />

zu ermöglichen. Die entsprechende<br />

Versorgung muss vom<br />

Medizinischen Dienst <strong>als</strong> notwendig<br />

anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Wohnungsanpassung<br />

Für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen<br />

mit einer Pflegestufe, kann die<br />

Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse<br />

zahlen, wenn so die häusliche Pflege<br />

überhaupt erst ermöglicht, erheblich<br />

erleichtert oder Pflegebedürftige<br />

dadurch in der selbstständigen Lebensführung<br />

unterstützt wer<strong>den</strong> können.<br />

Die Höhe der Zuschüsse darf 2.557 €<br />

pro Maßnahme nicht übersteigen.<br />

Pflegezeit<br />

Bei akut auftreten<strong>den</strong> Pflegesituationen<br />

haben Beschäftigte das Recht, bis<br />

zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben,<br />

um für einen nahen Angehörigen<br />

eine bedarfsgerechte Pflege zu<br />

organisieren oder die sofortige pflegerische<br />

Versorgung des betroffenen<br />

Angehörigen <strong>sich</strong>erzustellen (kurzzeitige<br />

Arbeitsverhinderung).<br />

Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger<br />

in häuslicher Umgebung können<br />

Berufstätige bis zu sechs Monate<br />

Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei<br />

können Beschäftigte zwischen der<br />

vollständigen und teilweisen Freistellung<br />

von der Arbeit wählen. Der Anspruch<br />

auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber<br />

Arbeitgebern mit regelmäßig<br />

15 oder weniger Beschäftigten. Zur<br />

sozialver<strong>sich</strong>erungsrechtlichen Ab<strong>sich</strong>erung<br />

während der Pflegezeit informieren<br />

<strong>Sie</strong> <strong>sich</strong> bei Ihrer Krankenver<strong>sich</strong>erung.<br />

Familienpflegezeit<br />

Um die Vereinbarkeit von Pflege und<br />

Beruf weiter zu stärken, wurde das<br />

Familienpflegezeitgesetz eingeführt.<br />

Danach besteht die Möglichkeit, zur<br />

Pflege eines nahen Angehörigen die<br />

Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum<br />

von maximal 24 Monaten auf bis zu 15<br />

Stun<strong>den</strong> zu reduzieren. In dieser sog.<br />

Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz<br />

und das Gehalt wird um<br />

die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts<br />

aufgestockt. Nach dem Ende der<br />

Familienpflegezeit wird in der Nachpflegezeit<br />

solange das reduzierte Gehalt<br />

weiter gezahlt, bis der Gehaltsvorschuss<br />

ausgeglichen ist.<br />

Für die Gehaltsaufstockung in der Familienpflegezeit<br />

kann der Arbeitgeber<br />

ein zinsloses Bundesdarlehen erhalten.<br />

Das Ausfallrisiko, das durch Tod<br />

oder Erwerbsunfähigkeit der Pflegeperson<br />

entstehen kann, ist durch eine<br />

vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben zertifizierte<br />

Familienpflegezeitver<strong>sich</strong>erung abzudecken.<br />

Auf die Familienpflegezeit besteht kein<br />

Rechtsanspruch, sondern es handelt<br />

<strong>sich</strong> um eine freiwillige Leistung des<br />

Arbeitgebers, der dadurch seinen Beitrag<br />

zur besseren Vereinbarkeit von<br />

Familie und Beruf leisten kann.<br />

Ab<strong>sich</strong>erung von Pflegepersonen<br />

Mit der Pflegever<strong>sich</strong>erung erwerben<br />

die Pflegepersonen gem. § 3 Satz 1<br />

Nr. 1a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen eigenen Rentenanspruch.<br />

Dadurch soll die Bereitschaft<br />

zur Pflege im häuslichen Bereich<br />

gefördert und der hohe Einsatz<br />

anerkannt wer<strong>den</strong>. Neben der Alters<strong>sich</strong>erung<br />

sind Pflegepersonen während<br />

der pflegerischen Tätigkeit dann beitragsfrei<br />

in <strong>den</strong> Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallver<strong>sich</strong>erung einbezogen.<br />

Teilstationäre/stationäre Einrichtungen<br />

Die soziale Pflegever<strong>sich</strong>erung räumt<br />

der ambulanten häuslichen Pflege<br />

grundsätzlich Vorrang vor der teilstationären<br />

Pflege und einer Unterbringung<br />

im Pflegeheim ein. Dies kommt auch<br />

<strong>den</strong> Wünschen der Betroffenen entge-<br />

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