Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
nungsgeld dieser Art Jahre hindurch, einige bereits<br />
seit 1958, bezogen.<br />
23. Dem Bun<strong>de</strong>sminister ist ebenso wie <strong>de</strong>n nachgeordneten<br />
Stellen seit längerem bekannt, daß ein<br />
erheblicher Teil <strong>de</strong>r Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger in<br />
Wahrheit nicht umzugswillig ist; nach Ansicht nachgeordneter<br />
Dienststellen sind es rund 40 0/o, im<br />
Ministerium wird geschätzt, daß zwei Drittel <strong>de</strong>r<br />
Empfänger von Fahrkostenersatz, d. h. wenigstens<br />
25 % aller Empfänger von Trennungsgeld, nicht<br />
umzugswillig sind. Bei dieser Sachlage ist es auch<br />
schwer, die Zahl <strong>de</strong>r für die Bediensteten benötigten<br />
Wohnungen einigermaßen zuverlässig zu ermitteln.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister behilft sich in <strong>de</strong>r Weise,<br />
daß er die von <strong>de</strong>n nachgeordneten Stellen schon<br />
nach unten berichtigten Zahlen <strong>de</strong>r angeblich Wohnungsuchen<strong>de</strong>n<br />
noch einmal um die Hälfte kürzt.<br />
Daß gleichwohl nicht unerhebliche Fehldispositionen<br />
bei <strong>de</strong>n Wohnungsbaumitteln — selbst bei<br />
überschaubarer Größenordnung — eintreten können,<br />
zeigt folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt:<br />
An einem Bun<strong>de</strong>swehr-Dienstort wur<strong>de</strong>n neun<br />
Wohnungen errichtet, weil dort 41 Bedienstete<br />
Trennungsgeld bezogen. Fünf Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger<br />
zogen in die neuen Wohnungen ein,<br />
36 lehnten einen Umzug ab. Der Bedarf war also<br />
noch um 80 v. H. zu hoch angenommen.<br />
24. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
mehrmals — u. a. aus Anlaß <strong>de</strong>r im Rechnungsjahr<br />
1966 geleisteten Ausgaben — auf die bei<br />
<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r TGV festgestellten Mängel<br />
aufmerksam gemacht. Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat<br />
zunächst erwi<strong>de</strong>rt, die Zahlung von Trennungsgeld<br />
könne erst dann eingestellt wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />
förmlich zugewiesene Wohnung mit unzureichen<strong>de</strong>r<br />
Begründung abgelehnt wor<strong>de</strong>n sei. Es setzte<br />
sich damit in Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r gesamten übrigen<br />
Bun<strong>de</strong>sverwaltung, die seit langem die Zahlung <strong>de</strong>s<br />
Trennungsgel<strong>de</strong>s dann einstellt, wenn sich aus <strong>de</strong>m<br />
Verhalten <strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>mpfängers ergibt,<br />
daß er nicht umzugswillig war o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />
umzugswillig ist.<br />
Erst in jüngster Zeit hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
seine abweichen<strong>de</strong> Auffassung, die in <strong>de</strong>r TGV<br />
keine Stütze fand, aufgegeben.<br />
2<strong>5.</strong> Ein weiterer Grund für die Mehrausgaben<br />
liegt in <strong>de</strong>r Art und Weise, in <strong>de</strong>r das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
die Vorschrift <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV<br />
— wie<strong>de</strong>rum in bewußter Abweichung von <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen Verwaltungsübung — handhabt.<br />
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV dürfen <strong>de</strong>mjenigen<br />
Beamten, <strong>de</strong>r täglich an <strong>de</strong>n Wohnort zurückkehrt,<br />
obwohl ihm das nicht zuzumuten ist, Fahrkostenersatz<br />
o<strong>de</strong>r Wegstreckenentschädigung und Verpflegungszuschuß<br />
im Kalen<strong>de</strong>rmonat bis zur Höhe<br />
<strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>s nach § 4 TGV (im Regelfall<br />
— je nach Reisekostenstufe — 300 bis 420 DM)<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
In seinen Erläuterungen zur TGV vom 21. September<br />
1965 (VMBl. S. 446) hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
zu § 6 Abs. 4 u. a. angeordnet, daß einem Beamten<br />
(Soldaten) die tägliche Rückkehr nur zuzumuten<br />
ist, „wenn die notwendige Zeit für die Hin- und<br />
Rückfahrt einschließlich Zu- und Abgang sowie sich<br />
zwangsläufig ergeben<strong>de</strong> Wartezeiten zusammen<br />
2 Stun<strong>de</strong>n 30 Minuten nicht übersteigen". Wenn <strong>de</strong>r<br />
Bedienstete ein eigenes Kraftfahrzeug auf Strecken<br />
benutzt, die von regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmitteln<br />
befahren wer<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>ren Fahrzeit<br />
<strong>de</strong>r Berechnung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
26. Diese Auslegung verursacht Ausgaben, die<br />
sachlich nicht zu rechtfertigen sind. In Köln z. B.<br />
wohnen zahlreiche Verwaltungsangehörige aller<br />
Bonner Dienststellen. Den mit <strong>de</strong>r Eisenbahn fahren<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n die durch die Benutzung <strong>de</strong>r Eisenbahn<br />
und <strong>de</strong>r städtischen Verkehrsmittel entstehen<strong>de</strong>n<br />
Ausgaben erstattet; das sind — nach Abzug<br />
<strong>de</strong>s Eigenanteils — monatlich im Durchschnitt<br />
95 DM. Dabei ist es belanglos, wie lange sie vor<br />
und nach <strong>de</strong>r Dienstzeit unterwegs sind. Sie erhalten<br />
im allgemeinen diesen Fahrkostenersatz von<br />
etwa 95 DM auch dann, wenn sie mit <strong>de</strong>m eigenen<br />
Kraftfahrzeug fahren.<br />
Nur das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung gewährt<br />
<strong>de</strong>n in Köln wohnen<strong>de</strong>n Beamten, Soldaten<br />
und Arbeitnehmern, die mit <strong>de</strong>m eigenen Kraftfahrzeug<br />
von Köln nach Bonn und zurück fahren<br />
und die, wenn sie die öffentlichen Verkehrsmittel<br />
benutzen, täglich länger als 150 Minuten unterwegs<br />
wären, Wegstreckenentschädigung in Höhe von<br />
rund 240 DM monatlich.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof bat <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister<br />
am 10. Mai 1968 dringend, seinen Erlaß vom<br />
21. September 1965 zu überprüfen. Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />
antwortete am <strong>5.</strong> August 1968, er habe keine<br />
Veranlassung, die Regelung abzuän<strong>de</strong>rn; diese sei<br />
praxisnah und leicht verständlich und habe sich<br />
gut bewährt; <strong>de</strong>r Anreiz <strong>de</strong>r täglichen Rückkehr<br />
sollte nicht durch Einschränkungen eingeengt wer<strong>de</strong>n.<br />
27. Diese Großzügigkeit verursachte nicht nur im<br />
Rechnungsjahr 1966 hohe vermeidbare Ausgaben.<br />
Daß 1966 <strong>de</strong>r bei Kapitel 14 04 Titel 108 ausgebrachte<br />
Betrag von 28,4 Millionen DM um mehr als<br />
14,6 Millionen DM und <strong>de</strong>r im Einzelplan 14 bei <strong>de</strong>n<br />
Titeln 108 insgesamt für Trennungsgeld vorgesehene<br />
Betrag von rund 96,0 Millionen DM um rund<br />
26,4 Millionen DM überschritten wur<strong>de</strong>, beruht<br />
nicht allein auf <strong>de</strong>r 1965 in Kraft getretenen TGV,<br />
wie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister in <strong>de</strong>r Anlage I zur Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />
1966 ausführt. Die Überschreitung<br />
ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die<br />
nachgeordneten Stellen nicht angehalten wur<strong>de</strong>n,<br />
Anträge auf Gewährung o<strong>de</strong>r auf Weiterzahlung<br />
von Trennungsgeld sorgfältig zu prüfen, und daß<br />
die Vorschrift <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV abweichend<br />
von <strong>de</strong>r allgemeinen Verwaltungsübung zu<br />
großzügig ausgelegt wur<strong>de</strong>. Im übrigen hätte schon<br />
nach § 5 Abs. 1 HG 1966 die Pflicht bestan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />
Erlaß vom 21. September 1965 unverzüglich zu