Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sunmittelbaren juristischen Personen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sowie bei größeren<br />
Privatbanken und -versicherungen auf. Die Aufnahme<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Kredite und die Festlegung<br />
<strong>de</strong>r Darlehnsbedingungen bedarf nach <strong>de</strong>n Verträgen,<br />
die <strong>de</strong>r Bund mit <strong>de</strong>r ihm gehören<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaft geschlossen hat, seiner Zustimmung.<br />
Den Gläubigern gegenüber übernimmt <strong>de</strong>r Bund<br />
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung „zur För<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Verkehrswesens" die Bürgschaft (vgl. z. B.<br />
§ 23 Nr. 2 HG 1968). Auf Grund <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft<br />
abgeschlossenen Verträge ist<br />
<strong>de</strong>r Bund verpflichtet, die fälligen Zinsen und Tilgungsraten<br />
rechtzeitig an die Gesellschaft zu zahlen<br />
und für die Beschaffung und Verwaltung <strong>de</strong>r Kredite<br />
einen Verwaltungskostenbeitrag zu leisten. Die<br />
dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel sind im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan<br />
veranschlagt und aus <strong>de</strong>m ihm beigefügten<br />
Straßenbauplan erkennbar (z. B. Straßenbauplan<br />
1968, Anlage zu Kapitel 1210, Kennzahlen 1261,<br />
1800, 1801 und 1802). Insgesamt hat die Finanzierungsgesellschaft<br />
für <strong>de</strong>n Straßenbau von 1955 bis<br />
1968 mehr als 2100 Millionen DM aufgenommen.<br />
Die Beträge, die <strong>de</strong>m Bund über die Finanzierungsgesellschaft<br />
zur Verfügung gestan<strong>de</strong>n haben, sind<br />
bis 1968 nicht als Einnahmen in <strong>de</strong>n Haushaltsplan<br />
eingestellt wor<strong>de</strong>n. Für das Jahr 1969 soll nach <strong>de</strong>m<br />
Entwurf <strong>de</strong>s Haushaltsplanes ebenso verfahren<br />
wer<strong>de</strong>n. Die aufgenommenen Kredite sind in <strong>de</strong>n<br />
Haushaltsrechnungen nicht nachgewiesen wor<strong>de</strong>n.<br />
Bei <strong>de</strong>n Straßenbauvorhaben, die mit Hilfe <strong>de</strong>r von<br />
<strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft (AG) aufgenommenen<br />
Darlehen finanziert wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die für diese<br />
Vorhaben außer<strong>de</strong>m veranschlagten Haushaltsmittel<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht <strong>de</strong>n für die Bauausführung<br />
zuständigen Lan<strong>de</strong>sstraßenbauverwaltungen zugewiesen<br />
und abweichend von <strong>de</strong>r Zweckbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>shaushaltsplans nicht unmittelbar für Bauzwecke<br />
verwen<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn vom Bun<strong>de</strong>sminister<br />
an die Finanzierungsgesellschaft als „Zuwendungen<br />
nach § 64 a RHO" gezahlt. Die Finanzierungsgesellschaft<br />
faßt diese „Zuwendungen" und die von ihr<br />
aufgenommenen Darlehnsbeträge zusammen und<br />
weist sie nach <strong>de</strong>n Vertragsbestimmungen und<br />
näherer Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sstraßenbauverwaltungen<br />
zu. Diese buchen die mit -<br />
diesen Gel<strong>de</strong>rn finanzierten Bauausgaben in einer<br />
„Son<strong>de</strong>rrechnung Ö", die <strong>de</strong>r Prüfung durch <strong>de</strong>n<br />
Bun<strong>de</strong>srechnungshof unterliegt.<br />
23. Durch Artikel 9 <strong>de</strong>s Haushaltssicherungsgesetzes<br />
vom 20. Dezember 1965 und durch § 15<br />
Abs. 2 HG 1968 ist dieses Finanzierungsverfahren in<br />
<strong>de</strong>n Jahren 1966 bis 1968 auch auf Investitionsvorhaben<br />
<strong>de</strong>s Wasserstraßenbaues ausge<strong>de</strong>hnt wor<strong>de</strong>n.<br />
Bis En<strong>de</strong> 1968 wer<strong>de</strong>n Kredite in Höhe von etwa<br />
290 Millionen DM aufgenommen sein. Auch sie<br />
wur<strong>de</strong>n nicht als Einnahme in <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan<br />
eingestellt. Die Ausgaben für Zinsen und Tilgung<br />
sind bei Kapitel 12 03 Titel 680 ausgebracht<br />
wor<strong>de</strong>n, die Höhe <strong>de</strong>r Verwaltungskostenbeiträge<br />
ist aus <strong>de</strong>m Haushaltsplan nicht erkennbar.<br />
Beim Wasserstraßenbau wer<strong>de</strong>n im Unterschied<br />
zum Bun<strong>de</strong>sfernstraßenbau zum Teil recht komplizierte<br />
Abrechnungs-, Buchungs- und Zahlungsverfahren<br />
angewen<strong>de</strong>t.<br />
Bei einer ersten Gruppe von Bauvorhaben (z. B. bei<br />
Kapitel 12 03 bzw. A 12 03 Titel 713 und 759) gibt<br />
die Finanzierungsgesellschaft die Kreditbeträge an<br />
die bauausführen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>swasser- und Schifffahrtsdirektionen<br />
zusätzlich zu <strong>de</strong>n ihnen unmittelbar<br />
aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>shaushalt zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n<br />
Mitteln weiter; eine Son<strong>de</strong>rrechnung wird<br />
nicht geführt. Als „Beiträge Dritter" wer<strong>de</strong>n diese<br />
Gel<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m Ausgabetitel, bei <strong>de</strong>m Haushaltsmittel<br />
für die jeweiligen Bauvorhaben veranschlagt<br />
sind, von Bauausgaben abgesetzt und damit saldiert.<br />
Sind im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan keine Mittel<br />
vorgesehen, so wird ein Leertitel ausgebracht, damit<br />
eine Verbuchungsstelle besteht.<br />
Bei einer zweiten Gruppe von Wasserstraßenbau<br />
vorhaben sind mit einzelnen Län<strong>de</strong>rn Regierungsabkommen<br />
geschlossen und längerfristige Finanzierungspläne<br />
aufgestellt wor<strong>de</strong>n (vgl. Kapitel 12 03<br />
bzw. A 12 03 Titel 765, 766, 767). Der Bund und die<br />
beteiligten Län<strong>de</strong>r haben sich verpflichtet, die Baukosten<br />
im Verhältnis 2 : 1 zu tragen, sie haben<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegrün<strong>de</strong>t,<br />
an <strong>de</strong>ren Grundkapital Bund und Län<strong>de</strong>r im gleichen<br />
Verhältnis beteiligt sind Die Län<strong>de</strong>r stellen<br />
ihre Beiträge <strong>de</strong>n Gesellschaften zur Verfügung,<br />
und diese leiten die Gel<strong>de</strong>r an die bauausführen<strong>de</strong>n<br />
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen weiter. Hier<br />
wer<strong>de</strong>n sie als „Beiträge Dritter" gebucht und mit<br />
Bauausgaben in gleicher Höhe saldiert.<br />
Die im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan veranschlagten Mittel<br />
wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur<br />
Bewirtschaftung zugewiesen. Diese verwen<strong>de</strong>n die<br />
Beträge auf Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers jedoch<br />
nicht entsprechend <strong>de</strong>r Zweckbestimmung <strong>de</strong>s<br />
Haushaltsplanes unmittelbar für Bauzwecke, son<strong>de</strong>rn<br />
geben sie als „Beitrag" <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s an die<br />
jeweilige GmbH weiter. In <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />
wer<strong>de</strong>n diese „Beiträge" bei <strong>de</strong>n Bauausgaben<br />
nachgewiesen. Die Gesellschaft überweist<br />
die „Beiträge" an die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen<br />
zurück, die sie zur Begleichung <strong>de</strong>r Bauleistungen<br />
verwen<strong>de</strong>n und ebenfalls als „Beiträge<br />
Dritter" mit Bauausgaben saldieren.<br />
Die von <strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft (AG) im Auftrage<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für diese Wasserstraßenbauvorhaben<br />
aufgenommenen Darlehnsbeträge wer<strong>de</strong>n<br />
auf Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r jeweils zuständigen<br />
Wasser- und Schiffahrtsdirektion zur Verfügung<br />
gestellt, von ihr an die GmbH überwiesen<br />
und von dieser sodann nach Maßgabe <strong>de</strong>s Baufortganges<br />
— zusammen mit <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>santeil und<br />
<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>shaushalt stammen<strong>de</strong>n Betrag<br />
— ebenfalls an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />
zurücküberwiesen. Hier wer<strong>de</strong>n sie als „Beiträge<br />
Dritter" bei <strong>de</strong>n Ausgabetiteln <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>shaushaltsplans<br />
von <strong>de</strong>n Bauausgaben abgesetzt. Die<br />
Titel enthalten jeweils <strong>de</strong>n Vermerk „Beiträge<br />
Dritter fließen <strong>de</strong>n Mitteln zu".<br />
In etwas abgewan<strong>de</strong>lter Form wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wird<br />
noch in an<strong>de</strong>ren Fällen (z. B. bei Kapitel 12 03 bzw.<br />
A 12 03 Titel 820 und 950) verfahren.