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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sunmittelbaren juristischen Personen<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sowie bei größeren<br />

Privatbanken und -versicherungen auf. Die Aufnahme<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Kredite und die Festlegung<br />

<strong>de</strong>r Darlehnsbedingungen bedarf nach <strong>de</strong>n Verträgen,<br />

die <strong>de</strong>r Bund mit <strong>de</strong>r ihm gehören<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaft geschlossen hat, seiner Zustimmung.<br />

Den Gläubigern gegenüber übernimmt <strong>de</strong>r Bund<br />

auf Grund gesetzlicher Ermächtigung „zur För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Verkehrswesens" die Bürgschaft (vgl. z. B.<br />

§ 23 Nr. 2 HG 1968). Auf Grund <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Verträge ist<br />

<strong>de</strong>r Bund verpflichtet, die fälligen Zinsen und Tilgungsraten<br />

rechtzeitig an die Gesellschaft zu zahlen<br />

und für die Beschaffung und Verwaltung <strong>de</strong>r Kredite<br />

einen Verwaltungskostenbeitrag zu leisten. Die<br />

dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel sind im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan<br />

veranschlagt und aus <strong>de</strong>m ihm beigefügten<br />

Straßenbauplan erkennbar (z. B. Straßenbauplan<br />

1968, Anlage zu Kapitel 1210, Kennzahlen 1261,<br />

1800, 1801 und 1802). Insgesamt hat die Finanzierungsgesellschaft<br />

für <strong>de</strong>n Straßenbau von 1955 bis<br />

1968 mehr als 2100 Millionen DM aufgenommen.<br />

Die Beträge, die <strong>de</strong>m Bund über die Finanzierungsgesellschaft<br />

zur Verfügung gestan<strong>de</strong>n haben, sind<br />

bis 1968 nicht als Einnahmen in <strong>de</strong>n Haushaltsplan<br />

eingestellt wor<strong>de</strong>n. Für das Jahr 1969 soll nach <strong>de</strong>m<br />

Entwurf <strong>de</strong>s Haushaltsplanes ebenso verfahren<br />

wer<strong>de</strong>n. Die aufgenommenen Kredite sind in <strong>de</strong>n<br />

Haushaltsrechnungen nicht nachgewiesen wor<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>n Straßenbauvorhaben, die mit Hilfe <strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft (AG) aufgenommenen<br />

Darlehen finanziert wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die für diese<br />

Vorhaben außer<strong>de</strong>m veranschlagten Haushaltsmittel<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht <strong>de</strong>n für die Bauausführung<br />

zuständigen Lan<strong>de</strong>sstraßenbauverwaltungen zugewiesen<br />

und abweichend von <strong>de</strong>r Zweckbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>shaushaltsplans nicht unmittelbar für Bauzwecke<br />

verwen<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn vom Bun<strong>de</strong>sminister<br />

an die Finanzierungsgesellschaft als „Zuwendungen<br />

nach § 64 a RHO" gezahlt. Die Finanzierungsgesellschaft<br />

faßt diese „Zuwendungen" und die von ihr<br />

aufgenommenen Darlehnsbeträge zusammen und<br />

weist sie nach <strong>de</strong>n Vertragsbestimmungen und<br />

näherer Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sstraßenbauverwaltungen<br />

zu. Diese buchen die mit -<br />

diesen Gel<strong>de</strong>rn finanzierten Bauausgaben in einer<br />

„Son<strong>de</strong>rrechnung Ö", die <strong>de</strong>r Prüfung durch <strong>de</strong>n<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof unterliegt.<br />

23. Durch Artikel 9 <strong>de</strong>s Haushaltssicherungsgesetzes<br />

vom 20. Dezember 1965 und durch § 15<br />

Abs. 2 HG 1968 ist dieses Finanzierungsverfahren in<br />

<strong>de</strong>n Jahren 1966 bis 1968 auch auf Investitionsvorhaben<br />

<strong>de</strong>s Wasserstraßenbaues ausge<strong>de</strong>hnt wor<strong>de</strong>n.<br />

Bis En<strong>de</strong> 1968 wer<strong>de</strong>n Kredite in Höhe von etwa<br />

290 Millionen DM aufgenommen sein. Auch sie<br />

wur<strong>de</strong>n nicht als Einnahme in <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan<br />

eingestellt. Die Ausgaben für Zinsen und Tilgung<br />

sind bei Kapitel 12 03 Titel 680 ausgebracht<br />

wor<strong>de</strong>n, die Höhe <strong>de</strong>r Verwaltungskostenbeiträge<br />

ist aus <strong>de</strong>m Haushaltsplan nicht erkennbar.<br />

Beim Wasserstraßenbau wer<strong>de</strong>n im Unterschied<br />

zum Bun<strong>de</strong>sfernstraßenbau zum Teil recht komplizierte<br />

Abrechnungs-, Buchungs- und Zahlungsverfahren<br />

angewen<strong>de</strong>t.<br />

Bei einer ersten Gruppe von Bauvorhaben (z. B. bei<br />

Kapitel 12 03 bzw. A 12 03 Titel 713 und 759) gibt<br />

die Finanzierungsgesellschaft die Kreditbeträge an<br />

die bauausführen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>swasser- und Schifffahrtsdirektionen<br />

zusätzlich zu <strong>de</strong>n ihnen unmittelbar<br />

aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>shaushalt zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n<br />

Mitteln weiter; eine Son<strong>de</strong>rrechnung wird<br />

nicht geführt. Als „Beiträge Dritter" wer<strong>de</strong>n diese<br />

Gel<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m Ausgabetitel, bei <strong>de</strong>m Haushaltsmittel<br />

für die jeweiligen Bauvorhaben veranschlagt<br />

sind, von Bauausgaben abgesetzt und damit saldiert.<br />

Sind im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan keine Mittel<br />

vorgesehen, so wird ein Leertitel ausgebracht, damit<br />

eine Verbuchungsstelle besteht.<br />

Bei einer zweiten Gruppe von Wasserstraßenbau<br />

vorhaben sind mit einzelnen Län<strong>de</strong>rn Regierungsabkommen<br />

geschlossen und längerfristige Finanzierungspläne<br />

aufgestellt wor<strong>de</strong>n (vgl. Kapitel 12 03<br />

bzw. A 12 03 Titel 765, 766, 767). Der Bund und die<br />

beteiligten Län<strong>de</strong>r haben sich verpflichtet, die Baukosten<br />

im Verhältnis 2 : 1 zu tragen, sie haben<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegrün<strong>de</strong>t,<br />

an <strong>de</strong>ren Grundkapital Bund und Län<strong>de</strong>r im gleichen<br />

Verhältnis beteiligt sind Die Län<strong>de</strong>r stellen<br />

ihre Beiträge <strong>de</strong>n Gesellschaften zur Verfügung,<br />

und diese leiten die Gel<strong>de</strong>r an die bauausführen<strong>de</strong>n<br />

Wasser- und Schiffahrtsdirektionen weiter. Hier<br />

wer<strong>de</strong>n sie als „Beiträge Dritter" gebucht und mit<br />

Bauausgaben in gleicher Höhe saldiert.<br />

Die im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan veranschlagten Mittel<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur<br />

Bewirtschaftung zugewiesen. Diese verwen<strong>de</strong>n die<br />

Beträge auf Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers jedoch<br />

nicht entsprechend <strong>de</strong>r Zweckbestimmung <strong>de</strong>s<br />

Haushaltsplanes unmittelbar für Bauzwecke, son<strong>de</strong>rn<br />

geben sie als „Beitrag" <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s an die<br />

jeweilige GmbH weiter. In <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />

wer<strong>de</strong>n diese „Beiträge" bei <strong>de</strong>n Bauausgaben<br />

nachgewiesen. Die Gesellschaft überweist<br />

die „Beiträge" an die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen<br />

zurück, die sie zur Begleichung <strong>de</strong>r Bauleistungen<br />

verwen<strong>de</strong>n und ebenfalls als „Beiträge<br />

Dritter" mit Bauausgaben saldieren.<br />

Die von <strong>de</strong>r Finanzierungsgesellschaft (AG) im Auftrage<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für diese Wasserstraßenbauvorhaben<br />

aufgenommenen Darlehnsbeträge wer<strong>de</strong>n<br />

auf Weisung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r jeweils zuständigen<br />

Wasser- und Schiffahrtsdirektion zur Verfügung<br />

gestellt, von ihr an die GmbH überwiesen<br />

und von dieser sodann nach Maßgabe <strong>de</strong>s Baufortganges<br />

— zusammen mit <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>santeil und<br />

<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>shaushalt stammen<strong>de</strong>n Betrag<br />

— ebenfalls an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />

zurücküberwiesen. Hier wer<strong>de</strong>n sie als „Beiträge<br />

Dritter" bei <strong>de</strong>n Ausgabetiteln <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>shaushaltsplans<br />

von <strong>de</strong>n Bauausgaben abgesetzt. Die<br />

Titel enthalten jeweils <strong>de</strong>n Vermerk „Beiträge<br />

Dritter fließen <strong>de</strong>n Mitteln zu".<br />

In etwas abgewan<strong>de</strong>lter Form wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wird<br />

noch in an<strong>de</strong>ren Fällen (z. B. bei Kapitel 12 03 bzw.<br />

A 12 03 Titel 820 und 950) verfahren.

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