Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
10. Zuwendungen wur<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ntlich nicht<br />
rechtsfähigen Einrichtungen statt <strong>de</strong>n verantwortlichen<br />
natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Personen gewährt.<br />
Es wur<strong>de</strong> übersehen, welche Schwierigkeiten<br />
daraus hinsichtlich <strong>de</strong>r Verantwortung für die Durführung<br />
<strong>de</strong>r Maßnahmen, <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Verwendung<br />
und <strong>de</strong>r Haftung entstehen können.<br />
11. Der Grundsatz, daß Beihilfen und verlorene<br />
Zuschüsse nur dann gewährt wer<strong>de</strong>n sollen, wenn<br />
die zu för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahme nicht durch Gewährung<br />
eines Darlehens o<strong>de</strong>r durch Übernahme einer Bürgschaft<br />
erreicht wer<strong>de</strong>n kann (vgl. Nr. 5 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srichtlinien),<br />
blieb oft unbeachtet.<br />
12. Verschie<strong>de</strong>ntlich wur<strong>de</strong>n Maßnahmen überfinanziert,<br />
weil <strong>de</strong>n bewilligen<strong>de</strong>n Stellen <strong>de</strong>r Gesamtfinanzierungsplan<br />
und die von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Stellen gewährten Zuwendungen nicht bekannt waren.<br />
Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn die bewilligen<strong>de</strong>n<br />
verschie<strong>de</strong>nen Stellen die Anträge auf<br />
Zuwendungen <strong>de</strong>r Zentralen Mel<strong>de</strong>stelle beim Bun<strong>de</strong>sminister<br />
<strong>de</strong>r Finanzen mitgeteilt und besser zusammengearbeitet<br />
hätten. Es hätte dann ein Zuwendungsempfänger,<br />
wie vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
festgestellt, die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen nicht durch<br />
voneinan<strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong> Finanzierungspläne täuschen<br />
und zu nicht gerechtfertigten Zuwendungen<br />
veranlassen können.<br />
13. Die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen haben zu wenig beachtet,<br />
daß Zuwendungen nur Antragstellern gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen, <strong>de</strong>ren ordnungsmäßige Geschäftsführung<br />
außer Zweifel steht und die in <strong>de</strong>r<br />
Lage sind, die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel nachzuweisen<br />
(vgl. Nr. 7 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srichtlinien).<br />
So sind bei einem Zuwendungsempfänger — einem<br />
Festspielunternehmen in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung — erhebliche Mängel<br />
in <strong>de</strong>r Buchführung festgestellt wor<strong>de</strong>n. Verluste,<br />
die nicht zuletzt durch unangemessen hohen<br />
Aufwand eingetreten waren, sind nicht von <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
übernommen wor<strong>de</strong>n, obwohl sie dazu<br />
verpflichtet waren. Die Verluste sind vielmehr mit<br />
Hilfe von Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und an<strong>de</strong>rer<br />
öffentlicher Zuwendungsgeber ge<strong>de</strong>ckt wor<strong>de</strong>n.<br />
In einem an<strong>de</strong>ren Fall ergab sich bei <strong>de</strong>r Prüfung<br />
durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof, daß <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
infolge mangelhafter und aufwendiger<br />
Geschäftsführung sehr wahrscheinlich überschul<strong>de</strong>t<br />
war. Eine genaue Feststellung hierüber war<br />
wegen <strong>de</strong>r unzulänglichen Rechnungsunterlagen<br />
nicht möglich. Obwohl nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung<br />
durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof mit <strong>de</strong>m Konkurs<br />
zu rechnen war, wur<strong>de</strong>n weitere Zuwendungen<br />
gewährt. Das dann eingeleitete Konkursverfahren<br />
wur<strong>de</strong> mangels Masse eingestellt. Die Zuwendungen<br />
konnten <strong>de</strong>shalb nicht zweckentsprechend verwen<strong>de</strong>t,<br />
aber auch nicht an <strong>de</strong>n Bund zurückgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
14. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Anträge ist häufig<br />
die finanzielle Lage <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />
nicht ausreichend berücksichtigt und nicht geprüft<br />
wor<strong>de</strong>n, ob und in welchem Umfange <strong>de</strong>r Einsatz<br />
von Eigenmitteln <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers zu<br />
verlangen war. Eine angemessene Eigenbeteiligung<br />
veranlaßt <strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger zu einer sorgfältigeren<br />
Prüfung seiner Maßnahmen und wirkt auf<br />
eine möglichst wirtschaftliche und sparsame Verwendung<br />
auch <strong>de</strong>r Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s hin.<br />
Daß die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen zu wenig auf eine<br />
Ausschöpfung eigener Einnahmequellen <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
dringen, zeigte sich z. B. bei Organisationen<br />
auf Bun<strong>de</strong>sebene, die von ihren Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />
<strong>de</strong>n Unterorganisationen auf örtlicher und auf<br />
Lan<strong>de</strong>sebene, nicht in <strong>de</strong>m Maße finanziert wur<strong>de</strong>n,<br />
wie das möglich und zumutbar gewesen wäre. Die<br />
Kenntnis <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Bund war für<br />
Dachverbän<strong>de</strong> oft Anlaß dazu, mögliche eigene Einnahmequellen<br />
nicht in Anspruch zu nehmen. So hat<br />
ein Zuwendungsempfänger, <strong>de</strong>m zahlreiche Organisationen<br />
als Mitglie<strong>de</strong>r angehören, von diesen so<br />
geringe Mittel erhalten, daß damit nicht einmal die<br />
Geschäftsstelle finanziert wer<strong>de</strong>n konnte. Es ist dort<br />
üblich gewor<strong>de</strong>n, daß für die nicht ge<strong>de</strong>ckten Aufwendungen<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsstelle und für die eigentlichen<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers Bun<strong>de</strong>smittel<br />
zur Verfügung stehen.<br />
1<strong>5.</strong> Häufig haben Zuwendungsempfänger die zugesagten<br />
Eigenleistungen nicht erbracht. Aus <strong>de</strong>n ersparten<br />
eigenen Mitteln, aber auch aus nicht für<br />
ihren Zweck verwen<strong>de</strong>ten Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
haben sie oft unzulässige Rücklagen gebil<strong>de</strong>t.<br />
Meist führten die unzutreffen<strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
über <strong>de</strong>n Mittelbedarf während<br />
<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Rechnungsjahres dazu, daß Beträge zu<br />
früh ausgezahlt und dann von <strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern<br />
gehortet wur<strong>de</strong>n (vgl. auch Nr. 28 <strong>de</strong>r Denkschirft<br />
vom 22. Dezember 1965 und Nr. 75 <strong>de</strong>r Denkschrift<br />
vom 20. Dezember 1967). Ein Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
hat z. B. noch am 7. Dezember einem Zuwendungsempfänger<br />
783 000 DM zugewiesen, obgleich<br />
<strong>de</strong>r Betrag bis zum Ablauf <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Rechnungsjahres<br />
nicht mehr zur Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten<br />
benötigt wur<strong>de</strong>.<br />
In einigen an<strong>de</strong>ren Fällen sind die von <strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern<br />
zu früh abgerufenen Beträge als<br />
Festgeld angelegt wor<strong>de</strong>n. Einer <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
hat hierdurch Habenzinsen in Höhe von<br />
rund 23 000 DM erzielt.<br />
16. Bereits in Nr. 8 <strong>de</strong>r Denkschrift vom 31. Oktober<br />
1955 ist ausgeführt wor<strong>de</strong>n, daß Zuwendungsempfänger<br />
bei <strong>de</strong>r Gehaltsregelung, bei <strong>de</strong>r Gewährung<br />
von Son<strong>de</strong>rvergütungen und Aufwandsentschädigungen,<br />
bei <strong>de</strong>n Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen<br />
sowie bei <strong>de</strong>n Aufwendungen für<br />
Veranstaltungen und Tagungen und bei <strong>de</strong>r Beschaffung<br />
von Büro- und Geräteausstattungen über das<br />
gebotene Maß hinausgegangen sind und sich nicht<br />
daran gehalten haben, daß <strong>de</strong>r Personal- und Sachaufwand<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bund gelten<strong>de</strong>n<br />
Rahmen nicht übersteigen soll. Der Haushaltsausschuß<br />
<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es hat mehrfach gefor<strong>de</strong>rt,<br />
diesen Grundsatz einzuhalten (vgl. z. B.<br />
113. Sitzung am 2<strong>5.</strong> Februar 1960). Dieser ist aber