Massgeblichkeitsprinzip und Privatisierung - IFF - Universität St.Gallen
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50 Jonas Misteli, Effektenhandel an ausländischen Börsen<br />
geber nicht dazu durchringen können, bleibt zu hoffen, dass<br />
die ESTV ihre oben genannte Praxis – vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
der hier aufgezeigten Schlechterstellung – überdenkt <strong>und</strong><br />
in Zukunft bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 3 lit. e <strong>St</strong>G<br />
darauf abstellt, wo der Handel mit inländischen Titeln im<br />
konkreten Fall effektiv zustande kommt.<br />
3.2 Handel über eine ausländische Börse<br />
3.2.1 Börsliche <strong>und</strong> ausserbörsliche Geschäfte<br />
Die in Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G vorgesehene Befreiung von der<br />
Umsatzabgabe knüpft an den «Handel über die ausländische<br />
Börse» an. Gemäss geltender Praxis liegt ein solcher<br />
Handel nicht nur bei den über das eigentliche Börsensys -<br />
tem 34 zustande gekommenen börslichen Abschlüssen vor,<br />
sondern auch bei ausserbörslichen Vermittlungen <strong>und</strong><br />
Selbsteintritten, sofern diese «nach den Börsenregeln<br />
rapportiert werden» 35 . Entscheidend für die Frage, ob eine<br />
in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 19 Abs.3<br />
<strong>St</strong>G fallende ausserbörsliche Transaktion vorliegt, ist somit<br />
die Rapportierung nach den jeweiligen Börsenregeln. Mit<br />
Bezug auf den Handel über die virt-x muss es sich dementsprechend<br />
um eine gemäss virt-x rules sec. 3.1 ff. der virt-x<br />
gemeldete «off-order book transaction» handeln 36 .<br />
Dass für eine solche ausserbörsliche Transaktion mit an<br />
der ausländischen Börse gehandelten Titeln u.U. gleichzeitig<br />
auch aufgr<strong>und</strong> des schweizerischen Kapitalmarktrechts<br />
eine Rapportierungspflicht gegenüber einer schwei -<br />
zerischen Börse besteht 37 , schliesst die Anwendung von<br />
Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G nach geltender Praxis nicht aus.<br />
Ebenfalls unbeachtlich ist, ob das inländische Börsenmitglied<br />
in die ausserbörsliche Transaktion über die ausländische<br />
Börse selbst eintritt oder ob es lediglich als Vermittler<br />
agiert. Beide Konstellationen fallen nach geltender Praxis<br />
in den Geltungsbereich von Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G, sofern das<br />
jeweilige Geschäft der ausländischen Börse gemeldet wird.<br />
3.2.2 Handel mit in- <strong>und</strong> ausländischen Titeln<br />
Im Unterschied zu Art. 19 Abs. 1 <strong>St</strong>G, der sich auf Trans -<br />
aktionen mit ausländischen Titeln bezieht, beschränkt sich<br />
Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G nicht auf in- oder ausländische Wertschriften,<br />
sondern erfasst generell den Handel (mit in- <strong>und</strong><br />
ausländischen Titeln) über ausländische Börsen. Der sachliche<br />
Geltungsbereich der Bestimmung überschneidet sich<br />
deshalb im Bereich der Geschäfte mit ausländischen Titeln<br />
an ausländischen Börsen mit demjenigen von Art. 19 Abs.1<br />
<strong>St</strong>G. Anders formuliert, fällt ein Geschäft mit ausländischen<br />
Titeln über eine ausländische Börse zwischen einem<br />
inländischen Effektenhändler (als Mitglied der ausländischen<br />
Börse) <strong>und</strong> einer ausländischen Bank bzw. einem<br />
ausländischen Börsenagenten sowohl in den Geltungsbereich<br />
von Art. 19 Abs. 1 <strong>St</strong>G als auch in denjenigen von<br />
Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G.<br />
Art.19I<br />
Handel mit ausländischen Titeln<br />
über eine ausländische Börse mit<br />
Beteiligung eines inländischen<br />
Effektenhändlers als Mitglied der<br />
ausländischen Börse <strong>und</strong> mit einer<br />
ausländischen Bank/Börsenagent/<br />
Central Counterparty als Vertragsbzw.<br />
Gegenpartei<br />
Art.19III<br />
Kauft beispielsweise eine inländische Bank als virt-x-Mitglied<br />
über die virt-x ausländische Aktien <strong>und</strong> steht der inländischen<br />
Bank als Verkäuferin eine ausländische Gegenpartei<br />
(in Phase 1: ein ausländisches virt-x-Mitglied; in<br />
Phase 2: LCH) gegenüber, kommen sowohl Abs. 1 als<br />
auch Abs. 3 von Art. 19 <strong>St</strong>G zur Anwendung.<br />
Eine solche Überschneidung von zwei unterschiedlich motivierten<br />
<strong>und</strong> strukturierten Befreiungsnormen, etwa nach<br />
dem Motto «Doppelt genäht hält besser», sollte m.E. aus<br />
gesetzessystematischen Gründen <strong>und</strong> insbesondere auch<br />
zwecks Wahrung der Übersichtlichkeit vermieden werden.<br />
Dies könnte – sofern dem Begriff der «Gegenpartei» in<br />
Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G auch in Zukunft die nachfolgend dargestellte,<br />
weite Bedeutung beigemessen wird 38 – relativ einfach<br />
dadurch erzielt werden, dass Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G auf<br />
Transaktionen mit inländischen Titeln eingeschränkt wird.<br />
In diesem Fall käme bei Transaktionen mit ausländischen<br />
Wertschriften (über eine ausländische Börse) Art. 19 Abs.1<br />
<strong>St</strong>G <strong>und</strong> bei Transaktionen mit inländischen Titeln über eine<br />
ausländische Börse ausschliesslich Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G<br />
zur Anwendung.<br />
34 Bei elektronischen Börsen (wie etwa der virt-x) über das Order<br />
Book, bei traditionellen Börsen über den Parketthandel.<br />
35 ESTV-Wegleitung 2001 Rn 70.<br />
36 Vgl. ESTV-Wegleitung 2001 Rn 70; ESTV-Informationsschreiben<br />
2001.<br />
37 Wie dies insbesondere bei ausserbörslichen Transaktionen<br />
von SMI-Titeln über die virt-x der Fall ist: Sind SMI-Titel Gegenstand<br />
von «off-order book transactions» über die virt-x <strong>und</strong><br />
ist daran ein schweizerisches virt-x-Mitglied beteiligt, sind diese<br />
Transaktionen nach geltendem Recht gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl<br />
der SWX als auch der virt-x zu melden. Gemäss EBK kann jedoch<br />
mit dem formell richtigen Reporting an die virt-x gleichzeitig<br />
auch die Meldepflicht gegenüber der SWX erfüllt werden;<br />
vgl. EBK-Mitteilung 18/2001 <strong>und</strong> darauf verweisend SWX-<br />
Rahmenbedingungen Rn 14 ff.<br />
<strong>IFF</strong> Forum für <strong>St</strong>euerrecht 2002