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Massgeblichkeitsprinzip und Privatisierung - IFF - Universität St.Gallen

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59<br />

Gesetzgebungs-Forum<br />

Der Vorrang des <strong>St</strong>euerharmonisierungsgesetzes<br />

gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss<br />

von <strong>St</strong>euerabkommen<br />

Dr. iur. Ulrich Cavelti *<br />

Inhalt<br />

1 Problemstellung<br />

2 Das Konkordat<br />

2.1 Rechtsnatur<br />

2.2 Inhalt des Konkordates über den Ausschluss von<br />

<strong>St</strong>euerabkommen<br />

2.2.1 Geltungsbereich<br />

2.2.2 Zulässige <strong>St</strong>euerabkommen<br />

2.2.3 Aufsicht<br />

3 Das <strong>St</strong>euerharmonisierungsgesetz<br />

3.1 Zulässige <strong>St</strong>euerabkommen<br />

3.2 Aufsichtsrechte <strong>und</strong> Entscheidkompetenzen<br />

4 Schlussfolgerungen<br />

Literatur <strong>und</strong> Materialien<br />

1 Problemstellung<br />

Nach Art. 5 <strong>und</strong> 23 Abs. 3 <strong>St</strong>HG können die Kantone «auf<br />

dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu<br />

eröffnet werden <strong>und</strong> dem wirtschaftlichen Interesse des<br />

Kantons dienen, für das Gründungsjahr <strong>und</strong> die neun folgenden<br />

Jahre <strong>St</strong>euererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche<br />

Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer<br />

Neugründung gleichgestellt werden.» Materiell entsprechen<br />

diese Bestimmungen weitgehend Art. 1 Abs. 3 lit.b<br />

des Interkantonalen Konkordates über den Ausschluss von<br />

<strong>St</strong>euerabkommen vom 10. Dezember 1948 1 . Nach Art.4<br />

des Konkordates stehen die Aufsicht über die Durchführung<br />

<strong>und</strong> die Entscheidung über Zuwiderhandlungen<br />

gegen das Konkordat einer von der Finanzdirektorenkonferenz<br />

gewählten Konkordatskommission zu. <strong>St</strong>ellt die Konkordatskommission<br />

durch Entscheid fest, dass die Behörden<br />

oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise<br />

oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt<br />

haben, so wird der dem Konkordat widersprechende<br />

Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare<br />

Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende<br />

Busse bis Fr. 10 000.– zu bezahlen. Die Busse kann im<br />

Wiederholungsfall bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden. Die<br />

Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig <strong>und</strong><br />

vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt. Sie sind von der<br />

Konkordatskommission zu vollziehen, wobei die Geldbussen<br />

in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten<br />

Fonds gelegt werden sollen.<br />

Unabhängig davon, dass die Konkordatskommission ihrer<br />

Aufgabe mangels Meldungen wegen Verletzung des Konkordates<br />

praktisch nie nachgekommen ist 2 , stellt sich die<br />

* Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> <strong>und</strong><br />

Präsident der Konkordatskommission zur Anwendung des<br />

Konkordates über den Ausschluss von <strong>St</strong>euerabkommen<br />

1 In Kraft seit 6. Oktober 1949 (SR 671.1).<br />

2 Die parlamentarische Untersuchungskommission betreffend<br />

die Vorkommnisse im EJPD hielt in ihrem Schlussbericht vom<br />

22. November 1989 verschiedene unerlaubte <strong>St</strong>euerabkommen<br />

namentlich in den Kantonen Uri <strong>und</strong> Graubünden fest. In<br />

der Folge wurde die Konkordatskommission vom Vorstand der<br />

Finanzdirektorenkonferenz beauftragt, die Tätigkeiten der<br />

<strong>St</strong>euerbehörden der Kantone Uri <strong>und</strong> Graubünden zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> festzustellen, ob die Vorschriften des Konkordats über<br />

das Verbot von <strong>St</strong>euerabkommen bei der Rechtsetzung <strong>und</strong><br />

der Rechtsanwendung eingehalten worden seien oder nicht. In<br />

ihren Schlussberichten vom 25. März 1991 kam die Konkordatskommission<br />

zum Schluss, dass die PUK fälschlicherweise<br />

Konkordatsverletzungen angenommen habe <strong>und</strong> aus der Sicht<br />

des Konkordatsrechts die allenfalls eingeräumten <strong>St</strong>euererleichterungen<br />

nicht zu beanstanden seien. Ebenfalls mit Bericht<br />

vom 25. März 1991 an den Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz<br />

hielt die Konkordatskommission fest, dass auch die<br />

gegenüber dem Kanton Obwalden erhobenen Vorwürfe einer<br />

Gr<strong>und</strong>lage entbehrten <strong>und</strong> die Konkordatskommission keine<br />

dem Konkordat widersprechenden Verwaltungsakte habe feststellen<br />

können. Diese drei Fälle waren die einzigen, in denen<br />

die Konkordatskommission je tätig wurde.<br />

<strong>IFF</strong> Forum für <strong>St</strong>euerrecht 2002

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