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Nr. 9 - Gemeinde Bennewitz

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<strong>Bennewitz</strong> - 2 -<br />

<strong>Nr</strong>. 9/2013<br />

Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Die 40. öffentliche Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates findet<br />

am Mittwoch, dem 28.08.2013, um 19.00 Uhr<br />

im Saal der Kindertagesstätte Deuben<br />

(Püchauer Straße 14, Deuben, Haupteingang links) statt.<br />

Tagesordnung:<br />

0. Eröffnung durch den stellv. Bürgermeister<br />

(§ 38 (1) SächsGemO) Herrn Böttger<br />

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der<br />

Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit (§ 39 Sächs-<br />

GemO)<br />

1. Informationen des Bürgermeisters<br />

2. Bürgerfragestunde<br />

3. Bauangelegenheiten und Baubeschlüsse<br />

· Satzungsbeschluss zur Gründung eines gemeinsamen<br />

Abwasserzweckverbandes mit der Stadt Wurzen<br />

4. Beschlussfassungen Innere Verwaltung<br />

5. Anfragen der <strong>Gemeinde</strong>räte<br />

kurze Pause<br />

6. Nichtöffentlicher Teil<br />

Böttger<br />

stellv. Bürgermeister<br />

Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />

über das Recht auf Einsicht in das<br />

Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />

von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl<br />

am 6. Oktober 2013<br />

Am 6. Oktober 2013 findet die Bürgermeisterwahl in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Bennewitz</strong> statt.<br />

1. Das Wählerverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Bennewitz</strong> wird<br />

in der Zeit vom 16. September bis 20. September 2013<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

Dienstag<br />

von 9.00 — 12.00 Uhr<br />

und<br />

von 13.00 — 18.00 Uhr<br />

Donnerstag<br />

von 9.00 — 12.00 Uhr<br />

und<br />

von 13.00 — 16.00 Uhr<br />

Freitag<br />

von 9.00 — 12.00 Uhr<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Bennewitz</strong>, Einwohnermeldeamt,<br />

Bahnhofstr. 24, 04828 <strong>Bennewitz</strong> (barierrefrei)<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein<br />

Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen<br />

glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />

ergeben kann.<br />

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />

der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />

ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des<br />

Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften<br />

der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />

geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig<br />

hält, kann während der Zeit der Einsichtnahme,<br />

spätestens am 20. September 2013 bis 12.00 Uhr<br />

bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Bennewitz</strong>, Einwohnermeldeamt,<br />

Bahnhofstr. 24, 04828 <strong>Bennewitz</strong> die Berichtigung<br />

beantragen.<br />

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig<br />

sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen<br />

Beweismittel beizubringen.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

sind, erhalten bis spätestens 15. September 2013<br />

eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber<br />

glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis<br />

einsehen und ggf. Antrag auf Berichtigung<br />

stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />

Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,<br />

erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum<br />

des Wahlgebietes<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener<br />

Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden<br />

die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses<br />

versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst<br />

nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden<br />

ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt<br />

worden ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Wahlberechtigten bis 4. Oktober 2013,<br />

16.00 Uhr bei der <strong>Gemeinde</strong> mündlich, schriftlich oder<br />

elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt<br />

auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail<br />

oder durch sonstige dokumentierbare schriftliche<br />

Übermittlung als gewahrt.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />

können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c

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