KW 50 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
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<strong>Grünstadt</strong> - 7 - Ausgabe <strong>50</strong>/2013<br />
Absatz 2) die Formulierung wird gänzlich gestrichen.<br />
Absatz 3) wird zu Absatz 2) und nach … Gebietskörperschaft ergänzt<br />
„oder Einrichtung“; Satz 2 wird eingefügt: „Ein entsprechender Wertausgleich<br />
ist herzustellen“. Das Schöpfwerk erhält die Bezeichnung:<br />
„Bobenheim“-Roxheim und die Bezeichnung <strong>Land</strong>kreis Ludwigshafen<br />
am Rhein wird ersetzt durch „Rhein-Pfalz-Kreis“.<br />
Absatz 3 (neu) wird mit folgender Formulierung neu eingefügt:<br />
„Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus<br />
dem Verband gilt Absatz 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine<br />
Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen<br />
nicht verlangt werden kann, solang diese zur Erfüllung<br />
der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender<br />
Geldbetrag zu leisten.“<br />
Der bisherige § 28 Regelungen der Personalverhältnisse bei Bildung<br />
und Auflösung des Verbandes wird nun § 29.<br />
Der Bezug auf § 27 Abs. 1 wird ersetzt durch „§ 28 Abs. 1 bis 3“.<br />
Der bisherige § 29 Staatliche Aufsicht wird nun § 30.<br />
§ 31 Salvatorische Klausel wird mit nachfolgender Formulierung<br />
neu aufgenommen:<br />
„§ 31<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr<br />
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder<br />
Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der<br />
übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden.<br />
Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung<br />
eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll<br />
eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich,<br />
dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben<br />
oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten,<br />
sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme<br />
einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.“<br />
Der bisherige § 30 Schlussbestimmungen wird nun § 32.<br />
Absatz 1) die Bezeichnung „des Zweckverbandsgesetz“ wird ersetzt<br />
durch „des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“.<br />
Absatz 2) erhält folgende Formulierung: „Die Verbandsordnung tritt<br />
rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.“<br />
Absatz 3) wird ersatzlos gestrichen.<br />
Folgende Formulierung wird ergänzt:<br />
„Hinweis zur Bekanntmachung:<br />
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 24<br />
Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder<br />
aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen<br />
gelten. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt worden sind oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der<br />
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Verband unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen<br />
soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />
diese Verletzung geltend machen.“<br />
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion<br />
Az. 17 062-GZV Isenach-Eckbach / 21a<br />
Trier, 28.11.2013<br />
Im Auftrag, gez. Ulrich Radmer<br />
SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Amtsblatt zum<br />
Jahreswechsel<br />
In den Kalenderwochen 52/2013<br />
und 1/2014 erscheint kein Amtsblatt.<br />
Textbeiträge für die letzte Ausgabe am 19.12.2013 müssen<br />
bis spätestens Montag, den 16.12.2013, 10:00 Uhr, der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
vorliegen (E-Mail: amtsblatt@gruenstadt-land.de)<br />
Das erste Amtsblatt im Jahr 2014 erscheint am 09.01.2014.<br />
Redaktionsschluss hierfür ist Montag, der 06.01.2014, um<br />
10:00 Uhr.<br />
Hinweise zum Winterdienst<br />
Lästige, aber notwendige Pflicht<br />
In der jetzigen Jahreszeit werden immer wieder Fragen über<br />
die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Bürgersteigen an<br />
die Verwaltung herangetragen. In sämtlichen Ortsgemeinden<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong> wurde die Räum- und<br />
Streupflicht auf die Eigentümer übertragen.<br />
Was haben die Eigentümer bzw. Anlieger zu tun?<br />
Die Eigentümer bzw. Straßenanlieger haben die Gehwege vor<br />
ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Dies muss so<br />
geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs<br />
gewährleistet ist.<br />
Innerhalb geschlossener Ortslage sind für Fußgänger die Gehwege<br />
bzw. Gehbahnen am Rand öffentlicher Straßen (beim<br />
Fehlen von Gehwegen) in der für den Fußgängerverkehr notwendigen<br />
Breite (im allgemeinen genügt es, wenn 2 Fußgänger<br />
aneinander vorbeigehen können; also eine Breite von ca. 1 m<br />
bis 1,5 m) zu räumen und zu streuen.<br />
Sie müssen Schnee und Eisglätte zwischen 07:00 Uhr und<br />
20:00 Uhr jeweils sofort nach Ende des Schneefalls bzw. nach<br />
Entstehen der Glätte beseitigen. Das heißt die Winterwartung<br />
ist eventuell mehrmals täglich erforderlich!<br />
Fällt nach 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf. So muss<br />
werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des<br />
folgenden Tages wieder ein verkehrssicherer Zustand hergestellt<br />
werden. Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst<br />
mechanisch geräumt und danach mit abstumpfendem Material<br />
wie Sand, Splitt und Asche gestreut werden.<br />
Bitte beachten Sie, dass das Streuen mit auftauenden Stoffen<br />
(z.B. Salz) grundsätzlich verboten ist! Auf keinen Fall darf<br />
der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Dies kann zu<br />
Unfällen führen.<br />
Ausnahmen gelten jedoch für außergewöhnliche Wetterlagen<br />
(z.B. Eisregen) und für aus sonstigen Gründen gefährliche Stellen,<br />
wenn ein verkehrssicherer Zustand durch die Verwendung von<br />
abstumpfenden Mitteln nicht wieder hergestellt werden kann.<br />
Hinweis zum Schluss:<br />
Denken Sie bitte daran, die aufgebrachten Streumittel nach<br />
Ende der Wetterlage auch wieder zu beseitigen.<br />
Die gesamte Deutsche<br />
Weinstraße in ihrer Vielfalt online<br />
Die Kooperation schreitet voran<br />
Die Vereine Südliche Weinstraße und Deutsche Weinstraße-Mittelhaardt<br />
sind einen Schritt weitergegangen auf ihrem Weg, die<br />
jeweiligen Stärken zu bündeln und diese am touristischen Markt<br />
gemeinsam zu nutzen. Ein neues Online-Portal lädt dazu ein, die<br />
Region rund um die Deutsche Weinstraße zu entdecken.<br />
Die Deutsche Weinstraße, das ist die älteste Touristikstraße Deutschlands.<br />
Für ihre Vermarktung sind zwei Vereine zuständig: Deutsche<br />
Weinstraße-Mittelhardt und Südliche Weinstraße. Schon seit einiger<br />
Zeit arbeiten beide zusammen, um „die Destination Deutsche Weinstraße<br />
durch eine bessere Außendarstellung im überregionalen und<br />
internationalen Marketing zu stärken, Synergieeffekte und Kompetenzen<br />
zu nutzen und damit wirtschaftliche Vorteile für beide Partner<br />
zu schaffen,“ wie es <strong>Land</strong>rätin Theresia Riedmaier als Vorsitzende<br />
des Vereins Südliche Weinstrasse formuliert.