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KW 50 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land

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<strong>Grünstadt</strong> - 7 - Ausgabe <strong>50</strong>/2013<br />

Absatz 2) die Formulierung wird gänzlich gestrichen.<br />

Absatz 3) wird zu Absatz 2) und nach … Gebietskörperschaft ergänzt<br />

„oder Einrichtung“; Satz 2 wird eingefügt: „Ein entsprechender Wertausgleich<br />

ist herzustellen“. Das Schöpfwerk erhält die Bezeichnung:<br />

„Bobenheim“-Roxheim und die Bezeichnung <strong>Land</strong>kreis Ludwigshafen<br />

am Rhein wird ersetzt durch „Rhein-Pfalz-Kreis“.<br />

Absatz 3 (neu) wird mit folgender Formulierung neu eingefügt:<br />

„Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus<br />

dem Verband gilt Absatz 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine<br />

Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen<br />

nicht verlangt werden kann, solang diese zur Erfüllung<br />

der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender<br />

Geldbetrag zu leisten.“<br />

Der bisherige § 28 Regelungen der Personalverhältnisse bei Bildung<br />

und Auflösung des Verbandes wird nun § 29.<br />

Der Bezug auf § 27 Abs. 1 wird ersetzt durch „§ 28 Abs. 1 bis 3“.<br />

Der bisherige § 29 Staatliche Aufsicht wird nun § 30.<br />

§ 31 Salvatorische Klausel wird mit nachfolgender Formulierung<br />

neu aufgenommen:<br />

㤠31<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr<br />

aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />

oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder<br />

Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der<br />

übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden.<br />

Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung<br />

eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll<br />

eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich,<br />

dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben<br />

oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten,<br />

sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme<br />

einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.“<br />

Der bisherige § 30 Schlussbestimmungen wird nun § 32.<br />

Absatz 1) die Bezeichnung „des Zweckverbandsgesetz“ wird ersetzt<br />

durch „des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“.<br />

Absatz 2) erhält folgende Formulierung: „Die Verbandsordnung tritt<br />

rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.“<br />

Absatz 3) wird ersatzlos gestrichen.<br />

Folgende Formulierung wird ergänzt:<br />

„Hinweis zur Bekanntmachung:<br />

Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 24<br />

Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder<br />

aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen<br />

gelten. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt worden sind oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der<br />

Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Verband unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />

kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.“<br />

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion<br />

Az. 17 062-GZV Isenach-Eckbach / 21a<br />

Trier, 28.11.2013<br />

Im Auftrag, gez. Ulrich Radmer<br />

SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Amtsblatt zum<br />

Jahreswechsel<br />

In den Kalenderwochen 52/2013<br />

und 1/2014 erscheint kein Amtsblatt.<br />

Textbeiträge für die letzte Ausgabe am 19.12.2013 müssen<br />

bis spätestens Montag, den 16.12.2013, 10:00 Uhr, der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

vorliegen (E-Mail: amtsblatt@gruenstadt-land.de)<br />

Das erste Amtsblatt im Jahr 2014 erscheint am 09.01.2014.<br />

Redaktionsschluss hierfür ist Montag, der 06.01.2014, um<br />

10:00 Uhr.<br />

Hinweise zum Winterdienst<br />

Lästige, aber notwendige Pflicht<br />

In der jetzigen Jahreszeit werden immer wieder Fragen über<br />

die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Bürgersteigen an<br />

die Verwaltung herangetragen. In sämtlichen Ortsgemeinden<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong> wurde die Räum- und<br />

Streupflicht auf die Eigentümer übertragen.<br />

Was haben die Eigentümer bzw. Anlieger zu tun?<br />

Die Eigentümer bzw. Straßenanlieger haben die Gehwege vor<br />

ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Dies muss so<br />

geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs<br />

gewährleistet ist.<br />

Innerhalb geschlossener Ortslage sind für Fußgänger die Gehwege<br />

bzw. Gehbahnen am Rand öffentlicher Straßen (beim<br />

Fehlen von Gehwegen) in der für den Fußgängerverkehr notwendigen<br />

Breite (im allgemeinen genügt es, wenn 2 Fußgänger<br />

aneinander vorbeigehen können; also eine Breite von ca. 1 m<br />

bis 1,5 m) zu räumen und zu streuen.<br />

Sie müssen Schnee und Eisglätte zwischen 07:00 Uhr und<br />

20:00 Uhr jeweils sofort nach Ende des Schneefalls bzw. nach<br />

Entstehen der Glätte beseitigen. Das heißt die Winterwartung<br />

ist eventuell mehrmals täglich erforderlich!<br />

Fällt nach 20:00 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf. So muss<br />

werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des<br />

folgenden Tages wieder ein verkehrssicherer Zustand hergestellt<br />

werden. Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst<br />

mechanisch geräumt und danach mit abstumpfendem Material<br />

wie Sand, Splitt und Asche gestreut werden.<br />

Bitte beachten Sie, dass das Streuen mit auftauenden Stoffen<br />

(z.B. Salz) grundsätzlich verboten ist! Auf keinen Fall darf<br />

der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Dies kann zu<br />

Unfällen führen.<br />

Ausnahmen gelten jedoch für außergewöhnliche Wetterlagen<br />

(z.B. Eisregen) und für aus sonstigen Gründen gefährliche Stellen,<br />

wenn ein verkehrssicherer Zustand durch die Verwendung von<br />

abstumpfenden Mitteln nicht wieder hergestellt werden kann.<br />

Hinweis zum Schluss:<br />

Denken Sie bitte daran, die aufgebrachten Streumittel nach<br />

Ende der Wetterlage auch wieder zu beseitigen.<br />

Die gesamte Deutsche<br />

Weinstraße in ihrer Vielfalt online<br />

Die Kooperation schreitet voran<br />

Die Vereine Südliche Weinstraße und Deutsche Weinstraße-Mittelhaardt<br />

sind einen Schritt weitergegangen auf ihrem Weg, die<br />

jeweiligen Stärken zu bündeln und diese am touristischen Markt<br />

gemeinsam zu nutzen. Ein neues Online-Portal lädt dazu ein, die<br />

Region rund um die Deutsche Weinstraße zu entdecken.<br />

Die Deutsche Weinstraße, das ist die älteste Touristikstraße Deutschlands.<br />

Für ihre Vermarktung sind zwei Vereine zuständig: Deutsche<br />

Weinstraße-Mittelhardt und Südliche Weinstraße. Schon seit einiger<br />

Zeit arbeiten beide zusammen, um „die Destination Deutsche Weinstraße<br />

durch eine bessere Außendarstellung im überregionalen und<br />

internationalen Marketing zu stärken, Synergieeffekte und Kompetenzen<br />

zu nutzen und damit wirtschaftliche Vorteile für beide Partner<br />

zu schaffen,“ wie es <strong>Land</strong>rätin Theresia Riedmaier als Vorsitzende<br />

des Vereins Südliche Weinstrasse formuliert.

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