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Der Samstag im Handel - Wuapaa

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EDITORIAL<br />

ACHTUNG: Kartellrecht<br />

geht alle Händler an<br />

„Was geht einen steirischen Mode- oder Sporthändler das<br />

Kartellrecht an“, dachte ich mir, als ich die Einladung zu einer<br />

Veranstaltung Kartellrecht und Wettbewerbsrecht in Wien (siehe<br />

Bericht auf Seite 20) erhalten habe. Die Realität hat mich eines<br />

Besseren belehrt, insbesondere auch, weil die Bundeswettbewerbsbehörde einen<br />

Leitlinienentwurf zu vertikalen Preisbindungen in Begutachtung geschickt hat.<br />

Harald Scherz<br />

Landesgremium Steiermark<br />

des <strong>Handel</strong>s mit<br />

Mode und Freizeitartikeln<br />

Foto: WKO Steiermark<br />

Die Überlegungen der Bundeswettbewerbsbehörde<br />

gehen dabei pr<strong>im</strong>är vom Lebensmittelhandel<br />

aus – wo es schon einige<br />

spektakuläre Verfahren gegeben hat – und<br />

sind auf den Modehandel in dieser Form<br />

meiner Meinung nach nicht übertragbar,<br />

vor allem weil der Modehandel weder auf<br />

Lieferanten- noch auf Händlerseite vergleichbar<br />

konzentriert ist. <strong>Der</strong> Modehandel<br />

ist auch bis auf einige wenige Basic-Artikel<br />

auf Produktebene durch enorme Vielfalt<br />

und Unvergleichbarkeit (Modelle, Farben,<br />

Stoffe, Formen, Marken usw.) der Produkte<br />

geprägt.<br />

Auch haben Markenartikellieferanten<br />

keine eind<strong>im</strong>ensionale Geschäftsverbindung<br />

zu ihren Kunden wie <strong>im</strong> Lebensmittelhandel,<br />

wo zwischen den großen <strong>Handel</strong>sgruppen<br />

und ihren Lieferanten um<br />

jeden Cent gefeilscht wird. Im Modehandel<br />

haben Markenartikellieferanten dafür<br />

unterschiedliche Geschäftsfelder und Vertriebskanäle,<br />

in denen der Endkonsument<br />

bedient wird, z. B.<br />

> Online-<strong>Handel</strong> durch den Lieferanten<br />

> Eigenfilialen des Lieferanten<br />

> Franchisefilialen<br />

> selbständige Einzelhändler, die <strong>im</strong><br />

Wholesale bedient werden sowie<br />

> Concessions, wo Einzelhändler dem<br />

Lieferanten Flächen zur Verfügung stellen<br />

sowie<br />

> Online-<strong>Handel</strong> durch Einzelhändler<br />

oder andere lieferantenfremde Online-<br />

Anbieter.<br />

Die Lieferantenbindung ist dabei <strong>im</strong> Modehandel<br />

eine ganz andere als <strong>im</strong> Lebensmittelhandel,<br />

zum Teil auch eine viel engere<br />

und partnerschaftliche, was z. B. Franchisemodelle<br />

oder die Abwicklung von Warenwirtschaftsdaten<br />

über EDI zwischen Multilabelhändlern<br />

und ihren Lieferanten beweisen.<br />

Vertikale Preisbindung ist aber kartellrechtlich<br />

sehr bedenklich, was zwei<br />

Berichte <strong>im</strong> KURIER über den Outdoor- und<br />

Fahrradhandel aufzeigen:<br />

Marken seilen sich aus dem Netz ab<br />

<strong>Der</strong> KURIER berichtete, dass Sportartikelhersteller<br />

wie Adidas und der Schweizer<br />

Outdoor-Riese Mammut, der Bergschuhspezialist<br />

Lowa oder der Rucksackhersteller<br />

Deuter nicht länger auf reinen Online-<br />

Marktplätzen wie Amazon anbieten wollen,<br />

um dem Preisdruck zu entkommen. <strong>Der</strong><br />

Grund: Es soll sichergestellt werden, dass<br />

die Produkte in einem ansprechenden<br />

Umfeld präsentiert werden, die Zufriedenheit<br />

der Endverbraucher mit den Produkten<br />

gegeben ist und es nicht zu Beratungsdiebstählen<br />

<strong>im</strong> stationären Einzelhandel<br />

kommt.<br />

Wettbewerbshüter sehen die Beschränkungen<br />

aber offensichtlich kritisch. In<br />

Deutschland prüft das Bundeskartellamt<br />

gerade, ob die Adidas-Vertriebsbest<strong>im</strong>mungen<br />

den Onlinehandel beschränken.<br />

Auch mehrere namhafte Fahrradhersteller<br />

schränken teilweise den Onlinehandel<br />

von Mountainbikes, Cityrädern und Co<br />

ein. Um die Gefahr eines Preiskampfes <strong>im</strong><br />

Internet zu bannen, schreiben die Hersteller<br />

den Händlern offenbar vor, die Fahrräder<br />

online mit dem unverbindlichen Verkaufspreis<br />

(UVP) anzubieten. Andere Hersteller<br />

sprechen von „selektivem Vertrieb“<br />

und wollen nicht, dass ihre Fahrräder neben<br />

Kochtöpfen verkauft werden. Bei den Wettbewerbsbehörden<br />

läuten auch hier jedenfalls<br />

die Alarmglocken. Ermittlungen wurden<br />

bereits aufgenommen, untersucht wird<br />

in Richtung vertikaler Preisbindungen, sagt<br />

dazu die Bundeswettbewerbsbehörde.<br />

Was heißt vertikale Preisbindung?<br />

Vertikale Preisbindungen liegen vor, wenn<br />

Produzenten mit ihren Händlern das Preisniveau<br />

abst<strong>im</strong>men, das die Händler von<br />

ihren Kunden verlangen sollen. Vorgegebene<br />

Mindestpreise und Preisvereinbarungen<br />

für den Weiterverkauf sind in Österreich<br />

verboten, weil sie den preislichen<br />

Wettbewerb beschränken und ein höheres<br />

Preisniveau bewirken, heißt es auf der Webseite<br />

der Bundeswettbewerbsbehörde.<br />

Kartellrecht geht uns also alle in der Tat<br />

etwas an. Als Gremialobmann des Landesgremiums<br />

Mode und Freizeit werde ich<br />

diese Entwicklung <strong>im</strong> Interesse aller Mitgliedsbetriebe<br />

engagiert weiter verfolgen<br />

und auch versuchen, die Diskussion in die<br />

richtige Richtung zu lenken,<br />

meint<br />

Ihr Harald Scherz<br />

MODE & FREIZEIT [ıntern] 3|13<br />

3

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