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Broschüre Visa Reiseversicherung [PDF] - Jyske Bank

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Absatz 10<br />

Privathaftpflicht<br />

10.1 Falls der Karteninhaber während einer Reise an einem<br />

Vorfall beteiligt ist, der dazu führt, dass er rechtlich zur<br />

Zahlung von Schadenersatz oder Kosten bezüglich eines<br />

Unfalltods oder einer Körperverletzung und/oder einem<br />

Unfallverlust oder Unfallschaden an materiellem Eigentum<br />

eines Dritten verpflichtet ist, entschädigen die Versicherer<br />

den Karteninhaber hinsichtlich sämtlicher Beträge,<br />

zu deren Zahlung an einen geschädigten Dritten er<br />

rechtlich verpflichtet ist, bis zu dem in Absatz 14 dieses<br />

Versicherungsscheins aufgeführten Höchstbetrag.<br />

10.2 Der in Absatz 14 dieses Versicherungsscheins aufgeführte<br />

Höchstbetrag deckt unter vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch die Versicherer ebenfalls die dem Karteninhaber<br />

entstehenden Kosten und Ausgaben ab.<br />

10.3 Sonderkonditionen<br />

18<br />

(i)<br />

(ii)<br />

Die Haftung der Versicherer hinsichtlich sämtlicher<br />

durch den Karteninhaber zahlbaren Beträge gemäß<br />

diesem Absatz übersteigt nicht die in Absatz 14 dieses<br />

Versicherungsscheins aufgeführten Höchstbeträge<br />

Der Karteninhaber informiert die Versicherer unverzüglich<br />

über jegliche Ereignisse, für die gemäß dieses<br />

Absatzes eine Haftung bestehen könnte, und<br />

stellt den Versicherern diejenigen Einzelheiten und<br />

Informationen zur Verfügung, die die Versicherer<br />

möglicherweise benötigen könnten, und leitet unverzüglich<br />

nach deren Erhalt sämtliche Schreiben,<br />

gerichtliche Anordnungen, gerichtliche Vorladungen<br />

und Verfahren an die Versicherer weiter und<br />

setzt die Versicherer unverzüglich schriftlich davon<br />

in Kenntnis, wenn dem Karteninhaber eine bevorstehende<br />

strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche<br />

Untersuchung oder Ermittlung in Verbindung mit<br />

dem genannten Ereignis bekannt wird<br />

(iii) Es erfolgt keinerlei Anerkennung von Haftung oder<br />

Angebot, Zusage oder Zahlung ohne vorherige<br />

schriftliche Genehmigung durch die Versicherer. Die<br />

Versicherer sind dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />

die Regulierung eines jeglichen Versicherungsanspruchs<br />

zu übernehmen und auf eigene

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