Broschüre Visa Reiseversicherung [PDF] - Jyske Bank
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Absatz 10<br />
Privathaftpflicht<br />
10.1 Falls der Karteninhaber während einer Reise an einem<br />
Vorfall beteiligt ist, der dazu führt, dass er rechtlich zur<br />
Zahlung von Schadenersatz oder Kosten bezüglich eines<br />
Unfalltods oder einer Körperverletzung und/oder einem<br />
Unfallverlust oder Unfallschaden an materiellem Eigentum<br />
eines Dritten verpflichtet ist, entschädigen die Versicherer<br />
den Karteninhaber hinsichtlich sämtlicher Beträge,<br />
zu deren Zahlung an einen geschädigten Dritten er<br />
rechtlich verpflichtet ist, bis zu dem in Absatz 14 dieses<br />
Versicherungsscheins aufgeführten Höchstbetrag.<br />
10.2 Der in Absatz 14 dieses Versicherungsscheins aufgeführte<br />
Höchstbetrag deckt unter vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />
durch die Versicherer ebenfalls die dem Karteninhaber<br />
entstehenden Kosten und Ausgaben ab.<br />
10.3 Sonderkonditionen<br />
18<br />
(i)<br />
(ii)<br />
Die Haftung der Versicherer hinsichtlich sämtlicher<br />
durch den Karteninhaber zahlbaren Beträge gemäß<br />
diesem Absatz übersteigt nicht die in Absatz 14 dieses<br />
Versicherungsscheins aufgeführten Höchstbeträge<br />
Der Karteninhaber informiert die Versicherer unverzüglich<br />
über jegliche Ereignisse, für die gemäß dieses<br />
Absatzes eine Haftung bestehen könnte, und<br />
stellt den Versicherern diejenigen Einzelheiten und<br />
Informationen zur Verfügung, die die Versicherer<br />
möglicherweise benötigen könnten, und leitet unverzüglich<br />
nach deren Erhalt sämtliche Schreiben,<br />
gerichtliche Anordnungen, gerichtliche Vorladungen<br />
und Verfahren an die Versicherer weiter und<br />
setzt die Versicherer unverzüglich schriftlich davon<br />
in Kenntnis, wenn dem Karteninhaber eine bevorstehende<br />
strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche<br />
Untersuchung oder Ermittlung in Verbindung mit<br />
dem genannten Ereignis bekannt wird<br />
(iii) Es erfolgt keinerlei Anerkennung von Haftung oder<br />
Angebot, Zusage oder Zahlung ohne vorherige<br />
schriftliche Genehmigung durch die Versicherer. Die<br />
Versicherer sind dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />
die Regulierung eines jeglichen Versicherungsanspruchs<br />
zu übernehmen und auf eigene