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Erläuterungsbericht - Amprion

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<strong>Amprion</strong> GmbH<br />

Neubau der 380-kV-Freileitung Pkt. Mönchskaul – Pkt. Blatzheim, Bl. 4231<br />

Umbau der 380-kV-Freileitung Oberzier – Kierdorf, Bl. 4100, am Pkt. Blatzheim<br />

<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 16 von 74<br />

ihre Teilnahme abgesagt. Die ULB Kreis Düren wird aber am weiteren Verfahrensablauf<br />

beteiligt.<br />

Weitere Abstimmungen in Bezug auf die vom Büro LANDSCHAFT! in der Umweltstudie<br />

untersuchten Trassenvarianten sowie auf das methodische Konzept des Variantenvergleichs<br />

und auf die Ermittlung der Erheblichkeitswerte für die Landschaftsbildbewertung wurden mit<br />

der HLB und der ULB in einem Termin am 12.12.2012 vorgenommen. Am 14.01.2013<br />

wurden ergänzend hierzu mit der Höheren Landschaftsbehörde, der Unteren<br />

Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und dem Umweltamt der Stadt Kerpen die<br />

artenschutzrechtlichen Aspekte in Bezug auf die geplanten Zuwegungen zu den<br />

Maststandorten erörtert und festgelegt. Des Weiteren wurde die Umsetzung von<br />

Kompensationsmaßnahmen im betroffenen Landschaftsraum diskutiert.<br />

Aus der Landschaftsbildbewertung ergibt sich für das geplante Vorhaben ein Kompensationsflächenbedarf<br />

von 5,2 ha, der über Abbuchungen des Ökokontos bzw. Maßnahmen des<br />

Ausgleichsflächenpools der Stadt Kerpen abgedeckt wird.<br />

4 Zweck und Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />

Es ist der Zweck der Planfeststellung, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen sowie Behörden abzustimmen,<br />

rechtsgestaltend zu regeln und den Bestand der Leitung öffentlich-rechtlich zu<br />

sichern.<br />

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen<br />

Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen<br />

Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen,<br />

insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen<br />

und Zustimmungen nicht erforderlich (§ 43c EnWG in Verbindung mit<br />

§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW). Im Planungsraum, in dem die neuen Maste der Freileitungen Bl.<br />

4100 und Bl. 4231 errichtet werden sollen, sind keine Wasserschutzgebiete festgesetzt.<br />

Etwaige wasserrechtliche Genehmigungen, die nicht der Konzentrationswirkung eines<br />

Planfeststellungsverfahrens unterliegen, werden gesondert vom Vorhabenträger beantragt.<br />

Die für den Bau und Betrieb der Anlage notwendigen privatrechtlichen Zustimmungen, Genehmigungen<br />

oder dinglichen Rechte für die Inanspruchnahme von Grundeigentum werden<br />

durch den Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzt und müssen vom Vorhabenträger separat<br />

eingeholt werden. Auch die hierfür zu zahlenden Entschädigungen werden nicht im Rahmen<br />

der Planfeststellung festgestellt oder erörtert. Die Planfeststellung ist jedoch Voraussetzung<br />

und Grundlage für die Durchführung einer vorläufigen Besitzeinweisung und/oder eines Enteignungsverfahrens,<br />

falls im Rahmen der privatrechtlichen Verhandlungen eine gütliche Einigung<br />

zwischen dem Vorhabenträger und den zustimmungspflichtigen Betroffenen nicht<br />

erzielt werden kann.<br />

LANDSCHAFT ! Büro für Landschaftsplanung GmbH Stand: 22.07.2013

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