Tätigkeitsbericht 2013 - Bezirksregierung Münster
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geber (z.B. befristete Beschäftigung an einem öffentlichen Gymnasium), so<br />
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung dieser Zeiten.<br />
Achtung: Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht nur dann, wenn zwischen<br />
dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses<br />
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt! (Stichtagsregelung!)<br />
5. Übernahme von Lehrkräften im Rahmen des Ländertauschverfahrens<br />
Bei diesem Personenkreis werden die Zeiten ihrer vorhergehenden beruflichen<br />
Tätigkeit in vollem Umfang bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.<br />
Achtung: Wird ein vor dem 1.11.2006 bestehendes Angestelltenverhältnis<br />
(BAT-Vertrag mit einem anderen Bundesland oder einem privaten Schulträger)<br />
gekündigt, so erfolgt eine Neueingruppierung und –einstufung unter<br />
den o.g. Bedingungen; d. h. eine (finanzielle) Besitzstandswahrung ist im<br />
TV-L nicht vorgesehen!<br />
Der Personalrat empfiehlt allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende<br />
Beschäftigungsverhältnisse der <strong>Bezirksregierung</strong> zur Überprüfung<br />
und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden.<br />
Sollten Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses<br />
schnellstmöglich nachholen. Sollten sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle<br />
Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei<br />
Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat<br />
in Verbindung zu setzen.<br />
Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) wird der Beschäftigte jedoch<br />
gleichzeitig in die Stufe herabgestuft, deren Tabellenentgelt mindestens dem bisherigen<br />
Tabellenentgelt entspricht, höchstens aber bis zur Stufe 2. Der „Mindestbeförderungsgewinn“<br />
beträgt dabei 56,93 Euro ab 1.1.<strong>2013</strong> bzw. 58,61 Euro ab 1.1.2014.<br />
Der Beschäftigte steigt natürlich in der neuen Entgeltgruppe nach den gegebenen<br />
Zeiten die Stufen wieder auf.<br />
11. Versetzungen und Abordnungen<br />
Der Versetzungserlass vom 24.11.1989 sieht Versetzungen zur Gewährleistung<br />
einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Lande NRW vor<br />
(bezirksintern und bezirksübergreifend). Sie können entsprechend der Lehramtsbefähigung<br />
der Lehrkräfte erfolgen (schulformintern und schulformübergreifend) und<br />
sind im Rahmen pädagogischer bzw. fachlicher Notwendigkeiten durchzuführen. Auf