Tätigkeitsbericht 2013 - Bezirksregierung Münster
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Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der<br />
Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) die Versetzung dann<br />
durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche<br />
und dienstliche Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung<br />
für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der abgebenden<br />
<strong>Bezirksregierung</strong>. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag<br />
bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr.<br />
Versetzungsanträge sind mit dem elektronischen Antragsformular zur Versetzung<br />
(www.oliver.nrw.de) zu stellen. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck<br />
auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Der allgemeine Versetzungstermin<br />
ist vorrangig der 1. August eines Jahres und der 1. Februar als zusätzlicher<br />
Termin.<br />
Im Rahmen des Versetzungsverfahrens zum 1.2.<strong>2013</strong> hat die Behörde dem Personalrat<br />
14 bezirks- und schulforminterne Maßnahmen zur Mitbestimmung vorgelegt.<br />
Darüber hinaus gab es 4 bezirksinterne Versetzungen aus anderen Schulformen und<br />
17 Zugänge aus anderen Regierungsbezirken. Einer Aufnahme aus einem anderen<br />
Bundesland steht eine Versetzung in ein anderes Bundesland gegenüber.<br />
Zum Versetzungstermin 1.8.<strong>2013</strong> stimmte der Personalrat 53 Maßnahmen zu,<br />
wobei es sich in der Mehrzahl um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach der<br />
Rückkehr aus Beurlaubung und Elternzeit handelte. Es wurden zudem 13 Lehrkräfte<br />
aus anderen Bezirken in den Regierungsbezirk <strong>Münster</strong> versetzt. Vor dem Hintergrund<br />
der sich abzeichnenden Stellenüberhänge an den Gymnasien infolge des<br />
doppelten Abiturjahrgangs wurden zum 1.8.<strong>2013</strong> keine Versetzungsbewerber/-innen<br />
aus anderen Schulformen berücksichtigt. Im Rahmen des Lehrertauschverfahrens<br />
zwischen den Bundesländern zum 1.8.<strong>2013</strong> gab es im Bereich der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Münster</strong> 3 Abgänge und 4 Zugänge. Nachträglich erfolgte zum 1.9.<strong>2013</strong> eine Versetzung<br />
in ein anderes Bundesland.<br />
Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre<br />
und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige<br />
Rolle. Die Wünsche der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen<br />
Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge<br />
in die Stadt <strong>Münster</strong> und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß<br />
weniger Spielräume, da Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung vorrangig zu<br />
versorgen sind.