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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 955<br />

Der Staat för<strong>der</strong>t und schützt nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen die Errichtung<br />

und Ausweitung privater medizinischer <strong>Die</strong>nste und Gesundheitszentren.<br />

Der Staat ergreift die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung einer gesunden<br />

Leibeserziehung und zur Entwicklung <strong>der</strong> nationalen und regionalen Sportarten.<br />

Artikel 53<br />

Der Staat ergreift nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen zur Regelung medizinischer <strong>Die</strong>nste und finanzieller Unterstützung für<br />

die Hinterbliebenen <strong>der</strong> Kriegsopfer (Schuhada) und Vermissten sowie zur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten und Invaliden und zur Ermöglichung ihrer aktiven Teilnahme<br />

an <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Der Staat sichert die Rechte <strong>der</strong> Rentner und leistet erfor<strong>der</strong>liche Hilfe für ältere<br />

Menschen, Kriegswitwen, Behin<strong>der</strong>te, Invaliden und Waisen nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Artikel 54<br />

<strong>Die</strong> Familie bildet den Grundpfeiler <strong>der</strong> Gesellschaft und steht unter dem Schutz<br />

des Staates.<br />

Der Staat ergreift erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> körperlichen und<br />

seelischen Unversehrtheit <strong>der</strong> Familie, insbeson<strong>der</strong>e von Mutter und Kind, zur Erziehung<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und zur Beseitigung von Traditionen, die den Bestimmungen <strong>der</strong> heiligen<br />

Religion des Islam wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Artikel 55<br />

<strong>Die</strong> Verteidigung des Landes ist die Pflicht aller Staatsbürger Afghanistans.<br />

<strong>Die</strong> Modalitäten des Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 56<br />

<strong>Die</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Verfassung</strong> zu beachten, Gesetze zu befolgen und öffentliche<br />

Ordnung und Sicherheit zu respektieren, ist die Pflicht aller Bürger Afghanistans.<br />

Unkenntnis über die gesetzlichen Bestimmungen kann nicht als Entschuldigung gelten.<br />

Artikel 57<br />

Der Staat sichert die Rechte und Freiheiten ausländischer Staatsbürger in Afghanistan<br />

nach Maßgabe des Gesetzes. <strong>Die</strong>se Personen sind verpflichtet, nach den Regeln des<br />

Völkerrechts die Gesetze des Staates Afghanistan zu beachten.<br />

Artikel 58<br />

Um die Einhaltung <strong>der</strong> Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen, zu verbessern<br />

und zu unterstützen, gründet <strong>der</strong> Staat die Unabhängige Menschenrechtskommission<br />

Afghanistans.<br />

Je<strong>der</strong> kann, wenn seine Menschenrechte verletzt worden sind, bei dieser Kommission<br />

Beschwerde einreichen.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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