12.02.2014 Aufrufe

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 969<br />

Kapitel 7<br />

<strong>Die</strong> Justiz<br />

Artikel 116<br />

<strong>Die</strong> Justiz ist ein unabhängiger Pfeiler des Staats <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan.<br />

Sie besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Estera Mahkama), den Berufungsgerichten<br />

(Mahakeme Istinaf) und den Gerichten erster Instanz (Mahakeme Ebtedaiya), <strong>der</strong>en<br />

Strukturen und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.<br />

Der Oberste Gerichtshof steht als höchstes richterliches Organ an <strong>der</strong> Spitze <strong>der</strong><br />

Justiz <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan.<br />

Artikel 117<br />

Der Oberste Gerichtshof besteht aus neun Mitglie<strong>der</strong>n, die erstmalig vom Staatspräsidenten<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Volksvertretung und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

in den letzten Absätzen <strong>der</strong> Artikel 50 und 118 dieser <strong>Verfassung</strong> folgen<strong>der</strong>maßen<br />

ernannt werden:<br />

Drei Mitglie<strong>der</strong> für die Dauer von vier Jahren, drei für sieben sowie drei weitere für<br />

zehn Jahre. Spätere Ernennungen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren.<br />

Ernennungen von Mitglie<strong>der</strong>n für eine zweite Amtszeit sind unzulässig.<br />

Der Staatspräsident ernennt eines <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Obersten Gerichtshof werden, außer in dem in Artikel 127 dieser<br />

<strong>Verfassung</strong> genannten Fall, nicht vor Ende ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben.<br />

Artikel 118<br />

Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs muss folgende Bedingungen erfüllen:<br />

1. Der Präsident und die Mitglie<strong>der</strong> dürfen bei <strong>der</strong> Ernennung nicht jünger als vierzig Jahre<br />

alt sein;<br />

2. die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen;<br />

3. über höhere Bildung in <strong>der</strong> Rechtswissenschaft bzw. im islamischen Recht sowie über<br />

ausreichende Kompetenz und Berufserfahrung im afghanischen Rechtssystem verfügen;<br />

4. hohe ethische Maßstäbe und einen guten Leumund haben;<br />

5. es darf nicht von einem Gericht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit<br />

o<strong>der</strong> wegen einer Straftat verurteilt worden sein und ihm dürfen nicht durch Gerichte seine<br />

bürgerlichen Rechte aberkannt worden sein;<br />

6. es darf während <strong>der</strong> Amtszeit keiner politischen Partei angehören.<br />

Artikel 119<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Obersten Gerichtshofs leisten bei ihrem Amtsantritt in Anwesenheit<br />

des Staatspräsidenten folgenden Eid:<br />

“Im Namen des erhabenen Gottes (Erhaben sei seine Majestät) schwöre ich, Recht<br />

und Gerechtigkeit gemäß den Bestimmungen <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam, dem<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!