Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 969<br />
Kapitel 7<br />
<strong>Die</strong> Justiz<br />
Artikel 116<br />
<strong>Die</strong> Justiz ist ein unabhängiger Pfeiler des Staats <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan.<br />
Sie besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Estera Mahkama), den Berufungsgerichten<br />
(Mahakeme Istinaf) und den Gerichten erster Instanz (Mahakeme Ebtedaiya), <strong>der</strong>en<br />
Strukturen und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.<br />
Der Oberste Gerichtshof steht als höchstes richterliches Organ an <strong>der</strong> Spitze <strong>der</strong><br />
Justiz <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan.<br />
Artikel 117<br />
Der Oberste Gerichtshof besteht aus neun Mitglie<strong>der</strong>n, die erstmalig vom Staatspräsidenten<br />
mit Zustimmung <strong>der</strong> Volksvertretung und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />
in den letzten Absätzen <strong>der</strong> Artikel 50 und 118 dieser <strong>Verfassung</strong> folgen<strong>der</strong>maßen<br />
ernannt werden:<br />
Drei Mitglie<strong>der</strong> für die Dauer von vier Jahren, drei für sieben sowie drei weitere für<br />
zehn Jahre. Spätere Ernennungen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren.<br />
Ernennungen von Mitglie<strong>der</strong>n für eine zweite Amtszeit sind unzulässig.<br />
Der Staatspräsident ernennt eines <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.<br />
<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Obersten Gerichtshof werden, außer in dem in Artikel 127 dieser<br />
<strong>Verfassung</strong> genannten Fall, nicht vor Ende ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben.<br />
Artikel 118<br />
Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs muss folgende Bedingungen erfüllen:<br />
1. Der Präsident und die Mitglie<strong>der</strong> dürfen bei <strong>der</strong> Ernennung nicht jünger als vierzig Jahre<br />
alt sein;<br />
2. die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen;<br />
3. über höhere Bildung in <strong>der</strong> Rechtswissenschaft bzw. im islamischen Recht sowie über<br />
ausreichende Kompetenz und Berufserfahrung im afghanischen Rechtssystem verfügen;<br />
4. hohe ethische Maßstäbe und einen guten Leumund haben;<br />
5. es darf nicht von einem Gericht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit<br />
o<strong>der</strong> wegen einer Straftat verurteilt worden sein und ihm dürfen nicht durch Gerichte seine<br />
bürgerlichen Rechte aberkannt worden sein;<br />
6. es darf während <strong>der</strong> Amtszeit keiner politischen Partei angehören.<br />
Artikel 119<br />
<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Obersten Gerichtshofs leisten bei ihrem Amtsantritt in Anwesenheit<br />
des Staatspräsidenten folgenden Eid:<br />
“Im Namen des erhabenen Gottes (Erhaben sei seine Majestät) schwöre ich, Recht<br />
und Gerechtigkeit gemäß den Bestimmungen <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam, dem<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht