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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 973<br />

<strong>Die</strong> Zentralverwaltung ist in verschiedene Verwaltungseinheiten aufgeteilt, an <strong>der</strong>en<br />

Spitze jeweils ein Minister steht.<br />

<strong>Die</strong> örtliche Verwaltungseinheit ist die Provinz. Anzahl, Größe, Teile und Strukturen<br />

<strong>der</strong> Provinzen und ihrer jeweiligen Verwaltungen regelt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Bevölkerungsdichte,<br />

<strong>der</strong> sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie <strong>der</strong> geographischen<br />

Lage ein Gesetz.<br />

Artikel 137<br />

<strong>Die</strong> Regierung überträgt unter Wahrung des Zentralismusprinzips und nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen den örtlichen Verwaltungen die notwendigen Befugnisse<br />

zur Verbesserung und Beschleunigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

Belange und zur vermehrten Beteiligung <strong>der</strong> Bürger an <strong>der</strong> Entwicklung des<br />

öffentlichen Lebens.<br />

Artikel 138<br />

In je<strong>der</strong> Provinz wird ein Provinzrat gebildet.<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> eines Provinzrats werden proportional zur Bevölkerungszahl durch<br />

freie, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen von den Einwohnern <strong>der</strong> Provinz<br />

für vier Jahre gemäß Gesetz gewählt.<br />

Der Provinzrat wählt eines seiner Mitglie<strong>der</strong> zum Vorsitzenden.<br />

Artikel 139<br />

Der Provinzrat beteiligt sich im Einklang mit dem Gesetz an <strong>der</strong> Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> staatlichen Entwicklungsziele und <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Provinzangelegenheiten und<br />

hat beratende Funktion in den Belangen <strong>der</strong> Provinz.<br />

<strong>Die</strong> Provinzräte erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung.<br />

Artikel 140<br />

Zur Regelung <strong>der</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> Bürger und zur Sicherung ihrer aktiven Teilnahme<br />

an <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung (Edaraye Mahalli) werden nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen in den Bezirken (Wuluswaliha) und Gemeinden (Qrayaha)<br />

Räte gebildet.<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieser Räte werden durch freie, allgemeine, geheime und unmittelbare<br />

Wahlen von den örtlichen Bewohnern für drei Jahre gewählt.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme <strong>der</strong> Nomaden an diesen örtlichen Räten wird durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 141<br />

Zur Verwaltung städtischer Angelegenheiten werden Stadtverwaltungen (Scharwaleha)<br />

eingerichtet.<br />

Der Bürgermeister (Scharwal) und die Mitglie<strong>der</strong> des Stadtrats werden durch freie,<br />

allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen gewählt.<br />

<strong>Die</strong> Belange <strong>der</strong> Stadtverwaltungen werden durch Gesetz geregelt.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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