Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 973<br />
<strong>Die</strong> Zentralverwaltung ist in verschiedene Verwaltungseinheiten aufgeteilt, an <strong>der</strong>en<br />
Spitze jeweils ein Minister steht.<br />
<strong>Die</strong> örtliche Verwaltungseinheit ist die Provinz. Anzahl, Größe, Teile und Strukturen<br />
<strong>der</strong> Provinzen und ihrer jeweiligen Verwaltungen regelt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Bevölkerungsdichte,<br />
<strong>der</strong> sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie <strong>der</strong> geographischen<br />
Lage ein Gesetz.<br />
Artikel 137<br />
<strong>Die</strong> Regierung überträgt unter Wahrung des Zentralismusprinzips und nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen den örtlichen Verwaltungen die notwendigen Befugnisse<br />
zur Verbesserung und Beschleunigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />
Belange und zur vermehrten Beteiligung <strong>der</strong> Bürger an <strong>der</strong> Entwicklung des<br />
öffentlichen Lebens.<br />
Artikel 138<br />
In je<strong>der</strong> Provinz wird ein Provinzrat gebildet.<br />
<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> eines Provinzrats werden proportional zur Bevölkerungszahl durch<br />
freie, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen von den Einwohnern <strong>der</strong> Provinz<br />
für vier Jahre gemäß Gesetz gewählt.<br />
Der Provinzrat wählt eines seiner Mitglie<strong>der</strong> zum Vorsitzenden.<br />
Artikel 139<br />
Der Provinzrat beteiligt sich im Einklang mit dem Gesetz an <strong>der</strong> Verwirklichung<br />
<strong>der</strong> staatlichen Entwicklungsziele und <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Provinzangelegenheiten und<br />
hat beratende Funktion in den Belangen <strong>der</strong> Provinz.<br />
<strong>Die</strong> Provinzräte erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung.<br />
Artikel 140<br />
Zur Regelung <strong>der</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> Bürger und zur Sicherung ihrer aktiven Teilnahme<br />
an <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung (Edaraye Mahalli) werden nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Bestimmungen in den Bezirken (Wuluswaliha) und Gemeinden (Qrayaha)<br />
Räte gebildet.<br />
<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieser Räte werden durch freie, allgemeine, geheime und unmittelbare<br />
Wahlen von den örtlichen Bewohnern für drei Jahre gewählt.<br />
<strong>Die</strong> Teilnahme <strong>der</strong> Nomaden an diesen örtlichen Räten wird durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 141<br />
Zur Verwaltung städtischer Angelegenheiten werden Stadtverwaltungen (Scharwaleha)<br />
eingerichtet.<br />
Der Bürgermeister (Scharwal) und die Mitglie<strong>der</strong> des Stadtrats werden durch freie,<br />
allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen gewählt.<br />
<strong>Die</strong> Belange <strong>der</strong> Stadtverwaltungen werden durch Gesetz geregelt.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht