Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 961<br />
1. die Bestimmungen dieser <strong>Verfassung</strong> und sonstiger Gesetze umzusetzen und die rechtskräftigen<br />
Gerichtsurteile zu vollziehen;<br />
2. die Unabhängigkeit des Landes zu schützen, die territoriale Integrität zu verteidigen sowie<br />
die Interessen und die Würde Afghanistans in <strong>der</strong> internationalen Gemeinschaft zu wahren;<br />
3. die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und jegliche Art von Korruption<br />
in <strong>der</strong> Verwaltung zu unterbinden;<br />
4. den Staatshaushalt zu gestalten, die finanziellen Angelegenheiten des Staates zu regeln<br />
und das öffentliche Eigentum zu schützen;<br />
5. soziale, kulturelle, wirtschaftliche und technologische Programme zu entwickeln und zu<br />
verwirklichen;<br />
6. am Ende des Finanzjahres <strong>der</strong> Nationalversammlung einen Bericht über die bereits erledigten<br />
Aufgaben und über die wichtigsten Vorhaben im neuen Finanzjahr vorzulegen;<br />
7. sonstige Aufgaben, die gemäß dieser <strong>Verfassung</strong> und sonstiger Gesetze zu den Pflichten<br />
<strong>der</strong> Regierung gehören, durchzuführen.<br />
Artikel 76<br />
<strong>Die</strong> Regierung entwirft und beschließt Bestimmungen, um die Richtlinien <strong>der</strong> Politik<br />
des Landes durchzusetzen und ihre Aufgaben zu regeln. <strong>Die</strong>se Bestimmungen dürfen<br />
dem Inhalt und dem Geist <strong>der</strong> Gesetze nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Artikel 77<br />
<strong>Die</strong> Minister erfüllen ihre Aufgaben als Leiter <strong>der</strong> Verwaltungseinheiten innerhalb<br />
<strong>der</strong> Grenzen, die diese <strong>Verfassung</strong> und sonstige Gesetze bestimmen.<br />
<strong>Die</strong> Minister sind hinsichtlich <strong>der</strong> ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Präsidenten<br />
und <strong>der</strong> Volksvertretung gegenüber verantwortlich.<br />
Artikel 78<br />
Wenn ein Minister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Hochverrat o<strong>der</strong><br />
sonstiger Straftaten angeklagt wird, wird <strong>der</strong> Fall unter Berücksichtigung des Artikels<br />
134 dieser <strong>Verfassung</strong> an ein Son<strong>der</strong>gericht verwiesen.<br />
Artikel 79<br />
<strong>Die</strong> Regierung kann mit Ausnahme von Haushalts- und Finanzangelegenheiten<br />
während <strong>der</strong> Sitzungspausen <strong>der</strong> Volksvertretung in Ausnahmefällen Gesetzeserlasse<br />
verabschieden.<br />
<strong>Die</strong> Gesetzeserlasse treten nach Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten in<br />
Kraft. Sie müssen <strong>der</strong> Nationalversammlung innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer<br />
ersten Sitzung vorgelegt werden. Sollten sie durch die Nationalversammlung abgelehnt<br />
werden, werden sie ungültig.<br />
Artikel 80<br />
<strong>Die</strong> Minister dürfen sich bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Befugnisse nicht von sprachlichen,<br />
regionalen, ethnischen, religiösen sowie parteipolitischen Überlegungen leiten lassen.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht