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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 961<br />

1. die Bestimmungen dieser <strong>Verfassung</strong> und sonstiger Gesetze umzusetzen und die rechtskräftigen<br />

Gerichtsurteile zu vollziehen;<br />

2. die Unabhängigkeit des Landes zu schützen, die territoriale Integrität zu verteidigen sowie<br />

die Interessen und die Würde Afghanistans in <strong>der</strong> internationalen Gemeinschaft zu wahren;<br />

3. die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und jegliche Art von Korruption<br />

in <strong>der</strong> Verwaltung zu unterbinden;<br />

4. den Staatshaushalt zu gestalten, die finanziellen Angelegenheiten des Staates zu regeln<br />

und das öffentliche Eigentum zu schützen;<br />

5. soziale, kulturelle, wirtschaftliche und technologische Programme zu entwickeln und zu<br />

verwirklichen;<br />

6. am Ende des Finanzjahres <strong>der</strong> Nationalversammlung einen Bericht über die bereits erledigten<br />

Aufgaben und über die wichtigsten Vorhaben im neuen Finanzjahr vorzulegen;<br />

7. sonstige Aufgaben, die gemäß dieser <strong>Verfassung</strong> und sonstiger Gesetze zu den Pflichten<br />

<strong>der</strong> Regierung gehören, durchzuführen.<br />

Artikel 76<br />

<strong>Die</strong> Regierung entwirft und beschließt Bestimmungen, um die Richtlinien <strong>der</strong> Politik<br />

des Landes durchzusetzen und ihre Aufgaben zu regeln. <strong>Die</strong>se Bestimmungen dürfen<br />

dem Inhalt und dem Geist <strong>der</strong> Gesetze nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Artikel 77<br />

<strong>Die</strong> Minister erfüllen ihre Aufgaben als Leiter <strong>der</strong> Verwaltungseinheiten innerhalb<br />

<strong>der</strong> Grenzen, die diese <strong>Verfassung</strong> und sonstige Gesetze bestimmen.<br />

<strong>Die</strong> Minister sind hinsichtlich <strong>der</strong> ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Präsidenten<br />

und <strong>der</strong> Volksvertretung gegenüber verantwortlich.<br />

Artikel 78<br />

Wenn ein Minister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Hochverrat o<strong>der</strong><br />

sonstiger Straftaten angeklagt wird, wird <strong>der</strong> Fall unter Berücksichtigung des Artikels<br />

134 dieser <strong>Verfassung</strong> an ein Son<strong>der</strong>gericht verwiesen.<br />

Artikel 79<br />

<strong>Die</strong> Regierung kann mit Ausnahme von Haushalts- und Finanzangelegenheiten<br />

während <strong>der</strong> Sitzungspausen <strong>der</strong> Volksvertretung in Ausnahmefällen Gesetzeserlasse<br />

verabschieden.<br />

<strong>Die</strong> Gesetzeserlasse treten nach Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten in<br />

Kraft. Sie müssen <strong>der</strong> Nationalversammlung innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer<br />

ersten Sitzung vorgelegt werden. Sollten sie durch die Nationalversammlung abgelehnt<br />

werden, werden sie ungültig.<br />

Artikel 80<br />

<strong>Die</strong> Minister dürfen sich bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Befugnisse nicht von sprachlichen,<br />

regionalen, ethnischen, religiösen sowie parteipolitischen Überlegungen leiten lassen.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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