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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 951<br />

<strong>Die</strong> Pflichten und Befugnisse <strong>der</strong> Verteidiger werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 32<br />

Verschuldung führt nicht zur Einschränkung o<strong>der</strong> zum Entzug <strong>der</strong> Freiheit einer<br />

Person.<br />

<strong>Die</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Schuldenbegleichung werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 33<br />

<strong>Die</strong> Bürger Afghanistans haben das aktive und passive Wahlrecht.<br />

<strong>Die</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Ausübung dieses Rechts werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 34<br />

<strong>Die</strong> Meinungsfreiheit ist unverletzlich.<br />

Je<strong>der</strong> Afghane hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie mit an<strong>der</strong>en<br />

Mitteln unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in dieser <strong>Verfassung</strong> verankerten Bestimmungen<br />

zu äußern.<br />

Je<strong>der</strong> Afghane hat das Recht, nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen Inhalte<br />

ohne vorherige Vorlage bei den staatlichen Stellen zu drucken und zu verbreiten.<br />

Bestimmungen über Verlagswesen, Rundfunk, Fernsehen, Presse und sonstige Massenmedien<br />

werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 35<br />

Afghanische Staatsbürger haben das Recht, zur Wahrung materieller o<strong>der</strong> geistigmoralischer<br />

Ziele nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen Vereinigungen zu<br />

bilden.<br />

Afghanische Staatsbürger haben das Recht, nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt, dass<br />

1. Programm und Satzung <strong>der</strong> Partei den Prinzipien <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam sowie<br />

den in dieser <strong>Verfassung</strong> enthaltenen Bestimmungen und Werten nicht wi<strong>der</strong>sprechen;<br />

2. Struktur und Finanzquellen <strong>der</strong> Partei offen gelegt werden;<br />

3. sie keine militärischen und paramilitärischen Strukturen und Ziele hat;<br />

4. sie nicht von einer ausländischen politischen Partei o<strong>der</strong> sonstigen ausländischen Quellen<br />

abhängig ist.<br />

Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher<br />

und islamisch-rechtlicher Basis (mazhabe fiqhî ) ist nicht zulässig.<br />

Eine Vereinigung o<strong>der</strong> eine Partei, die nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

gegründet worden ist, kann nicht ohne gesetzliche Gründe und das Urteil eines zuständigen<br />

Gerichts aufgelöst werden.<br />

Artikel 36<br />

Afghanische Staatsbürger haben das Recht, sich nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze für<br />

friedliche und rechtmäßige Zwecke unbewaffnet zu versammeln und zu demonstrieren.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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