Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 951<br />
<strong>Die</strong> Pflichten und Befugnisse <strong>der</strong> Verteidiger werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 32<br />
Verschuldung führt nicht zur Einschränkung o<strong>der</strong> zum Entzug <strong>der</strong> Freiheit einer<br />
Person.<br />
<strong>Die</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Schuldenbegleichung werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 33<br />
<strong>Die</strong> Bürger Afghanistans haben das aktive und passive Wahlrecht.<br />
<strong>Die</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Ausübung dieses Rechts werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 34<br />
<strong>Die</strong> Meinungsfreiheit ist unverletzlich.<br />
Je<strong>der</strong> Afghane hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie mit an<strong>der</strong>en<br />
Mitteln unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in dieser <strong>Verfassung</strong> verankerten Bestimmungen<br />
zu äußern.<br />
Je<strong>der</strong> Afghane hat das Recht, nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen Inhalte<br />
ohne vorherige Vorlage bei den staatlichen Stellen zu drucken und zu verbreiten.<br />
Bestimmungen über Verlagswesen, Rundfunk, Fernsehen, Presse und sonstige Massenmedien<br />
werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 35<br />
Afghanische Staatsbürger haben das Recht, zur Wahrung materieller o<strong>der</strong> geistigmoralischer<br />
Ziele nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen Vereinigungen zu<br />
bilden.<br />
Afghanische Staatsbürger haben das Recht, nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt, dass<br />
1. Programm und Satzung <strong>der</strong> Partei den Prinzipien <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam sowie<br />
den in dieser <strong>Verfassung</strong> enthaltenen Bestimmungen und Werten nicht wi<strong>der</strong>sprechen;<br />
2. Struktur und Finanzquellen <strong>der</strong> Partei offen gelegt werden;<br />
3. sie keine militärischen und paramilitärischen Strukturen und Ziele hat;<br />
4. sie nicht von einer ausländischen politischen Partei o<strong>der</strong> sonstigen ausländischen Quellen<br />
abhängig ist.<br />
Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher<br />
und islamisch-rechtlicher Basis (mazhabe fiqhî ) ist nicht zulässig.<br />
Eine Vereinigung o<strong>der</strong> eine Partei, die nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
gegründet worden ist, kann nicht ohne gesetzliche Gründe und das Urteil eines zuständigen<br />
Gerichts aufgelöst werden.<br />
Artikel 36<br />
Afghanische Staatsbürger haben das Recht, sich nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze für<br />
friedliche und rechtmäßige Zwecke unbewaffnet zu versammeln und zu demonstrieren.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht