Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 967<br />
Artikel 103<br />
<strong>Die</strong> Minister können an den Sitzungen <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />
teilnehmen.<br />
Jede Kammer <strong>der</strong> Nationalversammlung kann die Anwesenheit <strong>der</strong> Minister bei ihren<br />
Sitzungen verlangen.<br />
Artikel 104<br />
Beide Kammern <strong>der</strong> Nationalversammlung tagen in getrennten Sitzungen zu gleicher<br />
Zeit. In folgenden Fällen können beide Kammern gemeinsam Sitzungen abhalten:<br />
1. wenn die Legislaturperiode o<strong>der</strong> die jährliche Sitzungsperiode durch den Staatspräsidenten<br />
eröffnet wird;<br />
2. wenn <strong>der</strong> Staatspräsident es für erfor<strong>der</strong>lich erachtet.<br />
Der Präsident <strong>der</strong> Volksvertretung leitet die gemeinsamen Sitzungen <strong>der</strong> Nationalversammlung.<br />
Artikel 105<br />
<strong>Die</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Nationalversammlung sind öffentlich, außer wenn <strong>der</strong> Sitzungspräsident<br />
o<strong>der</strong> mindestens zehn Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung den Ausschluss<br />
<strong>der</strong> Öffentlichkeit beantragen und die Versammlung diesen Antrag annimmt.<br />
Niemand darf sich Zugang zum Sitz <strong>der</strong> Nationalversammlung gewaltsam erzwingen.<br />
Artikel 106<br />
<strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit ist in je<strong>der</strong> Kammer <strong>der</strong> Nationalversammlung gegeben,<br />
wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abstimmung anwesend ist. Ihre Beschlüsse<br />
werden mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefasst, soweit diese <strong>Verfassung</strong><br />
nichts an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />
Artikel 107<br />
<strong>Die</strong> Nationalversammlung hält jedes Jahr zwei ordentliche Sitzungsperioden ab.<br />
<strong>Die</strong> Dauer <strong>der</strong> beiden Sitzungsperioden im Jahr beträgt neun Monate. <strong>Die</strong> Nationalversammlung<br />
kann, wenn erfor<strong>der</strong>lich, diese Dauer verlängern.<br />
Während <strong>der</strong> sitzungsfreien Zeit können auf Anweisung des Staatspräsidenten außerordentliche<br />
Sitzungen einberufen werden.<br />
Artikel 108<br />
Im Fall des Todes, des Rücktritts und <strong>der</strong> Entlassung eines Mitglieds <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />
bzw. dessen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Invalidität, die ihn auf Dauer an <strong>der</strong> Ausübung<br />
seiner Aufgaben hin<strong>der</strong>n, wird ein neuer Vertreter für den Rest <strong>der</strong> Legislaturperiode<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze bestimmt.<br />
Fragen <strong>der</strong> Anwesenheit und Abwesenheit von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />
sind durch die Vorschriften <strong>der</strong> Geschäftsordnung geregelt.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht