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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 967<br />

Artikel 103<br />

<strong>Die</strong> Minister können an den Sitzungen <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

teilnehmen.<br />

Jede Kammer <strong>der</strong> Nationalversammlung kann die Anwesenheit <strong>der</strong> Minister bei ihren<br />

Sitzungen verlangen.<br />

Artikel 104<br />

Beide Kammern <strong>der</strong> Nationalversammlung tagen in getrennten Sitzungen zu gleicher<br />

Zeit. In folgenden Fällen können beide Kammern gemeinsam Sitzungen abhalten:<br />

1. wenn die Legislaturperiode o<strong>der</strong> die jährliche Sitzungsperiode durch den Staatspräsidenten<br />

eröffnet wird;<br />

2. wenn <strong>der</strong> Staatspräsident es für erfor<strong>der</strong>lich erachtet.<br />

Der Präsident <strong>der</strong> Volksvertretung leitet die gemeinsamen Sitzungen <strong>der</strong> Nationalversammlung.<br />

Artikel 105<br />

<strong>Die</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Nationalversammlung sind öffentlich, außer wenn <strong>der</strong> Sitzungspräsident<br />

o<strong>der</strong> mindestens zehn Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung den Ausschluss<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit beantragen und die Versammlung diesen Antrag annimmt.<br />

Niemand darf sich Zugang zum Sitz <strong>der</strong> Nationalversammlung gewaltsam erzwingen.<br />

Artikel 106<br />

<strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit ist in je<strong>der</strong> Kammer <strong>der</strong> Nationalversammlung gegeben,<br />

wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abstimmung anwesend ist. Ihre Beschlüsse<br />

werden mit Stimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefasst, soweit diese <strong>Verfassung</strong><br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

Artikel 107<br />

<strong>Die</strong> Nationalversammlung hält jedes Jahr zwei ordentliche Sitzungsperioden ab.<br />

<strong>Die</strong> Dauer <strong>der</strong> beiden Sitzungsperioden im Jahr beträgt neun Monate. <strong>Die</strong> Nationalversammlung<br />

kann, wenn erfor<strong>der</strong>lich, diese Dauer verlängern.<br />

Während <strong>der</strong> sitzungsfreien Zeit können auf Anweisung des Staatspräsidenten außerordentliche<br />

Sitzungen einberufen werden.<br />

Artikel 108<br />

Im Fall des Todes, des Rücktritts und <strong>der</strong> Entlassung eines Mitglieds <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

bzw. dessen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Invalidität, die ihn auf Dauer an <strong>der</strong> Ausübung<br />

seiner Aufgaben hin<strong>der</strong>n, wird ein neuer Vertreter für den Rest <strong>der</strong> Legislaturperiode<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze bestimmt.<br />

Fragen <strong>der</strong> Anwesenheit und Abwesenheit von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

sind durch die Vorschriften <strong>der</strong> Geschäftsordnung geregelt.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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