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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 947<br />

Artikel 9<br />

Minen, an<strong>der</strong>e unterirdische Ressourcen und kulturelle Schätze sind Eigentum des<br />

Staates.<br />

Schutz und Verwaltung des Staatseigentums, vernünftige Nutzung <strong>der</strong> natürlichen<br />

Ressourcen und des sonstigen öffentlichen Eigentums werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 10<br />

Der Staat för<strong>der</strong>t und schützt private Investitionen und Unternehmen auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> marktwirtschaftlichen Ordnung und garantiert <strong>der</strong>en Sicherheit nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Artikel 11<br />

<strong>Die</strong> Angelegenheiten des Binnen- und Außenhandels werden nach den wirtschaftlichen<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen des Landes und im Interesse <strong>der</strong> Bürger durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 12<br />

“De Afghanistan Bank” ist die Zentralbank des Staates. Sie ist unabhängig.<br />

Der Druck <strong>der</strong> Banknoten sowie Planung und Durchführung <strong>der</strong> Geldpolitik des<br />

Landes gehört zu den Befugnissen <strong>der</strong> Zentralbank nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />

<strong>Die</strong> Zentralbank berät sich bezüglich des Drucks <strong>der</strong> Banknoten mit dem Wirtschaftsausschuss<br />

<strong>der</strong> Volksvertretung (Wulesi Dschirga). Organisation und Arbeitsweise<br />

dieser Bank werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 13<br />

Der Staat entwickelt und implementiert wirksame Programme zur Entwicklung <strong>der</strong><br />

Industrie und zum Wachstum <strong>der</strong> Produktion, zur Erhöhung des Lebensstandards <strong>der</strong><br />

Bürger und zur Unterstützung des Handwerks.<br />

Artikel 14<br />

Der Staat entwickelt und implementiert wirksame Programme im Rahmen seiner finanziellen<br />

Möglichkeiten zur Entwicklung von Landwirtschaft und Viehzucht, zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> wirtschaftlichen, sozialen und existenziellen Bedingungen <strong>der</strong> Bauern<br />

und Viehzüchter sowie zur Ansiedlung <strong>der</strong> Nomaden und zur Verbesserung ihrer<br />

Lebensbedingungen.<br />

Der Staat ergreift notwendige Maßnahmen zur Beschaffung von Wohnungen und<br />

Verteilung öffentlichen Eigentums an bedürftige Bürger nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.<br />

Artikel 15<br />

Der Staat ist verpflichtet, zum Schutz und zur Gesundung <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Umwelt<br />

notwendige Maßnahmen zu ergreifen.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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