Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 947<br />
Artikel 9<br />
Minen, an<strong>der</strong>e unterirdische Ressourcen und kulturelle Schätze sind Eigentum des<br />
Staates.<br />
Schutz und Verwaltung des Staatseigentums, vernünftige Nutzung <strong>der</strong> natürlichen<br />
Ressourcen und des sonstigen öffentlichen Eigentums werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 10<br />
Der Staat för<strong>der</strong>t und schützt private Investitionen und Unternehmen auf <strong>der</strong><br />
Grundlage <strong>der</strong> marktwirtschaftlichen Ordnung und garantiert <strong>der</strong>en Sicherheit nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Artikel 11<br />
<strong>Die</strong> Angelegenheiten des Binnen- und Außenhandels werden nach den wirtschaftlichen<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen des Landes und im Interesse <strong>der</strong> Bürger durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 12<br />
“De Afghanistan Bank” ist die Zentralbank des Staates. Sie ist unabhängig.<br />
Der Druck <strong>der</strong> Banknoten sowie Planung und Durchführung <strong>der</strong> Geldpolitik des<br />
Landes gehört zu den Befugnissen <strong>der</strong> Zentralbank nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.<br />
<strong>Die</strong> Zentralbank berät sich bezüglich des Drucks <strong>der</strong> Banknoten mit dem Wirtschaftsausschuss<br />
<strong>der</strong> Volksvertretung (Wulesi Dschirga). Organisation und Arbeitsweise<br />
dieser Bank werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 13<br />
Der Staat entwickelt und implementiert wirksame Programme zur Entwicklung <strong>der</strong><br />
Industrie und zum Wachstum <strong>der</strong> Produktion, zur Erhöhung des Lebensstandards <strong>der</strong><br />
Bürger und zur Unterstützung des Handwerks.<br />
Artikel 14<br />
Der Staat entwickelt und implementiert wirksame Programme im Rahmen seiner finanziellen<br />
Möglichkeiten zur Entwicklung von Landwirtschaft und Viehzucht, zur<br />
Verbesserung <strong>der</strong> wirtschaftlichen, sozialen und existenziellen Bedingungen <strong>der</strong> Bauern<br />
und Viehzüchter sowie zur Ansiedlung <strong>der</strong> Nomaden und zur Verbesserung ihrer<br />
Lebensbedingungen.<br />
Der Staat ergreift notwendige Maßnahmen zur Beschaffung von Wohnungen und<br />
Verteilung öffentlichen Eigentums an bedürftige Bürger nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Bestimmungen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.<br />
Artikel 15<br />
Der Staat ist verpflichtet, zum Schutz und zur Gesundung <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Umwelt<br />
notwendige Maßnahmen zu ergreifen.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht