Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
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960 <strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan<br />
Der Staatspräsident ist berechtigt, außer im Fall seiner Absetzung, nach Ablauf seiner<br />
Amtszeit bis an sein Lebensende nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
Bezüge für diese Amtszeit zu erhalten.<br />
Kapitel 4<br />
<strong>Die</strong> Regierung<br />
Artikel 71<br />
<strong>Die</strong> Regierung besteht aus den Ministern, die unter <strong>der</strong> Leitung des Staatspräsidenten<br />
ihre Aufgaben wahrnehmen.<br />
<strong>Die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Minister und ihre Aufgaben werden durch Gesetz geregelt.<br />
Artikel 72<br />
Jede Person, die als Minister ernannt wird, soll folgende Bedingungen erfüllen:<br />
1. Sie soll nur die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen. Sollte ein Bewerber um ein Ministerium<br />
zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Landes besitzen, ist die Volksvertretung<br />
(Wulesi Dschirga) berechtigt, ihn zu bestätigen o<strong>der</strong> abzulehnen;<br />
2. sie soll höhere Bildung, Berufserfahrung und einen guten Leumund haben;<br />
3. sie soll nicht jünger als 35 Jahre alt sein;<br />
4. sie darf nicht von einem Gericht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit o<strong>der</strong> wegen<br />
einer Straftat verurteilt worden sein und ihr dürfen nicht durch Gerichte ihre bürgerlichen<br />
Rechte aberkannt worden sein.<br />
Artikel 73<br />
<strong>Die</strong> Minister können aus den Reihen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />
(Schuraye Milli) o<strong>der</strong> von außerhalb ernannt werden.<br />
Wird ein Mitglied <strong>der</strong> Nationalversammlung als Minister ernannt, verliert er sein<br />
Mandat in <strong>der</strong> Nationalversammlung. An seiner Stelle rückt nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Bestimmungen eine an<strong>der</strong>e Person nach.<br />
Artikel 74<br />
<strong>Die</strong> Minister leisten vor ihrem Amtsantritt in Anwesenheit des Staatspräsidenten<br />
folgenden Eid:<br />
“Im Namen des erhabenen Gottes (Erhaben sei seine Majestät) schwöre ich, die heilige<br />
Religion des Islam zu schützen, die <strong>Verfassung</strong> und sonstigen Gesetze Afghanistans<br />
zu achten, die Rechte <strong>der</strong> Bürger zu wahren, die Unabhängigkeit, territoriale Integrität<br />
und nationale Einheit des afghanischen Volkes zu sichern und in all meinen<br />
Handlungen die Anwesenheit Gottes (Erhaben sei seine Majestät) zu erkennen und die<br />
mir übertragenen Pflichten ehrenhaft zu erfüllen”.<br />
Artikel 75<br />
<strong>Die</strong> Regierung hat folgende Pflichten:<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht