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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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960 <strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan<br />

Der Staatspräsident ist berechtigt, außer im Fall seiner Absetzung, nach Ablauf seiner<br />

Amtszeit bis an sein Lebensende nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

Bezüge für diese Amtszeit zu erhalten.<br />

Kapitel 4<br />

<strong>Die</strong> Regierung<br />

Artikel 71<br />

<strong>Die</strong> Regierung besteht aus den Ministern, die unter <strong>der</strong> Leitung des Staatspräsidenten<br />

ihre Aufgaben wahrnehmen.<br />

<strong>Die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Minister und ihre Aufgaben werden durch Gesetz geregelt.<br />

Artikel 72<br />

Jede Person, die als Minister ernannt wird, soll folgende Bedingungen erfüllen:<br />

1. Sie soll nur die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen. Sollte ein Bewerber um ein Ministerium<br />

zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Landes besitzen, ist die Volksvertretung<br />

(Wulesi Dschirga) berechtigt, ihn zu bestätigen o<strong>der</strong> abzulehnen;<br />

2. sie soll höhere Bildung, Berufserfahrung und einen guten Leumund haben;<br />

3. sie soll nicht jünger als 35 Jahre alt sein;<br />

4. sie darf nicht von einem Gericht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit o<strong>der</strong> wegen<br />

einer Straftat verurteilt worden sein und ihr dürfen nicht durch Gerichte ihre bürgerlichen<br />

Rechte aberkannt worden sein.<br />

Artikel 73<br />

<strong>Die</strong> Minister können aus den Reihen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

(Schuraye Milli) o<strong>der</strong> von außerhalb ernannt werden.<br />

Wird ein Mitglied <strong>der</strong> Nationalversammlung als Minister ernannt, verliert er sein<br />

Mandat in <strong>der</strong> Nationalversammlung. An seiner Stelle rückt nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen eine an<strong>der</strong>e Person nach.<br />

Artikel 74<br />

<strong>Die</strong> Minister leisten vor ihrem Amtsantritt in Anwesenheit des Staatspräsidenten<br />

folgenden Eid:<br />

“Im Namen des erhabenen Gottes (Erhaben sei seine Majestät) schwöre ich, die heilige<br />

Religion des Islam zu schützen, die <strong>Verfassung</strong> und sonstigen Gesetze Afghanistans<br />

zu achten, die Rechte <strong>der</strong> Bürger zu wahren, die Unabhängigkeit, territoriale Integrität<br />

und nationale Einheit des afghanischen Volkes zu sichern und in all meinen<br />

Handlungen die Anwesenheit Gottes (Erhaben sei seine Majestät) zu erkennen und die<br />

mir übertragenen Pflichten ehrenhaft zu erfüllen”.<br />

Artikel 75<br />

<strong>Die</strong> Regierung hat folgende Pflichten:<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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