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Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*

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<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 975<br />

Artikel 148<br />

Maßnahmen, die aufgrund <strong>der</strong> Artikel 144 und 145 dieser <strong>Verfassung</strong> ergriffen worden<br />

waren, verlieren unmittelbar nach Beendigung des Ausnahmezustands ihre Gültigkeit.<br />

Kapitel 10<br />

<strong>Verfassung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />

Artikel 149<br />

<strong>Die</strong> Bestimmungen, nach <strong>der</strong> die Grundzüge <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam und die<br />

Ordnung <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> befolgt werden müssen, können nicht geän<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundrechte <strong>der</strong> Bürger sind nur mit dem Ziel erlaubt, sie zu<br />

verbessern.<br />

Aufgrund neuer Erfahrungen und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Zeit können an<strong>der</strong>e Inhalte<br />

dieser <strong>Verfassung</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in Artikel 67 und 147 verankerten Bestimmungen<br />

dieser <strong>Verfassung</strong> auf Antrag des Staatspräsidenten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Artikel 150<br />

Zur Behandlung eines Än<strong>der</strong>ungsantrages wird durch Erlass des Staatspräsidenten<br />

ein Ausschuss aus den Reihen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regierung, <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

und des Obersten Gerichtshofs gebildet. <strong>Die</strong>ser bereitet den Än<strong>der</strong>ungsentwurf vor.<br />

Zur Verabschiedung einer <strong>Verfassung</strong>sän<strong>der</strong>ung wird eine Große Ratsversammlung<br />

(Loya Dschirga) durch Erlass des Staatspräsidenten und gemäß den Bestimmungen des<br />

Kapitels “<strong>Die</strong> Große Ratsversammlung” einberufen.<br />

Wenn die Große Ratsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglie<strong>der</strong><br />

den Än<strong>der</strong>ungsentwurf annimmt, tritt er nach Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten<br />

in Kraft.<br />

Kapitel 11<br />

Verschiedene Bestimmungen<br />

Artikel 151<br />

Der Staatspräsident, die Vizepräsidenten, die Minister, <strong>der</strong> Präsident und die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Obersten Gerichtshofs, <strong>der</strong> Generalstaatsanwalt, die Präsidenten <strong>der</strong> Zentralbank<br />

und des Nationalen Sicherheitsdienstes, die Gouverneure und die Bürgermeister<br />

dürfen während ihrer Amtszeit keine gewinnbringenden Geschäfte mit dem Staat<br />

betreiben.<br />

ZaöRV 64 (2004)<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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