Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan*
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Verfassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> Afghanistan 975<br />
Artikel 148<br />
Maßnahmen, die aufgrund <strong>der</strong> Artikel 144 und 145 dieser <strong>Verfassung</strong> ergriffen worden<br />
waren, verlieren unmittelbar nach Beendigung des Ausnahmezustands ihre Gültigkeit.<br />
Kapitel 10<br />
<strong>Verfassung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />
Artikel 149<br />
<strong>Die</strong> Bestimmungen, nach <strong>der</strong> die Grundzüge <strong>der</strong> heiligen Religion des Islam und die<br />
Ordnung <strong>der</strong> <strong>Islamischen</strong> <strong>Republik</strong> befolgt werden müssen, können nicht geän<strong>der</strong>t<br />
werden.<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundrechte <strong>der</strong> Bürger sind nur mit dem Ziel erlaubt, sie zu<br />
verbessern.<br />
Aufgrund neuer Erfahrungen und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Zeit können an<strong>der</strong>e Inhalte<br />
dieser <strong>Verfassung</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in Artikel 67 und 147 verankerten Bestimmungen<br />
dieser <strong>Verfassung</strong> auf Antrag des Staatspräsidenten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nationalversammlung geän<strong>der</strong>t werden.<br />
Artikel 150<br />
Zur Behandlung eines Än<strong>der</strong>ungsantrages wird durch Erlass des Staatspräsidenten<br />
ein Ausschuss aus den Reihen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regierung, <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />
und des Obersten Gerichtshofs gebildet. <strong>Die</strong>ser bereitet den Än<strong>der</strong>ungsentwurf vor.<br />
Zur Verabschiedung einer <strong>Verfassung</strong>sän<strong>der</strong>ung wird eine Große Ratsversammlung<br />
(Loya Dschirga) durch Erlass des Staatspräsidenten und gemäß den Bestimmungen des<br />
Kapitels “<strong>Die</strong> Große Ratsversammlung” einberufen.<br />
Wenn die Große Ratsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglie<strong>der</strong><br />
den Än<strong>der</strong>ungsentwurf annimmt, tritt er nach Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten<br />
in Kraft.<br />
Kapitel 11<br />
Verschiedene Bestimmungen<br />
Artikel 151<br />
Der Staatspräsident, die Vizepräsidenten, die Minister, <strong>der</strong> Präsident und die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Obersten Gerichtshofs, <strong>der</strong> Generalstaatsanwalt, die Präsidenten <strong>der</strong> Zentralbank<br />
und des Nationalen Sicherheitsdienstes, die Gouverneure und die Bürgermeister<br />
dürfen während ihrer Amtszeit keine gewinnbringenden Geschäfte mit dem Staat<br />
betreiben.<br />
ZaöRV 64 (2004)<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2004, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht