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Stadtjugendamt<br />

1. Akteure Strafverfahren: Polizei<br />

<br />

Meldung an das Stadtjugendamt<br />

<br />

Die Polizei ist verpflichtet, das Jugendamt zu informieren:<br />

<br />

Bei Straftaten Strafmündiger und Strafunmündiger<br />

Bei allen besonderen Vorkommnissen zur Abklärung einer<br />

Kindeswohlgefährdung, z.B. häusliche Gewalt, Aufgreifen betrunkener<br />

Kinder etc.<br />

Bei Vermisstenmeldungen<br />

Die Mitteilungen sollten eine kurze Information über <strong>die</strong> Veranlassung<br />

seitens der Polizei enthalten sowie Hinweise auf <strong>die</strong> besonderen<br />

Auffälligkeiten.<br />

Die Mitteilungen müssen so zeitnah erfolgen, wie es der Einzelfall<br />

erlaubt (i.d.R. nach Abschluss der Ermittlungen).<br />

ASD-Bundeskongress 2013 / Kinder- und Jugenddelinquenz<br />

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