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Stadtjugendamt<br />
1. Akteure Strafverfahren: Polizei<br />
<br />
Meldung an das Stadtjugendamt<br />
<br />
Die Polizei ist verpflichtet, das Jugendamt zu informieren:<br />
<br />
Bei Straftaten Strafmündiger und Strafunmündiger<br />
Bei allen besonderen Vorkommnissen zur Abklärung einer<br />
Kindeswohlgefährdung, z.B. häusliche Gewalt, Aufgreifen betrunkener<br />
Kinder etc.<br />
Bei Vermisstenmeldungen<br />
Die Mitteilungen sollten eine kurze Information über <strong>die</strong> Veranlassung<br />
seitens der Polizei enthalten sowie Hinweise auf <strong>die</strong> besonderen<br />
Auffälligkeiten.<br />
Die Mitteilungen müssen so zeitnah erfolgen, wie es der Einzelfall<br />
erlaubt (i.d.R. nach Abschluss der Ermittlungen).<br />
ASD-Bundeskongress 2013 / Kinder- und Jugenddelinquenz<br />
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