das city magazin 05/13
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Business Tipps<br />
GmbH NEU im Begutachtungsverfahren<br />
Mag. Gerhard Goldsteiner<br />
www.goldsteiner.at<br />
Am 22.3.20<strong>13</strong> wurde der Gesetzesentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz<br />
20<strong>13</strong> (GesRÄG 20<strong>13</strong>)<br />
vorgelegt. Ziel des neuen Gesetzes, <strong>das</strong> bereits mit<br />
1.7.20<strong>13</strong> in Kraft treten soll, ist es durch ein Absenken<br />
des Mindeststammkapitals und eine Reduktion der<br />
Gründungskosten die Anzahl der GmbH-Neugründungen<br />
zu erhöhen.<br />
Die Eckpunkte der Reform:<br />
• Das Mindeststammkapital für Unternehmensgründungen<br />
soll von 35.000 auf 10.000 EUR gesenkt<br />
werden. Wie bisher soll dieses Mindeststammkapital<br />
nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar einbezahlt<br />
werden müssen.<br />
• Die Absenkung des Mindeststammkapitals führt zu<br />
einer Reduktion der Mindest-Körperschaftsteuer<br />
von derzeit 1.750 EUR auf 500 EUR, da die Berechnung<br />
der Mindest-Körperschaftsteuer an die Höhe<br />
des Mindeststammkapitals anknüpft.<br />
• Weiters kommt es durch <strong>das</strong> verminderte Mindeststammkapital<br />
zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage<br />
und damit der Kosten für Notare und<br />
Rechtsanwälte auf etwa die Hälfte des bisherigen<br />
Betrages. Zusätzlich dazu soll für die Gründung bestimmter<br />
Einpersonen-Gesellschaften mittels einer<br />
„Mustersatzung“ ein eigener, stark verbilligter Tarif<br />
eingeführt werden.<br />
• Das GesRÄG 20<strong>13</strong> sieht vor, <strong>das</strong>s für die Veröffentlichung<br />
der Neueintragung einer GmbH ins Firmenbuch<br />
eine Bekanntmachung im Amtsblatt zur<br />
Wiener Zeitung nicht mehr erforderlich ist.<br />
Mit dieser Reform soll in erster Linie der Einstieg in die<br />
selbstständige unternehmerische Tätigkeit erleichtert<br />
und die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH unter den<br />
internationalen Gesellschaftsformen sichergestellt werden.<br />
Kritiker der GmbH NEU befürchten eine Entkapitalisierungswelle,<br />
da wegen des Gleichheitsgrundsatzes<br />
auch allen bestehenden GmbHs die Herabsetzung ihres<br />
Mindeststammkapitals möglich gemacht werden muss.<br />
Die Insolvenzanfälligkeit einer GmbH war bisher schon<br />
doppelt so hoch wie jene der Personengesellschaften,<br />
bei denen die Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen<br />
haften. Gläubigerinteressen könnten durch die Stammkapitalsenkung<br />
im Insolvenzfall geschmälert werden.<br />
Das Team von Goldsteiner und Partner berät Sie gerne.<br />
Neuerungen zum Zahlungsverzugsgesetz<br />
Mag. Erich Allinger<br />
www.alr.at<br />
Seit dem 1.3.20<strong>13</strong> sind die neuen Bestimmungen zum<br />
Zahlungsverkehr und Zahlungsverzug in Kraft. Das Zahlungsverzugsgesetz<br />
(ZVG) setzt die EU Richtlinie 2011/7<br />
(die sogenannte „Zahlungsverzugsrichtlinie“) um und hat<br />
vor allem die Verbesserung der Zahlungsmoral im unternehmerischen<br />
Verkehr zum Ziel.<br />
Das Zahlungsverzugsgesetz enthält im Wesentlichen Bestimmungen<br />
über die Fälligkeit von Geldschulden. Bislang<br />
erfolgte eine Zahlung dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag<br />
am letzten Tag der Frist erteilt wurde. Der neu<br />
eingefügte § 907a ABGB ändert dies. Bei Rechtsgeschäften<br />
zwischen Unternehmern gilt nun, <strong>das</strong>s für die Rechtzeitigkeit<br />
einer Zahlung der Betrag am Fälligkeitstag auf<br />
dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss. Der<br />
Geldschuldner trägt <strong>das</strong> Verlust- und <strong>das</strong> Verzögerungsrisiko,<br />
soweit er nicht nachweisen kann, <strong>das</strong>s die Ursache<br />
beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Sollte kein Fälligkeitstermin<br />
bestimmt sein, so ist der Überweisungsauftrag<br />
ohne unnötigen Aufschub zu erteilen.<br />
Bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern<br />
ist die Überweisung auch dann rechtzeitig, wenn<br />
der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag<br />
erteilt.<br />
Darüber hinaus wurde im Unternehmensgesetzbuch (UGB)<br />
der neue Abschnitt Zahlungsverkehr eingeführt. Die §§ 455<br />
bis 460 UGB gelten für Geschäfte zwischen Unternehmen<br />
als auch für solche zwischen Unternehmen und öffentlichen<br />
Stellen. Wesentliche Änderung ist die Anhebung der<br />
gesetzlichen Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten auf<br />
nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
(derzeit 0,38%). Dieser Zinssatz wird jedoch nur<br />
bei Verschulden des Schuldners fällig, ansonsten gilt der<br />
Verzugszinssatz des AGBG von 4 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz. Zudem ist der Gläubiger bei Zahlungsverzug<br />
berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten<br />
einen verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag von<br />
40 Euro zu fordern.<br />
Für Unternehmer bedeuten die gesetzlichen Änderungen,<br />
<strong>das</strong>s sie bei der Gestaltung ihrer Verträge von den gesetzlichen<br />
Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen<br />
oder ihre Zahlungssysteme entsprechend ändern müssen,<br />
um die nunmehr teilweise verschärften Verzugsfolgen zu<br />
vermeiden.<br />
Aufgrund dieser Änderungen im ABGB kommt es auch<br />
im Mietrecht zu wesentlichen Neuregelungen, welche<br />
auch für bestehende Verträge Bindung entfalten. Das<br />
Mietrechtsgesetz, <strong>das</strong> nicht zwischen Unternehmern und<br />
Konsumenten unterscheidet wurde dahingehend geändert,<br />
<strong>das</strong>s der Mieter mangels anderer Vereinbarung die Miete<br />
am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu<br />
entrichten hat.<br />
Wir beraten Sie gerne!<br />
ALLINGER LUDWIGER Rechtsanwälte<br />
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