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das city magazin 05/13

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Business Tipps<br />

GmbH NEU im Begutachtungsverfahren<br />

Mag. Gerhard Goldsteiner<br />

www.goldsteiner.at<br />

Am 22.3.20<strong>13</strong> wurde der Gesetzesentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz<br />

20<strong>13</strong> (GesRÄG 20<strong>13</strong>)<br />

vorgelegt. Ziel des neuen Gesetzes, <strong>das</strong> bereits mit<br />

1.7.20<strong>13</strong> in Kraft treten soll, ist es durch ein Absenken<br />

des Mindeststammkapitals und eine Reduktion der<br />

Gründungskosten die Anzahl der GmbH-Neugründungen<br />

zu erhöhen.<br />

Die Eckpunkte der Reform:<br />

• Das Mindeststammkapital für Unternehmensgründungen<br />

soll von 35.000 auf 10.000 EUR gesenkt<br />

werden. Wie bisher soll dieses Mindeststammkapital<br />

nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar einbezahlt<br />

werden müssen.<br />

• Die Absenkung des Mindeststammkapitals führt zu<br />

einer Reduktion der Mindest-Körperschaftsteuer<br />

von derzeit 1.750 EUR auf 500 EUR, da die Berechnung<br />

der Mindest-Körperschaftsteuer an die Höhe<br />

des Mindeststammkapitals anknüpft.<br />

• Weiters kommt es durch <strong>das</strong> verminderte Mindeststammkapital<br />

zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage<br />

und damit der Kosten für Notare und<br />

Rechtsanwälte auf etwa die Hälfte des bisherigen<br />

Betrages. Zusätzlich dazu soll für die Gründung bestimmter<br />

Einpersonen-Gesellschaften mittels einer<br />

„Mustersatzung“ ein eigener, stark verbilligter Tarif<br />

eingeführt werden.<br />

• Das GesRÄG 20<strong>13</strong> sieht vor, <strong>das</strong>s für die Veröffentlichung<br />

der Neueintragung einer GmbH ins Firmenbuch<br />

eine Bekanntmachung im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung nicht mehr erforderlich ist.<br />

Mit dieser Reform soll in erster Linie der Einstieg in die<br />

selbstständige unternehmerische Tätigkeit erleichtert<br />

und die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH unter den<br />

internationalen Gesellschaftsformen sichergestellt werden.<br />

Kritiker der GmbH NEU befürchten eine Entkapitalisierungswelle,<br />

da wegen des Gleichheitsgrundsatzes<br />

auch allen bestehenden GmbHs die Herabsetzung ihres<br />

Mindeststammkapitals möglich gemacht werden muss.<br />

Die Insolvenzanfälligkeit einer GmbH war bisher schon<br />

doppelt so hoch wie jene der Personengesellschaften,<br />

bei denen die Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen<br />

haften. Gläubigerinteressen könnten durch die Stammkapitalsenkung<br />

im Insolvenzfall geschmälert werden.<br />

Das Team von Goldsteiner und Partner berät Sie gerne.<br />

Neuerungen zum Zahlungsverzugsgesetz<br />

Mag. Erich Allinger<br />

www.alr.at<br />

Seit dem 1.3.20<strong>13</strong> sind die neuen Bestimmungen zum<br />

Zahlungsverkehr und Zahlungsverzug in Kraft. Das Zahlungsverzugsgesetz<br />

(ZVG) setzt die EU Richtlinie 2011/7<br />

(die sogenannte „Zahlungsverzugsrichtlinie“) um und hat<br />

vor allem die Verbesserung der Zahlungsmoral im unternehmerischen<br />

Verkehr zum Ziel.<br />

Das Zahlungsverzugsgesetz enthält im Wesentlichen Bestimmungen<br />

über die Fälligkeit von Geldschulden. Bislang<br />

erfolgte eine Zahlung dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag<br />

am letzten Tag der Frist erteilt wurde. Der neu<br />

eingefügte § 907a ABGB ändert dies. Bei Rechtsgeschäften<br />

zwischen Unternehmern gilt nun, <strong>das</strong>s für die Rechtzeitigkeit<br />

einer Zahlung der Betrag am Fälligkeitstag auf<br />

dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss. Der<br />

Geldschuldner trägt <strong>das</strong> Verlust- und <strong>das</strong> Verzögerungsrisiko,<br />

soweit er nicht nachweisen kann, <strong>das</strong>s die Ursache<br />

beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Sollte kein Fälligkeitstermin<br />

bestimmt sein, so ist der Überweisungsauftrag<br />

ohne unnötigen Aufschub zu erteilen.<br />

Bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern<br />

ist die Überweisung auch dann rechtzeitig, wenn<br />

der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag<br />

erteilt.<br />

Darüber hinaus wurde im Unternehmensgesetzbuch (UGB)<br />

der neue Abschnitt Zahlungsverkehr eingeführt. Die §§ 455<br />

bis 460 UGB gelten für Geschäfte zwischen Unternehmen<br />

als auch für solche zwischen Unternehmen und öffentlichen<br />

Stellen. Wesentliche Änderung ist die Anhebung der<br />

gesetzlichen Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten auf<br />

nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

(derzeit 0,38%). Dieser Zinssatz wird jedoch nur<br />

bei Verschulden des Schuldners fällig, ansonsten gilt der<br />

Verzugszinssatz des AGBG von 4 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz. Zudem ist der Gläubiger bei Zahlungsverzug<br />

berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten<br />

einen verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag von<br />

40 Euro zu fordern.<br />

Für Unternehmer bedeuten die gesetzlichen Änderungen,<br />

<strong>das</strong>s sie bei der Gestaltung ihrer Verträge von den gesetzlichen<br />

Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen<br />

oder ihre Zahlungssysteme entsprechend ändern müssen,<br />

um die nunmehr teilweise verschärften Verzugsfolgen zu<br />

vermeiden.<br />

Aufgrund dieser Änderungen im ABGB kommt es auch<br />

im Mietrecht zu wesentlichen Neuregelungen, welche<br />

auch für bestehende Verträge Bindung entfalten. Das<br />

Mietrechtsgesetz, <strong>das</strong> nicht zwischen Unternehmern und<br />

Konsumenten unterscheidet wurde dahingehend geändert,<br />

<strong>das</strong>s der Mieter mangels anderer Vereinbarung die Miete<br />

am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu<br />

entrichten hat.<br />

Wir beraten Sie gerne!<br />

ALLINGER LUDWIGER Rechtsanwälte<br />

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