Handlungs- und Forschungsempfehlungen - WBGU
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7 <strong>Handlungs</strong>empfehlungen<br />
10<br />
der AWZ <strong>und</strong> des Festlandsockels agieren. Aufgr<strong>und</strong><br />
der den Vertragsstaaten obliegenden Rechenschaftspflicht<br />
würde die WOO in die Lage versetzt, Defizite<br />
beim Umgang mit den Meeren aufzudecken. Sie erhält<br />
Zugang zu Rechtsschutz <strong>und</strong> wird mit Klagerechten<br />
vor dem Internationalen Seegerichtshof (Kap. 7.2.2.3)<br />
gegenüber RMMO bzw. Vertragsstaaten ausgestattet,<br />
um Vertragsverletzungen ahnden zu können. Um<br />
Schutz- <strong>und</strong> Nutzungskonflikten zu begegnen sollte die<br />
Sachwalterfunktion der WOO für die Hohe See ebenfalls<br />
ein Initiativrecht für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten<br />
sowie für marine Raumplanung beinhalten<br />
(Kap. 7.2.4).<br />
Standardsetzung<br />
Die bereits im Art. 192 ff. UNCLOS verankerte Orientierung<br />
der Vertragsstaaten an internationalen Meeresschutzstandards<br />
soll dahingehend gestärkt werden, dass<br />
die Standards sich an den wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
zur Nachhaltigkeit ausrichten. Das Seerechtsübereinkommen<br />
soll für die dort fehlenden Bereiche,<br />
insbesondere Aquakultur <strong>und</strong> Energie, auf Vorschlag<br />
der WOO <strong>und</strong> unter Beteiligung der Vertragsstaaten<br />
konkretisiert werden, etwa nach dem Vorbild der Komitologie<br />
auf EU-Ebene. Durch derartige Neuerungen des<br />
Seerechtsübereinkommens würde ein Rahmen geschaffen,<br />
innerhalb dessen den Vertragsstaaten weitgehende<br />
Freiheiten zur Ausgestaltung gewährt werden, sodass<br />
sie z. B. über die internationalen Schutzstandards hinaus<br />
gehende Schutzniveaus vorschreiben können.<br />
Die WOO wäre dafür zuständig, bestehende internationale<br />
<strong>und</strong> nationale Regeln zur Verhütung, Verringerung<br />
<strong>und</strong> Überwachung der Verschmutzung der Meere<br />
auf Gemeinsamkeiten zu untersuchen, um bestehende<br />
Standards zu identifizieren. Sie soll auf dieser Basis<br />
Lücken schließen, indem sie eigene, für die Vertragsstaaten<br />
verpflichtende Standards zum Schutz der Meeresumwelt<br />
vorschlägt, die von der Vertragsstaatengemeinschaft<br />
legitimiert werden. Die WOO definiert damit<br />
den weltweiten Mindeststandard für die nationale <strong>und</strong><br />
regionale Gesetzgebung zum Schutz der Meere.<br />
7.2.2.2<br />
Regionale Sachwalter für die Meere: Regional<br />
Marine Management Organisations<br />
Regional Marine Management Organisations (RMMO)<br />
sollen als regionale zwischenstaatliche Abkommen die<br />
Bewirtschaftung regionaler Ressourcen auf Basis der<br />
genannten Leitprinzipien (Menschheitserbe, systemischer<br />
Ansatz, Vorsorge; Kap. 7.1) nachhaltig gestalten.<br />
Ihre räumliche Zuständigkeit beschränkt sich im<br />
Wesentlichen auf die Hohe See, wo sie Schutz <strong>und</strong> nachhaltige<br />
Nutzung der Meere verantworten sollen. RMMO<br />
sollen die biologischen Ressourcen (Fischbestände,<br />
Aquakultur <strong>und</strong> genetische Ressourcen), die marine<br />
Energienutzung (Windkraft, Wellenkraft, Plattformen,<br />
Kabel usw.) der Hohen See überwachen, schützen <strong>und</strong><br />
einer nachhaltigen Bewirtschaftung zuführen sowie die<br />
Erträge der Nutzungen gerecht verteilen. Ebenso sollen<br />
sie für die Umsetzung einer regionalen marinen Raumplanung<br />
auf der Hohen See (inklusive Meeresschutzgebiete)<br />
zuständig sein. Diese RMMO müssten jeweils<br />
eine Region der Hohen See abdecken <strong>und</strong> – angelehnt<br />
an die Konstruktion der RFMO im Bereich der Fischerei<br />
– im Wesentlichen von den Anrainer- <strong>und</strong> Nutzerstaaten<br />
gebildet werden. Die RMMO sollen flächendeckend<br />
<strong>und</strong> in der Regel überlappungsfrei die Bewirtschaftung<br />
der gesamten Hohen See erfassen. Als regionale Sachwalter<br />
der Meeresumwelt obliegt den RMMO die Überwachung<br />
der Meeresnutzer hinsichtlich der Umweltverträglichkeit<br />
ihrer Aktivitäten. Rechenschaftspflichtig<br />
sind die RMMO gegenüber der neu zu errichtenden<br />
WOO (Kap. 7.2.2.1), die aufgr<strong>und</strong> der obligatorisch zu<br />
erstellenden Berichte der RMMO in die Lage versetzt<br />
wird, die globale Meeresnutzung zu überblicken <strong>und</strong><br />
mögliche Defizite zu erkennen.<br />
Als Ausnahme zur Verwaltung der biologischen<br />
Bestände durch die RMMO sind bezüglich weit wandernder<br />
Fischbestände (z. B. Thunfisch, Schwertfisch)<br />
zukünftig weiterhin eigenständige Organisationen notwendig.<br />
Dies ist dem Verbreitungsgebiet dieser Fischbestände<br />
geschuldet, das weit über die Zuständigkeiten<br />
einzelner RMMO oder AWZ hinausreicht. Diese weit<br />
wandernden Bestände sollen auch weiterhin von darauf<br />
spezialisierten RFMO, flankiert mit einer Rechenschaftspflicht<br />
gegenüber der WOO, bewirtschaftet werden.<br />
Für gebietsübergreifende Bestände, die nicht weit<br />
wandern, aber die Grenze zwischen AWZ <strong>und</strong> Hoher<br />
See überschreiten, sollen die RMMO in Absprache<br />
mit den betroffenen Küstenstaaten, entsprechend der<br />
Regelungen des UN Fish Stocks Agreement, kooperativ<br />
die Bewirtschaftung übernehmen.<br />
Die RMMO wären dafür zuständig, eine nachhaltige<br />
Nutzung der Meeresressourcen zu sichern sowie die<br />
Erträge gerecht zu verteilen, sei es über die entgeltliche<br />
Ausgabe von Nutzungsrechten oder über deren Versteigerung<br />
unter den Vertragsstaaten (Kap. 7.2.3.1).<br />
Mit einem Teil der Erlöse können notwendige Meeresschutzmaßnahmen,<br />
Monitoring-Systeme <strong>und</strong> -maßnahmen<br />
sowie Kapazitätsaufbau in Entwicklungsländern<br />
finanziert werden (Kap. 7.3.6).<br />
7.2.2.3<br />
Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs<br />
erweitern<br />
Bei Verstößen gegen das Seerechtsübereinkommen<br />
können Vertragsstaaten bereits heute beim Internationalen<br />
Seegerichtshof (International Tribunal for the