27.02.2014 Aufrufe

Handlungs- und Forschungsempfehlungen - WBGU

Handlungs- und Forschungsempfehlungen - WBGU

Handlungs- und Forschungsempfehlungen - WBGU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7 <strong>Handlungs</strong>empfehlungen<br />

10<br />

der AWZ <strong>und</strong> des Festlandsockels agieren. Aufgr<strong>und</strong><br />

der den Vertragsstaaten obliegenden Rechenschaftspflicht<br />

würde die WOO in die Lage versetzt, Defizite<br />

beim Umgang mit den Meeren aufzudecken. Sie erhält<br />

Zugang zu Rechtsschutz <strong>und</strong> wird mit Klagerechten<br />

vor dem Internationalen Seegerichtshof (Kap. 7.2.2.3)<br />

gegenüber RMMO bzw. Vertragsstaaten ausgestattet,<br />

um Vertragsverletzungen ahnden zu können. Um<br />

Schutz- <strong>und</strong> Nutzungskonflikten zu begegnen sollte die<br />

Sachwalterfunktion der WOO für die Hohe See ebenfalls<br />

ein Initiativrecht für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten<br />

sowie für marine Raumplanung beinhalten<br />

(Kap. 7.2.4).<br />

Standardsetzung<br />

Die bereits im Art. 192 ff. UNCLOS verankerte Orientierung<br />

der Vertragsstaaten an internationalen Meeresschutzstandards<br />

soll dahingehend gestärkt werden, dass<br />

die Standards sich an den wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

zur Nachhaltigkeit ausrichten. Das Seerechtsübereinkommen<br />

soll für die dort fehlenden Bereiche,<br />

insbesondere Aquakultur <strong>und</strong> Energie, auf Vorschlag<br />

der WOO <strong>und</strong> unter Beteiligung der Vertragsstaaten<br />

konkretisiert werden, etwa nach dem Vorbild der Komitologie<br />

auf EU-Ebene. Durch derartige Neuerungen des<br />

Seerechtsübereinkommens würde ein Rahmen geschaffen,<br />

innerhalb dessen den Vertragsstaaten weitgehende<br />

Freiheiten zur Ausgestaltung gewährt werden, sodass<br />

sie z. B. über die internationalen Schutzstandards hinaus<br />

gehende Schutzniveaus vorschreiben können.<br />

Die WOO wäre dafür zuständig, bestehende internationale<br />

<strong>und</strong> nationale Regeln zur Verhütung, Verringerung<br />

<strong>und</strong> Überwachung der Verschmutzung der Meere<br />

auf Gemeinsamkeiten zu untersuchen, um bestehende<br />

Standards zu identifizieren. Sie soll auf dieser Basis<br />

Lücken schließen, indem sie eigene, für die Vertragsstaaten<br />

verpflichtende Standards zum Schutz der Meeresumwelt<br />

vorschlägt, die von der Vertragsstaatengemeinschaft<br />

legitimiert werden. Die WOO definiert damit<br />

den weltweiten Mindeststandard für die nationale <strong>und</strong><br />

regionale Gesetzgebung zum Schutz der Meere.<br />

7.2.2.2<br />

Regionale Sachwalter für die Meere: Regional<br />

Marine Management Organisations<br />

Regional Marine Management Organisations (RMMO)<br />

sollen als regionale zwischenstaatliche Abkommen die<br />

Bewirtschaftung regionaler Ressourcen auf Basis der<br />

genannten Leitprinzipien (Menschheitserbe, systemischer<br />

Ansatz, Vorsorge; Kap. 7.1) nachhaltig gestalten.<br />

Ihre räumliche Zuständigkeit beschränkt sich im<br />

Wesentlichen auf die Hohe See, wo sie Schutz <strong>und</strong> nachhaltige<br />

Nutzung der Meere verantworten sollen. RMMO<br />

sollen die biologischen Ressourcen (Fischbestände,<br />

Aquakultur <strong>und</strong> genetische Ressourcen), die marine<br />

Energienutzung (Windkraft, Wellenkraft, Plattformen,<br />

Kabel usw.) der Hohen See überwachen, schützen <strong>und</strong><br />

einer nachhaltigen Bewirtschaftung zuführen sowie die<br />

Erträge der Nutzungen gerecht verteilen. Ebenso sollen<br />

sie für die Umsetzung einer regionalen marinen Raumplanung<br />

auf der Hohen See (inklusive Meeresschutzgebiete)<br />

zuständig sein. Diese RMMO müssten jeweils<br />

eine Region der Hohen See abdecken <strong>und</strong> – angelehnt<br />

an die Konstruktion der RFMO im Bereich der Fischerei<br />

– im Wesentlichen von den Anrainer- <strong>und</strong> Nutzerstaaten<br />

gebildet werden. Die RMMO sollen flächendeckend<br />

<strong>und</strong> in der Regel überlappungsfrei die Bewirtschaftung<br />

der gesamten Hohen See erfassen. Als regionale Sachwalter<br />

der Meeresumwelt obliegt den RMMO die Überwachung<br />

der Meeresnutzer hinsichtlich der Umweltverträglichkeit<br />

ihrer Aktivitäten. Rechenschaftspflichtig<br />

sind die RMMO gegenüber der neu zu errichtenden<br />

WOO (Kap. 7.2.2.1), die aufgr<strong>und</strong> der obligatorisch zu<br />

erstellenden Berichte der RMMO in die Lage versetzt<br />

wird, die globale Meeresnutzung zu überblicken <strong>und</strong><br />

mögliche Defizite zu erkennen.<br />

Als Ausnahme zur Verwaltung der biologischen<br />

Bestände durch die RMMO sind bezüglich weit wandernder<br />

Fischbestände (z. B. Thunfisch, Schwertfisch)<br />

zukünftig weiterhin eigenständige Organisationen notwendig.<br />

Dies ist dem Verbreitungsgebiet dieser Fischbestände<br />

geschuldet, das weit über die Zuständigkeiten<br />

einzelner RMMO oder AWZ hinausreicht. Diese weit<br />

wandernden Bestände sollen auch weiterhin von darauf<br />

spezialisierten RFMO, flankiert mit einer Rechenschaftspflicht<br />

gegenüber der WOO, bewirtschaftet werden.<br />

Für gebietsübergreifende Bestände, die nicht weit<br />

wandern, aber die Grenze zwischen AWZ <strong>und</strong> Hoher<br />

See überschreiten, sollen die RMMO in Absprache<br />

mit den betroffenen Küstenstaaten, entsprechend der<br />

Regelungen des UN Fish Stocks Agreement, kooperativ<br />

die Bewirtschaftung übernehmen.<br />

Die RMMO wären dafür zuständig, eine nachhaltige<br />

Nutzung der Meeresressourcen zu sichern sowie die<br />

Erträge gerecht zu verteilen, sei es über die entgeltliche<br />

Ausgabe von Nutzungsrechten oder über deren Versteigerung<br />

unter den Vertragsstaaten (Kap. 7.2.3.1).<br />

Mit einem Teil der Erlöse können notwendige Meeresschutzmaßnahmen,<br />

Monitoring-Systeme <strong>und</strong> -maßnahmen<br />

sowie Kapazitätsaufbau in Entwicklungsländern<br />

finanziert werden (Kap. 7.3.6).<br />

7.2.2.3<br />

Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs<br />

erweitern<br />

Bei Verstößen gegen das Seerechtsübereinkommen<br />

können Vertragsstaaten bereits heute beim Internationalen<br />

Seegerichtshof (International Tribunal for the

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!