ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
2. Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptungen und Beweismittel<br />
Die Sammlung des relevanten Prozessstoffes läuft auf eine Zusammenarbeit von Parteien und<br />
Geri<strong>ch</strong>t hinaus. Die Parteien müssen dem Geri<strong>ch</strong>t Informationen zum Einholen der Beweise<br />
mitteilen.<br />
3. Untersu<strong>ch</strong>ungsmaxime und Beweislast<br />
Meist bleiben bei der Untersu<strong>ch</strong>ungsmaxime keine Beweise unerbra<strong>ch</strong>t. Wenn aber eine<br />
Tatsa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t bewiesen werden kann, wird na<strong>ch</strong> den Regeln der Beweislast vorgegangen.<br />
4. Gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung<br />
Es wird unters<strong>ch</strong>ieden zwis<strong>ch</strong>en der uneinges<strong>ch</strong>ränkten und der einges<strong>ch</strong>ränkten UM (bei<br />
letzterer geht die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Fragepfli<strong>ch</strong>t zur Ermittlung des Sa<strong>ch</strong>verhalt weniger weit). Bei<br />
der einges<strong>ch</strong>ränkten UM handelt es si<strong>ch</strong> nur um einen bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Mindeststandard,<br />
über den die Kantone hinausgehen können.<br />
VI. ZUSAMMENSPIELEN VON DISPOSITIONSMAXIME/OFFIZIALMAXIME UND<br />
VERHANDLUNGSMAXIME/UNTERSUCHUNGSMAXIME<br />
Siehe S<strong>ch</strong>ema S. 72<br />
VII. EVENTUALMAXIME (KONZENTRATIONSGRUNDSATZ) UND<br />
VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG<br />
1. Grundlagen<br />
Die Eventualmaxime dient in erster Linie der s<strong>ch</strong>nellen Prozesserledigung bzw. der<br />
Vermeidung der Prozessvers<strong>ch</strong>leppung. Sie regelt die Frage, bis zu wel<strong>ch</strong>em Zeitpunkt des<br />
Prozesses die Begehren und die Beweismittel eingebra<strong>ch</strong>t werden müssen, um beim Geri<strong>ch</strong>t<br />
no<strong>ch</strong> Berücksi<strong>ch</strong>tigung zu finden.<br />
Der Grundsatz der Eventualmaxime besagt, dass die Parteien alle Angriffs- und<br />
Verteidigungsmittel früh und konzentriert (à Konzentrationsgrundsatz) vorbringen müssen,<br />
und zwar au<strong>ch</strong> eventuell, falls die Hauptbegehren ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>dringen (Eventualmaxime).<br />
Werden Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptungen, Beweisanträge oder Re<strong>ch</strong>tsbegehren zu spät gestellt, werden<br />
sie ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />
Ordnungsfunktion: den Parteien wird vorges<strong>ch</strong>rieben, wann wel<strong>ch</strong>e Prozesshandlung<br />
vorzunehmen ist<br />
à Strukturierung und Gliederung des Prozesses in vers<strong>ch</strong>iedene Abs<strong>ch</strong>nitte<br />
2. Zeitli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ranken und gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlagen<br />
In den meisten kantonalen Prozessgesetzen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zur<br />
Beendigung des Hauptverfahrens, des letzten Vortrags bzw. S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sels einzubringen.<br />
In gewissen Kantonen wird die Eventualmaxime strenger angewendet, die ganze Sa<strong>ch</strong>e ist<br />
sehr umstritten.