ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
- Das Verfahren vor der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde in Mietsa<strong>ch</strong>en ist kostenlos<br />
- Im S<strong>ch</strong>eidungsprozess der Eltern dürfen dem vertretenen, unmündigen Kind keine<br />
Kosten auferlegt werden<br />
- Erfolgt die S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren, ist eine Kostenreduktion<br />
vorgesehen<br />
- Unnötig verursa<strong>ch</strong>te Kosten werden der Partei auferlegt, die sie verursa<strong>ch</strong>t hat.<br />
- Dritte müssen Kosten nur tragen, wenn sie diese s<strong>ch</strong>uldhaft verursa<strong>ch</strong>t haben (z.B.<br />
Verhandlungswiederholung, weil Zeuge ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen ist)<br />
4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />
Na<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnungen muss der Kläger einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss für die<br />
Geri<strong>ch</strong>tsgebühren leisten, dies ist jedo<strong>ch</strong> in jedem Kanton anders.<br />
Es ist au<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>, dass die beklagte Partei einen Teil des Kostenvors<strong>ch</strong>usses übernehmen<br />
muss.<br />
5. Prozesskaution<br />
= die vom Kläger zu leistende Si<strong>ch</strong>erstellung für allfällige Parteikosten der Gegenpartei;<br />
vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahme zum S<strong>ch</strong>utz eines gefährdeten Anspru<strong>ch</strong>s auf Parteients<strong>ch</strong>ädigung.<br />
Die einzelnen Kautionsgründe knüpfen an Tatbestände an, die eine gewisse Gefährung der<br />
späteren Bezahlung der Parteikosten dur<strong>ch</strong> den Kläger nahelegen: einerseits<br />
Zahlungsunfähigkeit, andererseits Wohnsitz im Ausland.<br />
6. Unentgeltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspflege<br />
Art. 29 Abs. 3 BV statuiert den Mindeststandard, dass jeder Anspru<strong>ch</strong> auf unentgeltli<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>tspflege hat, der ni<strong>ch</strong>t über ausrei<strong>ch</strong>ende Mittel verfügt.<br />
- Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung:<br />
Ni<strong>ch</strong>t über die erforderli<strong>ch</strong>en Mittel verfügt eine Person, die ausserstande ist,<br />
zusätzli<strong>ch</strong> zum Lebensunterhalt die für die Prozessführung notwendigen Kosten<br />
aufzubringen.<br />
Die Prozessführung darf ni<strong>ch</strong>t aussi<strong>ch</strong>tslos sein, d.h. die Gewinnaussi<strong>ch</strong>ten dürfen<br />
ni<strong>ch</strong>t beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geringer sein als die Verlustgefahr<br />
- Unentgeltli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsbeistand:<br />
Ob eine Person zusätzli<strong>ch</strong> zu der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung in den Genuss der<br />
unentgeltli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsvertretung kommt, hängt von den folgenden Faktoren ab:<br />
- Anwaltli<strong>ch</strong>e Vertretung der Gegenpartei (Waffenglei<strong>ch</strong>heit)<br />
- S<strong>ch</strong>wierigkeit der si<strong>ch</strong> stellenden Re<strong>ch</strong>tsfragen<br />
- Anwendbarkeit der Untersu<strong>ch</strong>ungs- oder Verhandlungsmaxime<br />
- Re<strong>ch</strong>ts-(un-)kundigkeit des Gesu<strong>ch</strong>stellers<br />
Wirkung und Umfang:<br />
Bei der Gutheissung des Gesu<strong>ch</strong>s um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung wird der Gesu<strong>ch</strong>steller<br />
von der Vors<strong>ch</strong>uss- bzw. Kautionspfli<strong>ch</strong>t sowie von den Geri<strong>ch</strong>tskosten befreit. Wird das<br />
Gesu<strong>ch</strong> auf unentgeltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsvertretung gutgeheissen, so hat der Gesu<strong>ch</strong>steller bei Verlust<br />
des Prozesses seinen eigenen Anwalt ni<strong>ch</strong>t zu ents<strong>ch</strong>ädigen. Demgegenüber besteht jedo<strong>ch</strong><br />
grundsätzli<strong>ch</strong> keine Befreiung von der Ents<strong>ch</strong>ädigung des Gegenanwaltes bei Prozessverlust.<br />
Die Kostenbefreiung kann ganz oder au<strong>ch</strong> teilweise gewährt werden.