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ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch

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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />

- Das Verfahren vor der S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde in Mietsa<strong>ch</strong>en ist kostenlos<br />

- Im S<strong>ch</strong>eidungsprozess der Eltern dürfen dem vertretenen, unmündigen Kind keine<br />

Kosten auferlegt werden<br />

- Erfolgt die S<strong>ch</strong>eidung auf gemeinsames Begehren, ist eine Kostenreduktion<br />

vorgesehen<br />

- Unnötig verursa<strong>ch</strong>te Kosten werden der Partei auferlegt, die sie verursa<strong>ch</strong>t hat.<br />

- Dritte müssen Kosten nur tragen, wenn sie diese s<strong>ch</strong>uldhaft verursa<strong>ch</strong>t haben (z.B.<br />

Verhandlungswiederholung, weil Zeuge ni<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>ienen ist)<br />

4. Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />

Na<strong>ch</strong> zahlrei<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnungen muss der Kläger einen Kostenvors<strong>ch</strong>uss für die<br />

Geri<strong>ch</strong>tsgebühren leisten, dies ist jedo<strong>ch</strong> in jedem Kanton anders.<br />

Es ist au<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>, dass die beklagte Partei einen Teil des Kostenvors<strong>ch</strong>usses übernehmen<br />

muss.<br />

5. Prozesskaution<br />

= die vom Kläger zu leistende Si<strong>ch</strong>erstellung für allfällige Parteikosten der Gegenpartei;<br />

vorsorgli<strong>ch</strong>e Massnahme zum S<strong>ch</strong>utz eines gefährdeten Anspru<strong>ch</strong>s auf Parteients<strong>ch</strong>ädigung.<br />

Die einzelnen Kautionsgründe knüpfen an Tatbestände an, die eine gewisse Gefährung der<br />

späteren Bezahlung der Parteikosten dur<strong>ch</strong> den Kläger nahelegen: einerseits<br />

Zahlungsunfähigkeit, andererseits Wohnsitz im Ausland.<br />

6. Unentgeltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspflege<br />

Art. 29 Abs. 3 BV statuiert den Mindeststandard, dass jeder Anspru<strong>ch</strong> auf unentgeltli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tspflege hat, der ni<strong>ch</strong>t über ausrei<strong>ch</strong>ende Mittel verfügt.<br />

- Unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung:<br />

Ni<strong>ch</strong>t über die erforderli<strong>ch</strong>en Mittel verfügt eine Person, die ausserstande ist,<br />

zusätzli<strong>ch</strong> zum Lebensunterhalt die für die Prozessführung notwendigen Kosten<br />

aufzubringen.<br />

Die Prozessführung darf ni<strong>ch</strong>t aussi<strong>ch</strong>tslos sein, d.h. die Gewinnaussi<strong>ch</strong>ten dürfen<br />

ni<strong>ch</strong>t beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geringer sein als die Verlustgefahr<br />

- Unentgeltli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsbeistand:<br />

Ob eine Person zusätzli<strong>ch</strong> zu der unentgeltli<strong>ch</strong>en Prozessführung in den Genuss der<br />

unentgeltli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsvertretung kommt, hängt von den folgenden Faktoren ab:<br />

- Anwaltli<strong>ch</strong>e Vertretung der Gegenpartei (Waffenglei<strong>ch</strong>heit)<br />

- S<strong>ch</strong>wierigkeit der si<strong>ch</strong> stellenden Re<strong>ch</strong>tsfragen<br />

- Anwendbarkeit der Untersu<strong>ch</strong>ungs- oder Verhandlungsmaxime<br />

- Re<strong>ch</strong>ts-(un-)kundigkeit des Gesu<strong>ch</strong>stellers<br />

Wirkung und Umfang:<br />

Bei der Gutheissung des Gesu<strong>ch</strong>s um unentgeltli<strong>ch</strong>e Prozessführung wird der Gesu<strong>ch</strong>steller<br />

von der Vors<strong>ch</strong>uss- bzw. Kautionspfli<strong>ch</strong>t sowie von den Geri<strong>ch</strong>tskosten befreit. Wird das<br />

Gesu<strong>ch</strong> auf unentgeltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsvertretung gutgeheissen, so hat der Gesu<strong>ch</strong>steller bei Verlust<br />

des Prozesses seinen eigenen Anwalt ni<strong>ch</strong>t zu ents<strong>ch</strong>ädigen. Demgegenüber besteht jedo<strong>ch</strong><br />

grundsätzli<strong>ch</strong> keine Befreiung von der Ents<strong>ch</strong>ädigung des Gegenanwaltes bei Prozessverlust.<br />

Die Kostenbefreiung kann ganz oder au<strong>ch</strong> teilweise gewährt werden.

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