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ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch

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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />

Eine Privaturkunde ist jedes von einer Privatperson ausgestellte S<strong>ch</strong>riftstück, das<br />

re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>en zum Inhalt hat. Sie hat gegenüber der ausstellenden Person<br />

Beweiskraft, jedo<strong>ch</strong> untersteht ihr Inhalt der freien Beweiswürdigung.<br />

Befindet si<strong>ch</strong> die Urkunde ni<strong>ch</strong>t im Besitz der beweispfli<strong>ch</strong>tigen Partei, so besteht i.d.R. auf<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Parteianträge eine Herausgabepfli<strong>ch</strong>t der Gegenpartei oder eines Dritten. Die<br />

Verweigerung der Herausgabe dur<strong>ch</strong> eine Partei hat weitgehend die glei<strong>ch</strong>e Wirkung wie eine<br />

Verni<strong>ch</strong>tung oder Entäusserung der Urkunde: Es wird die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Vermutung begründet,<br />

dass die Tatsa<strong>ch</strong>enbehauptungen der Gegenpartei wahr sind. Der Dritte wird bei<br />

Verweigerung der Herausgabe evtl. s<strong>ch</strong>adenersatzpfli<strong>ch</strong>tig.<br />

Augens<strong>ch</strong>ein:<br />

Hier nimmt das Geri<strong>ch</strong>t eine Tatsa<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> eigene Sinneswahrnehmung wahr (Gegenstände<br />

und Örtli<strong>ch</strong>keiten).<br />

Guta<strong>ch</strong>ten:<br />

Dur<strong>ch</strong> ein Guta<strong>ch</strong>ten (Expertise) einer sa<strong>ch</strong>verständigen Person werden dem Geri<strong>ch</strong>t<br />

besondere fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Kenntnisse vers<strong>ch</strong>afft. Den Guta<strong>ch</strong>ter trifft eine Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t<br />

à Strafnorm<br />

Von den Parteien in Auftrag gegebene Guta<strong>ch</strong>ten besitzen keine Beweiskraft, sondern werden<br />

glei<strong>ch</strong> behandelt wie Parteibehauptungen.<br />

Guta<strong>ch</strong>ten unterliegen der freien Beweiswürdigung dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t. Jedo<strong>ch</strong> muss ein<br />

Abwei<strong>ch</strong>en von der Meinung des Sa<strong>ch</strong>verständigen oder das Abstützen auf eine von mehreren<br />

si<strong>ch</strong> widerspre<strong>ch</strong>enden Expertisen begründet werden.<br />

S<strong>ch</strong>iedsguta<strong>ch</strong>ten: stellt eine aufgrund entspre<strong>ch</strong>ender Parteivereinbarung bestimmte Tatsa<strong>ch</strong>e<br />

fest à Geri<strong>ch</strong>t ist daran gebunden.<br />

Förmli<strong>ch</strong>e Parteiaussage:<br />

Befragung einer Partei dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t (teilweise unter Eid). Zeugenaussage in eigener<br />

Sa<strong>ch</strong>e.<br />

Freibeweis in Kinderbelangen:<br />

Der numerus clausus der Beweismittel gilt ni<strong>ch</strong>t für Verfahren betreffend Kinderbelange. In<br />

diesen Fällen muss von Bundesre<strong>ch</strong>ts wegen jedes beweistaugli<strong>ch</strong>e Erkenntnismittel zum<br />

Beweis zugelassen werden, unabhängig von seiner Qualifikation als Beweismittel.<br />

Re<strong>ch</strong>tswidrig erlangte Beweismittel:<br />

Formell re<strong>ch</strong>tswidrig erlangte Beweismittel: sind dur<strong>ch</strong> das Prozessre<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen und<br />

können ni<strong>ch</strong>t verwendet werden.<br />

Materielle re<strong>ch</strong>tswidrig erlangte Beweismittel: unter Verletzung des materiellen Re<strong>ch</strong>ts<br />

erlangt. Sind grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zulässig, weil die Verletzung des objektiven Re<strong>ch</strong>ts für die<br />

Beweisführung ni<strong>ch</strong>t unterstützt werden soll. Eine Berücksi<strong>ch</strong>tigung kommt nur in Frage,<br />

wenn das Interesse der Wahrheitsfindung überwiegt.<br />

Vorsorgli<strong>ch</strong>e Beweisführung:<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erbringung von Beweisen s<strong>ch</strong>on vor der<br />

Re<strong>ch</strong>tshängigkeit des Verfahrens erfolgen à wenn die Sa<strong>ch</strong>e dringli<strong>ch</strong> ist oder Gefahr im<br />

Verzug ist, d.h. wenn Beweise sonst beseitigt werden könnten.<br />

Beweismass:<br />

- Regelbeweismass: legt fest, mit wel<strong>ch</strong>em Grad an Si<strong>ch</strong>erheit und Intensität das<br />

Geri<strong>ch</strong>t vom Vorhandensein oder Ni<strong>ch</strong>tvorhandensein einer behaupteten Tatsa<strong>ch</strong>e

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