ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
Freiwillige (einfa<strong>ch</strong>e) SG:<br />
Wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagte in einem Prozess auftreten, ohne dass es<br />
dafür zwingende gesetzli<strong>ch</strong>e Gründe gibt. Die Parteien werden nur locker aneinander<br />
gebunden. Jede Person muss für si<strong>ch</strong> alle Prozessvoraussetzungen erfüllen, kann selbständig<br />
prozessuale Handlungen vornehmen und s<strong>ch</strong>adet den anderen ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Säumnisse.<br />
Das Geri<strong>ch</strong>t kann die Klagen in jedem Verfahrensstadium ohne die Einwilligung der Parteien<br />
wieder aufteilen, wenn dies als zweckmässig ers<strong>ch</strong>eint. Au<strong>ch</strong> die Prozesskosten sind in Bezug<br />
auf jeden Streitgenossen gesondert zu verteilen.<br />
Notwendige SG:<br />
Ob eine sol<strong>ch</strong>e besteht, bestimmt si<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Bundesre<strong>ch</strong>t.<br />
Eine notwendige AG liegt vor, wenn entweder mehrere Personen ihre Re<strong>ch</strong>te nur dur<strong>ch</strong><br />
gemeinsam erhobene Klage (aktiv notwendige SG) geltend ma<strong>ch</strong>en können oder wenn<br />
umgekehrt die klagende Partei zwingend mehrere Beklagte einklagen muss (passive<br />
notwendige SG).<br />
Wird bei einer aktiv notwendigen SG die Klage ni<strong>ch</strong>t von allen bere<strong>ch</strong>tigten Personen<br />
eingerei<strong>ch</strong>t, wird sie abgewiesen, weil das Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t nur dem Klagenden zusteht und dieser<br />
allein somit ni<strong>ch</strong>t aktivlegitimiert ist (z.B. Erbs<strong>ch</strong>aftsklagen; ein Erbe klagt, weil sein Bruder<br />
einen Betrag unre<strong>ch</strong>tmässig erhalten hat. Die S<strong>ch</strong>wester muss ebenfalls klagen, damit die<br />
Klage angenommen wird, weil au<strong>ch</strong> sie bere<strong>ch</strong>tigt ist.)<br />
Passive notwendige SG kommen selten vor (z.B. Anfe<strong>ch</strong>tung der Vaters<strong>ch</strong>aft oder einer<br />
Anerkennung). Au<strong>ch</strong> hier wird die Klage abgewiesen, wenn ni<strong>ch</strong>t alle Streitgenossen<br />
eingeklagt werden.<br />
VI. DIE NEBENPARTEIEN<br />
Ihnen kommt keine volle Parteistellung zu. Sie können am Prozess aber wie Gehilfen<br />
auftreten. Der Nebenintervenient unterstützt eine der Hauptparteien, ohne von dieser zur<br />
Unterstützung im Verfahren aufgefordert worden zu sein.<br />
Hauptintervention:<br />
Vereinzelte Kantone kennen die Hauptintervention, bei der der Intervenient wegen<br />
Behauptung eines besseren Re<strong>ch</strong>ts als Partei gegen die beiden anderen Parteien vorgeht.<br />
Nebenintervention:<br />
Der Nebenintervenient unterstützt eine der Hauptparteien (Nebenintervent) in seinem eigenen<br />
Interesse. Ein re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Interesse liegt vor, wenn der Nebenintervenient dur<strong>ch</strong> das Urteil<br />
unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Grundsätzli<strong>ch</strong> ist die Nebenintervention ab Eintritt<br />
der Re<strong>ch</strong>tshängigkeit mögli<strong>ch</strong>. Der Nebenintervenient gibt in einem Interventionsgesu<strong>ch</strong> die<br />
Interventionserklärung ab, die besagt, dass er dem Verfahren beitritt. Er muss den<br />
Interventionsgrund, also sein re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Interesse, glaubhaft ma<strong>ch</strong>en.<br />
Der NI kann alle Prozesshandlungen zu Gunsten der Hauptpartei vornehmen, solange er si<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t zu deren Handlungen in Widerspru<strong>ch</strong> setzt. Er muss den Prozess so annehmen, wie er<br />
si<strong>ch</strong> bei seinem Eintritt befindet. Er kann also von der Hauptpartei versäumte<br />
Prozesshandlungen ni<strong>ch</strong>t in einem späteren Verfahrensstadium na<strong>ch</strong>holen.<br />
Streitverkündung:<br />
= Litisdenunziation; hier fordert eine Hauptpartei (Streitverkünder, Litisdenunziant) einen<br />
Dritten (Streitberufenen, Litisdenunziat) auf, sie im Prozess zu unterstützen und ihr daher als