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ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch

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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />

- Klageänderung:<br />

Ab einem gewissen Zeitpunkt im Prozess kann eine Änderung des Streitgegenstands<br />

nur no<strong>ch</strong> unter der Voraussetzung der Klageänderung ges<strong>ch</strong>ehen<br />

- Objektive Klageanhäufung:<br />

eine sol<strong>ch</strong>e besteht, wenn mehrere Ansprü<strong>ch</strong>e aus der glei<strong>ch</strong>en Klage geltend gema<strong>ch</strong>t<br />

werden. Dies kann kumulativ (die Beurteilung aller Ansprü<strong>ch</strong>e wird verlangt) oder<br />

eventualiter (die Beurteilung eines Anspru<strong>ch</strong>s hängt davon ab, ob der hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

geltend gema<strong>ch</strong>te verneint wird) ges<strong>ch</strong>ehen.<br />

Wenn bei objektiver Klageanhäufung mehrere Streitgegenstände mit allenfalls<br />

selbständigem re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>icksal vorliegen, können getrennte Urteile ergehen.<br />

2. Bestimmung des Streitgegenstands<br />

Das Streitobjekt (die Sa<strong>ch</strong>e, um die gestritten wird) ist ni<strong>ch</strong>t das glei<strong>ch</strong>e wie der<br />

Streitgegenstand.<br />

Der Streitgegenstand bestimmt si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>tsbegehren und den zu Grund liegenden<br />

Lebenssa<strong>ch</strong>verhalt. Der Streitgegenstand kann ni<strong>ch</strong>t der materiell-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anspru<strong>ch</strong> sein,<br />

wel<strong>ch</strong>er der Klage zugrunde liegt, sonst wäre bei einer Abweisung der Klage kein<br />

Streitgegenstand vorhanden.<br />

VII. KLAGEARTEN<br />

1. Leistungsklage<br />

Positive Leistungsklage: Partei verlangt, dass Geri<strong>ch</strong>t die andere Partei zu einem Tun<br />

verurteilt (meist zur Bezahlung einer Geldsumme)<br />

Das Re<strong>ch</strong>tsbegehren muss bei der Leistungsklage bestimmt sein, man kann also ni<strong>ch</strong>t<br />

verlangen, dass das Geri<strong>ch</strong>t die Summe na<strong>ch</strong> seinem Ermessen festlegt à unzulässig<br />

Unterart: Teilklage. Mögli<strong>ch</strong>, wenn streitiger Anspru<strong>ch</strong> überhaupt teilbar ist.<br />

Negative Leistungsklage: die klagende Partei verlangt, dass die beklagte Partei zu einem<br />

Unterlassen oder Dulden verurteilt wird.<br />

2. Gestaltungsklage<br />

Mit ihr verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines<br />

bestimmten Re<strong>ch</strong>ts oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses. Re<strong>ch</strong>tskräftige Urteile, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e eine<br />

Gestaltungsklage gutgeheissen wird, wirken grundsätzli<strong>ch</strong> umfassend und ni<strong>ch</strong>t ledigli<strong>ch</strong><br />

zwis<strong>ch</strong>en den Prozessparteien.<br />

3. Feststellungsklage<br />

Ziel ist hier, dass das Geri<strong>ch</strong>t in seinem Urteil das Bestehen oder Ni<strong>ch</strong>tbestehen eines Re<strong>ch</strong>ts<br />

oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses autoritär feststellt. Dazu muss der Kläger ein erhebli<strong>ch</strong>es<br />

s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse haben à Prozessvoraussetzung<br />

Die Feststellungsklage ist gegenüber den anderen Klagemögli<strong>ch</strong>keiten grundsätzli<strong>ch</strong><br />

subsidiär.

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