ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
- Klageänderung:<br />
Ab einem gewissen Zeitpunkt im Prozess kann eine Änderung des Streitgegenstands<br />
nur no<strong>ch</strong> unter der Voraussetzung der Klageänderung ges<strong>ch</strong>ehen<br />
- Objektive Klageanhäufung:<br />
eine sol<strong>ch</strong>e besteht, wenn mehrere Ansprü<strong>ch</strong>e aus der glei<strong>ch</strong>en Klage geltend gema<strong>ch</strong>t<br />
werden. Dies kann kumulativ (die Beurteilung aller Ansprü<strong>ch</strong>e wird verlangt) oder<br />
eventualiter (die Beurteilung eines Anspru<strong>ch</strong>s hängt davon ab, ob der hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
geltend gema<strong>ch</strong>te verneint wird) ges<strong>ch</strong>ehen.<br />
Wenn bei objektiver Klageanhäufung mehrere Streitgegenstände mit allenfalls<br />
selbständigem re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>icksal vorliegen, können getrennte Urteile ergehen.<br />
2. Bestimmung des Streitgegenstands<br />
Das Streitobjekt (die Sa<strong>ch</strong>e, um die gestritten wird) ist ni<strong>ch</strong>t das glei<strong>ch</strong>e wie der<br />
Streitgegenstand.<br />
Der Streitgegenstand bestimmt si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>tsbegehren und den zu Grund liegenden<br />
Lebenssa<strong>ch</strong>verhalt. Der Streitgegenstand kann ni<strong>ch</strong>t der materiell-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anspru<strong>ch</strong> sein,<br />
wel<strong>ch</strong>er der Klage zugrunde liegt, sonst wäre bei einer Abweisung der Klage kein<br />
Streitgegenstand vorhanden.<br />
VII. KLAGEARTEN<br />
1. Leistungsklage<br />
Positive Leistungsklage: Partei verlangt, dass Geri<strong>ch</strong>t die andere Partei zu einem Tun<br />
verurteilt (meist zur Bezahlung einer Geldsumme)<br />
Das Re<strong>ch</strong>tsbegehren muss bei der Leistungsklage bestimmt sein, man kann also ni<strong>ch</strong>t<br />
verlangen, dass das Geri<strong>ch</strong>t die Summe na<strong>ch</strong> seinem Ermessen festlegt à unzulässig<br />
Unterart: Teilklage. Mögli<strong>ch</strong>, wenn streitiger Anspru<strong>ch</strong> überhaupt teilbar ist.<br />
Negative Leistungsklage: die klagende Partei verlangt, dass die beklagte Partei zu einem<br />
Unterlassen oder Dulden verurteilt wird.<br />
2. Gestaltungsklage<br />
Mit ihr verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines<br />
bestimmten Re<strong>ch</strong>ts oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses. Re<strong>ch</strong>tskräftige Urteile, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e eine<br />
Gestaltungsklage gutgeheissen wird, wirken grundsätzli<strong>ch</strong> umfassend und ni<strong>ch</strong>t ledigli<strong>ch</strong><br />
zwis<strong>ch</strong>en den Prozessparteien.<br />
3. Feststellungsklage<br />
Ziel ist hier, dass das Geri<strong>ch</strong>t in seinem Urteil das Bestehen oder Ni<strong>ch</strong>tbestehen eines Re<strong>ch</strong>ts<br />
oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses autoritär feststellt. Dazu muss der Kläger ein erhebli<strong>ch</strong>es<br />
s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse haben à Prozessvoraussetzung<br />
Die Feststellungsklage ist gegenüber den anderen Klagemögli<strong>ch</strong>keiten grundsätzli<strong>ch</strong><br />
subsidiär.