ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
V. WAHL VON RICHTERN, UNABHÄNGIGKEIT VON GERICHTEN<br />
In den meisten Kantonen werden die Ri<strong>ch</strong>ter von einem Rat gewählt. Den Parteien der Ri<strong>ch</strong>ter<br />
kommt somit eine grosse Bedeutung zu und parteilose Ri<strong>ch</strong>ter sind nahezu <strong>ch</strong>ancenlos.<br />
Es besteht die Gefahr, dass Ri<strong>ch</strong>ter/-innen ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gesi<strong>ch</strong>tspunkten, sondern<br />
aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit ausgewählt werden. Es bestehen immerhin Kommissionen,<br />
wel<strong>ch</strong>e die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Vorprüfung der Kandidaten si<strong>ch</strong>erstellen.<br />
In der CH können alle in eidgenössis<strong>ch</strong>en Angelegenheiten Stimmbere<strong>ch</strong>tigten als<br />
Bundesri<strong>ch</strong>ter gewählt werden. Es bestehen von Gesetzes wegen keine fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />
Anforderungen. Laienri<strong>ch</strong>ter kommen immer seltener vor, sind aber auf dem Land no<strong>ch</strong> hie<br />
und da anzutreffen. Meist werden diese von einem Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiber mit juristis<strong>ch</strong>en<br />
Kenntnissen unterstützt.<br />
Die Geri<strong>ch</strong>te haben von der Exekutive und Legislative unabhängig zu sein. Eine gewisse<br />
Ausnahme besteht darin, dass der Legislative die allgemeine Aufsi<strong>ch</strong>t über die Justiz zusteht.<br />
Die Geri<strong>ch</strong>te müssen einen jährli<strong>ch</strong>en Beri<strong>ch</strong>t erstatten. Da die Bundesri<strong>ch</strong>ter von der<br />
Legislative gewählt werden, kann diese Ri<strong>ch</strong>ter, die oft an brisanten Prozessen beteiligt<br />
waren, mit der Ni<strong>ch</strong>twiederwahl bestrafen, was sehr bedenkli<strong>ch</strong> ist.<br />
Ri<strong>ch</strong>ter müssen unparteili<strong>ch</strong> sein, also völlig unvoreingenommen. Ist die Unparteili<strong>ch</strong>keit in<br />
einem konkreten Fall ni<strong>ch</strong>t gewährleistet oder besteht der Ans<strong>ch</strong>ein, dass dem so sein könnte,<br />
so kommen die sog. Ausstandsregeln zum Zug:<br />
Liegt ein Auss<strong>ch</strong>lussgrund vor, muss der Ri<strong>ch</strong>ter in jedem Fall in den Ausstand treten.<br />
Passiert dies ni<strong>ch</strong>t, ist der Ents<strong>ch</strong>eid anfe<strong>ch</strong>tbar.<br />
Liegt ein Ablehnungsgrund vor, so kann ein Ri<strong>ch</strong>ter auf eigenen Wuns<strong>ch</strong> hin in den Ausstand<br />
treten. Tut er dies ni<strong>ch</strong>t, kann eine Partei innert einer best. Frist den Ausstand verlangen.<br />
Zur Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, können nur objektive Kriterien herangezogen<br />
werden, also z.B. die Mitglieds<strong>ch</strong>aft in einem Verein oder die Verwandts<strong>ch</strong>aft mit einer<br />
Partei…<br />
§ 3 Die Parteien<br />
I. PARTEIFÄHIGKEIT<br />
= Fähigkeit, als Kläger oder Beklagter an einem Prozess teilnehmen zu können.<br />
Passive PF: als Beklagter auftreten<br />
Aktive PF: als Kläger auftreten<br />
à Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong>: Wer re<strong>ch</strong>tsfähig ist, ist au<strong>ch</strong> parteifähig. Es gibt jedo<strong>ch</strong> Ausnahmen, wo das<br />
Bundesre<strong>ch</strong>t Personengemeins<strong>ch</strong>aften (z.B. Kommanditgesells<strong>ch</strong>aften…) oder<br />
Vermögensmassen, die an si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tsfähig sind, die Parteifähigkeit verleiht.<br />
Liegt die Prozessfähigkeit ni<strong>ch</strong>t vor, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und der<br />
Prozess wird dur<strong>ch</strong> einen sog. Ni<strong>ch</strong>teintretensents<strong>ch</strong>eid abges<strong>ch</strong>lossen.