ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch
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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />
- Einrede der Tilgung, Stundung oder Verjährung<br />
- Einrede der fehlenden gehörigen Vorladung am seinerzeitigen Verfahren (unmündige<br />
oder entmündigte Person)<br />
Vollstreckungsbefehl:<br />
Ein Vollstreckungsgesu<strong>ch</strong> ist beim Vollstreckungsri<strong>ch</strong>ter einzurei<strong>ch</strong>en. Ausnahmsweise amtet<br />
eine Verwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. Auf das Gesu<strong>ch</strong> hin erlässt die<br />
zuständige Behörde den Vollstreckungsbefehl, der die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung, eine Frist und<br />
die bei Ni<strong>ch</strong>teinhalten vorgesehenen Zwangsmassnahmen enthält. I.d.R. ist er mit einer<br />
Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall versehen.<br />
Gegen de Vollstreckungsbefehl kann der S<strong>ch</strong>uldner Einspra<strong>ch</strong>e erheben, worauf die Parteien<br />
angehört werden und über die Einspra<strong>ch</strong>e ents<strong>ch</strong>ieden wird.<br />
Zwangsmittel:<br />
- Direkter Zwang: staatli<strong>ch</strong>e Organe können die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung mit Gewalt<br />
erzwingen. Dies ges<strong>ch</strong>ieht v.a. bei Sa<strong>ch</strong>leistungen, wenn die Vollstreckungsorgane<br />
evtl. unter Beiziehung der Polizei die ges<strong>ch</strong>uldete Sa<strong>ch</strong>e wegnehmen oder z.B. eine<br />
illegal erri<strong>ch</strong>tete Baute abreissen.<br />
- Ersatzvornahme: Ein Dritter oder der Gläubiger werden selbst ermä<strong>ch</strong>tigt, die<br />
Handlung auf Kosten des S<strong>ch</strong>uldners vorzunehmen.<br />
- Taxation: Umwandlung einer Realerfüllung in S<strong>ch</strong>adenersatz (wegen Ni<strong>ch</strong>terfüllung)<br />
im Vollstreckungsstadium.<br />
IV. ANDERE URTEILE<br />
1. Gestaltungsurteile<br />
Re<strong>ch</strong>tskräftige Gestaltungsurteile entfalten unmittelbar re<strong>ch</strong>tsgestaltende Wirkung und<br />
bedürfen daher regelmässig keiner eigentli<strong>ch</strong>en Vollstreckung.<br />
2. Feststellungsurteile<br />
Sol<strong>ch</strong>e können ni<strong>ch</strong>t vollstreckt werden, da ja nur das Bestehen oder eben Ni<strong>ch</strong>tbestehen eines<br />
Re<strong>ch</strong>ts oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses festgestellt werden soll.<br />
3. Vollstreckung öffentli<strong>ch</strong>er Urkunden<br />
Öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden sind vollstreckbaren Urteilen weitgehend glei<strong>ch</strong>gestellt.<br />
Voraussetzungen:<br />
- Es muss eine gültige öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung vorliegen<br />
- Die Urkunde muss eine ausdrückli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>uldanerkennung der verpfli<strong>ch</strong>teten Partei<br />
enthalten<br />
- Die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung muss dur<strong>ch</strong> die Urkunde genügend bestimmbar sein<br />
- Der Re<strong>ch</strong>tsgrund der Leistung muss in der Urkunde enthalten sein<br />
- Die Urkunde muss eine Unterwerfungserklärung der verpfli<strong>ch</strong>teten Partei enthalten<br />
(diese muss ausdrückli<strong>ch</strong> erklären, dass sie si<strong>ch</strong> der direkten Vollstreckung unterwirft)<br />
- Die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung muss fällig sein.