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ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch

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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />

- Einrede der Tilgung, Stundung oder Verjährung<br />

- Einrede der fehlenden gehörigen Vorladung am seinerzeitigen Verfahren (unmündige<br />

oder entmündigte Person)<br />

Vollstreckungsbefehl:<br />

Ein Vollstreckungsgesu<strong>ch</strong> ist beim Vollstreckungsri<strong>ch</strong>ter einzurei<strong>ch</strong>en. Ausnahmsweise amtet<br />

eine Verwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. Auf das Gesu<strong>ch</strong> hin erlässt die<br />

zuständige Behörde den Vollstreckungsbefehl, der die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung, eine Frist und<br />

die bei Ni<strong>ch</strong>teinhalten vorgesehenen Zwangsmassnahmen enthält. I.d.R. ist er mit einer<br />

Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall versehen.<br />

Gegen de Vollstreckungsbefehl kann der S<strong>ch</strong>uldner Einspra<strong>ch</strong>e erheben, worauf die Parteien<br />

angehört werden und über die Einspra<strong>ch</strong>e ents<strong>ch</strong>ieden wird.<br />

Zwangsmittel:<br />

- Direkter Zwang: staatli<strong>ch</strong>e Organe können die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung mit Gewalt<br />

erzwingen. Dies ges<strong>ch</strong>ieht v.a. bei Sa<strong>ch</strong>leistungen, wenn die Vollstreckungsorgane<br />

evtl. unter Beiziehung der Polizei die ges<strong>ch</strong>uldete Sa<strong>ch</strong>e wegnehmen oder z.B. eine<br />

illegal erri<strong>ch</strong>tete Baute abreissen.<br />

- Ersatzvornahme: Ein Dritter oder der Gläubiger werden selbst ermä<strong>ch</strong>tigt, die<br />

Handlung auf Kosten des S<strong>ch</strong>uldners vorzunehmen.<br />

- Taxation: Umwandlung einer Realerfüllung in S<strong>ch</strong>adenersatz (wegen Ni<strong>ch</strong>terfüllung)<br />

im Vollstreckungsstadium.<br />

IV. ANDERE URTEILE<br />

1. Gestaltungsurteile<br />

Re<strong>ch</strong>tskräftige Gestaltungsurteile entfalten unmittelbar re<strong>ch</strong>tsgestaltende Wirkung und<br />

bedürfen daher regelmässig keiner eigentli<strong>ch</strong>en Vollstreckung.<br />

2. Feststellungsurteile<br />

Sol<strong>ch</strong>e können ni<strong>ch</strong>t vollstreckt werden, da ja nur das Bestehen oder eben Ni<strong>ch</strong>tbestehen eines<br />

Re<strong>ch</strong>ts oder Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses festgestellt werden soll.<br />

3. Vollstreckung öffentli<strong>ch</strong>er Urkunden<br />

Öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden sind vollstreckbaren Urteilen weitgehend glei<strong>ch</strong>gestellt.<br />

Voraussetzungen:<br />

- Es muss eine gültige öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung vorliegen<br />

- Die Urkunde muss eine ausdrückli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>uldanerkennung der verpfli<strong>ch</strong>teten Partei<br />

enthalten<br />

- Die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung muss dur<strong>ch</strong> die Urkunde genügend bestimmbar sein<br />

- Der Re<strong>ch</strong>tsgrund der Leistung muss in der Urkunde enthalten sein<br />

- Die Urkunde muss eine Unterwerfungserklärung der verpfli<strong>ch</strong>teten Partei enthalten<br />

(diese muss ausdrückli<strong>ch</strong> erklären, dass sie si<strong>ch</strong> der direkten Vollstreckung unterwirft)<br />

- Die ges<strong>ch</strong>uldete Leistung muss fällig sein.

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