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ZPR: Suter-Somm - studunilu.ch

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Zusammenfassung Sutter-<strong>Somm</strong>; S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilprozessre<strong>ch</strong>t, 2007<br />

4. Öffentli<strong>ch</strong>e Urteilsverkündung<br />

Die Ents<strong>ch</strong>eide sollen der Öffentli<strong>ch</strong>keit bekannt gema<strong>ch</strong>t werden. Dur<strong>ch</strong> Anonymisierung<br />

werden die Interessen der Beteiligten ges<strong>ch</strong>ützt und die Öffentli<strong>ch</strong>keit kann die Urteile<br />

einsehen, und muss ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

IX. MÜNDLICHKEIT UND SCHRIFTLICHKEIT<br />

Ist ni<strong>ch</strong>ts geregelt, müssen Prozesshandlungen im ordentli<strong>ch</strong>en Verfahren der S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit<br />

erfolgen. Es gibt indes für beide Varianten Vor- und Na<strong>ch</strong>teile.<br />

X. UNMITTELBARKEIT UND MITTELBARKEIT<br />

Unmittelbarkeit: Verhandlungen und die Beweisabnahmen finden in vollständiger<br />

Anwesenheit des Geri<strong>ch</strong>ts und wenn mögli<strong>ch</strong> ohne Unterbru<strong>ch</strong> statt. Uneinges<strong>ch</strong>ränkte<br />

Unmittelbarkeit ist nur mögli<strong>ch</strong>, wo ein Verfahren vollständig mündli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt wird.<br />

Mittelbarkeit: Öffentli<strong>ch</strong>keit wird ledigli<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> oder s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> über Sa<strong>ch</strong>verhalt,<br />

Verfahren und Ents<strong>ch</strong>eidungsgründe informiert.<br />

Es ist jedo<strong>ch</strong> zulässig und au<strong>ch</strong> gebräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, dass ein Geri<strong>ch</strong>t die Beweisabnahme an ein<br />

Mitglied delegieren kann.<br />

XI. RECHTLICHES GEHÖR<br />

1. Grundlagen<br />

Das re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gehör soll beiden Parteien die glei<strong>ch</strong>en prozessualen Mitwirkungsre<strong>ch</strong>te<br />

garantieren à Waffenglei<strong>ch</strong>heit und Ermittlung der materiellen Wahrheit.<br />

2. Gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung<br />

Die Garantie des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörs in Art. 29 Abs. 2 BV wird als Mindeststandard<br />

verstanden. Die Kantone können weitergehende Ansprü<strong>ch</strong>e vorsehen.<br />

3. Re<strong>ch</strong>t auf Anhörung<br />

Re<strong>ch</strong>t, vor einer Ents<strong>ch</strong>eidung gehört zu werden<br />

4. Re<strong>ch</strong>t auf Abnahme von re<strong>ch</strong>tzeitig angebotenen und erhebli<strong>ch</strong>en Beweismitteln<br />

Das Geri<strong>ch</strong>t muss re<strong>ch</strong>terhebli<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>en, die form- und fristgere<strong>ch</strong>t eingebra<strong>ch</strong>t werden,<br />

abnehmen à „Re<strong>ch</strong>t auf den Beweis“ (aus Art. 8 ZGB abgeleitet)<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkung: antizipierte Beweiswürdigung: Wenn das Geri<strong>ch</strong>t einen Beweis zum<br />

Vornherein s<strong>ch</strong>on für ungeeignet hält, seine Meinung zu beeinflussen, kann es einen Beweis<br />

au<strong>ch</strong> ablehnen.

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