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aktuelle Ausgabe - dehoga sb

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Hotel- und Gaststättenkurier<br />

Keine Aufklärungspf licht<br />

über Entgeltumwandlung<br />

In der Vergangenheit ist es immer mal<br />

wieder vorgekommen, dass vereinzelte<br />

Versicherungsvertreter behauptet haben,<br />

Arbeitgeber müssten ihre Mitarbeiter<br />

pauschal darauf hinweisen, dass sie Anspruch<br />

auf Entgeltumwandlung für eine<br />

betriebliche Altersversorgung hätten. Das<br />

Bundesarbeitsgericht hat die gegenteilige<br />

Auffassung zu folgendem Sachverhalt<br />

bestätigt: Ein Mitarbeiter verlangte nach<br />

der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

vom Chef 14.380 Euro. Er behauptete,<br />

der Chef hätte ihn über die Möglichkeit<br />

der Entgeltumwandlung unterrichten<br />

müssen. Weil dies nicht geschehen sei,<br />

habe der Mitarbeiter kein Entgelt umgewandelt,<br />

woraus ihm jetzt dieser Schaden<br />

entstanden sei. Das Bundesarbeitsgericht<br />

wies diese Forderung mit Urteil vom 21.<br />

Januar 2014 (3 AZR 807/11) zurück. Zwar<br />

kann ein Mitarbeiter tatsächlich vom Arbeitgeber<br />

die Umwandlung von Entgeltansprüchen<br />

in der Höhe von bis zu vier<br />

Prozent der Beitrag<strong>sb</strong>emessungsgrenze<br />

verlangen. Die Richter sahen jedoch keine<br />

Anspruchsgrundlage, aus der sich eine allgemeine<br />

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers<br />

ergeben könne, in<strong>sb</strong>esondere ergebe<br />

sich ein solcher Anspruch wieder aus § 1a<br />

BetrAVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht<br />

des Arbeitgebers.<br />

Aufgrund des demografischen Wandels,<br />

der Umgestaltung des Rentensystems in<br />

ein Dreisäulensystem (gesetzliche Rente,<br />

betriebliche Rente und private Altersvorsorge)<br />

kommt der betrieblichen Altersvorsorge<br />

eine erhebliche Bedeutung zu. Auch<br />

als Mittel der Gewinnung und Bindung<br />

von Mitarbeitern kann eine betriebliche<br />

Altersvorsorge Betrieben einen entscheidenden<br />

Wettbewerbsvorteil bieten. Deshalb<br />

ist es – unabhängig vom zitierten<br />

Urteil – dringend zu empfehlen, dass die<br />

Beschäftigten Kenntnis von der Entgeltumwandlung<br />

haben und eine betriebliche<br />

Altersvorsorge in Erwägung ziehen können.<br />

Im Hotel- und Gaststättengewerbe<br />

in Baden-Württemberg existiert ein Tarifvertrag<br />

zur betrieblichen Altersvorsorge.<br />

Umgesetzt wird dieser durch die sogenannte<br />

hogarente.<br />

DEHOGA positioniert sich freiheitlich<br />

und demokratisch<br />

Nachdem die Neonazi-Gruppierung „Karlsruher<br />

Netzwerk“ auf dem Goetheplatz in<br />

Baden-Baden in unmittelbarer Nähe zur Synagoge<br />

für den 30. Januar 2014 eine Mahnwache<br />

angekündigt hatte, positionierten<br />

sich DEHOGA, die Baden-Baden Kur- und<br />

Tourismus GmbH und die Baden-Baden<br />

Events GmbH offen und klar gegen nationalsozialistisches<br />

und antisemitisches<br />

Gedankengut. Damit unterstreichen sie,<br />

dass die Verherrlichung der Gewalt- und<br />

Terrorherrschaft des Nationalsozialismus<br />

in Baden-Baden nichts zu suchen<br />

hat. Am besagten Tage vor 81 Jahren erfolgte<br />

die Machtergreifung durch Hitler.<br />

Die Stadt Baden-Baden hatte die Mahnwache<br />

verboten.<br />

Die von DEHOGA, Baden-Baden Kur- und<br />

Tourismus GmbH und Baden-Baden Events<br />

GmbH in den Badischen Neuesten Nachrichten<br />

und dem Badischen Tagblatt veröffentlichten<br />

Anzeigen gegen Fremdenfeindlichkeit<br />

und Antisemitismus.<br />

Nennung der Firma in Werbung erforderlich<br />

Nachdem der Bundesgerichtshof am<br />

18. April 2013 (1 ZR 180/12) bereits festgestellt<br />

hat, dass in einer gedruckten<br />

Werbeanzeige nicht nur die landläufig<br />

bekannte Unternehmen<strong>sb</strong>ezeichnung<br />

sondern auch die rechtliche Firma also<br />

zum Beispiel „Hotel Sonne GmbH & Co.<br />

KG“ genannt werden müssen, hatte das<br />

Landgericht Hamburg einen ähnlichen<br />

Fall zu entscheiden. Ein PKW-Händler<br />

bot in einer Zeitungsanzeige ein Fahrzeug<br />

an. Neben den Daten zum Fahrzeug,<br />

Modellen, Kilometerstand und so<br />

weiter waren als Kontaktdaten die Telefonnummer<br />

sowie eine Internetadresse<br />

angegeben. Das Landgericht Hamburg<br />

hieß dieses nicht ausreichen und wer-<br />

Wir begrüßen das Bündnis der Baden-Badener<br />

Bürger, Kirchen, Vereine, Institutionen und Parteien,<br />

die sich den Nazis entgegenstellen. Baden-<br />

Baden ist kein Hort für braune Umtriebe, sondern<br />

eine weltoffene, internationale und tolerante<br />

Stadt. Hier leben 125 Nationen friedlich zusammen.<br />

Knapp die Hälfte unserer Gäste kommt aus<br />

aller Welt. Wir sind seit Jahrhunderten bekannt für<br />

unsere Gastfreundschaft und Weltoffenheit. Das<br />

spiegelt sich in den hohen Übernachtungszahlen<br />

von knapp einer Million pro Jahr wider.<br />

BADEN-BADEN IST LEUCHTEND BUNT<br />

UND NICHT BRAUN!<br />

DAFÜR STEHEN AUCH WIR.<br />

Hotellerie und Gastronomie<br />

tete dieses als Verstoß gegen § 5a Abs.<br />

3 Nr. 2 UWG. (Urteil vom 01. August 2013<br />

– 327 O 116/13) Das Gericht fordert hier<br />

ebenfalls die Angaben der Rechtsform<br />

sowie der Anschrift. Dieses gelte selbst<br />

dann, wenn das Unternehmen dem Adressatenkreis<br />

hinreichend bekannt sei.<br />

Die vom LG Hamburg und in dem im<br />

BGH zitierten Pflichten betreffen auch<br />

die Unternehmen im Gastgewerbe. In<strong>sb</strong>esondere<br />

juristischen Personen ist es<br />

somit dringend zu empfehlen, den Namen<br />

nebst Rechtsform und Anschrift bei<br />

konkreten Angeboten der Printmedien<br />

zu nennen. Andernfalls drohen kostenpflichtige<br />

Abmahnungen durch Mitbewerber<br />

oder „Abmahnvereine“.<br />

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