aktuelle Ausgabe - dehoga sb
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Hotel- und Gaststättenkurier<br />
Keine Aufklärungspf licht<br />
über Entgeltumwandlung<br />
In der Vergangenheit ist es immer mal<br />
wieder vorgekommen, dass vereinzelte<br />
Versicherungsvertreter behauptet haben,<br />
Arbeitgeber müssten ihre Mitarbeiter<br />
pauschal darauf hinweisen, dass sie Anspruch<br />
auf Entgeltumwandlung für eine<br />
betriebliche Altersversorgung hätten. Das<br />
Bundesarbeitsgericht hat die gegenteilige<br />
Auffassung zu folgendem Sachverhalt<br />
bestätigt: Ein Mitarbeiter verlangte nach<br />
der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />
vom Chef 14.380 Euro. Er behauptete,<br />
der Chef hätte ihn über die Möglichkeit<br />
der Entgeltumwandlung unterrichten<br />
müssen. Weil dies nicht geschehen sei,<br />
habe der Mitarbeiter kein Entgelt umgewandelt,<br />
woraus ihm jetzt dieser Schaden<br />
entstanden sei. Das Bundesarbeitsgericht<br />
wies diese Forderung mit Urteil vom 21.<br />
Januar 2014 (3 AZR 807/11) zurück. Zwar<br />
kann ein Mitarbeiter tatsächlich vom Arbeitgeber<br />
die Umwandlung von Entgeltansprüchen<br />
in der Höhe von bis zu vier<br />
Prozent der Beitrag<strong>sb</strong>emessungsgrenze<br />
verlangen. Die Richter sahen jedoch keine<br />
Anspruchsgrundlage, aus der sich eine allgemeine<br />
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers<br />
ergeben könne, in<strong>sb</strong>esondere ergebe<br />
sich ein solcher Anspruch wieder aus § 1a<br />
BetrAVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht<br />
des Arbeitgebers.<br />
Aufgrund des demografischen Wandels,<br />
der Umgestaltung des Rentensystems in<br />
ein Dreisäulensystem (gesetzliche Rente,<br />
betriebliche Rente und private Altersvorsorge)<br />
kommt der betrieblichen Altersvorsorge<br />
eine erhebliche Bedeutung zu. Auch<br />
als Mittel der Gewinnung und Bindung<br />
von Mitarbeitern kann eine betriebliche<br />
Altersvorsorge Betrieben einen entscheidenden<br />
Wettbewerbsvorteil bieten. Deshalb<br />
ist es – unabhängig vom zitierten<br />
Urteil – dringend zu empfehlen, dass die<br />
Beschäftigten Kenntnis von der Entgeltumwandlung<br />
haben und eine betriebliche<br />
Altersvorsorge in Erwägung ziehen können.<br />
Im Hotel- und Gaststättengewerbe<br />
in Baden-Württemberg existiert ein Tarifvertrag<br />
zur betrieblichen Altersvorsorge.<br />
Umgesetzt wird dieser durch die sogenannte<br />
hogarente.<br />
DEHOGA positioniert sich freiheitlich<br />
und demokratisch<br />
Nachdem die Neonazi-Gruppierung „Karlsruher<br />
Netzwerk“ auf dem Goetheplatz in<br />
Baden-Baden in unmittelbarer Nähe zur Synagoge<br />
für den 30. Januar 2014 eine Mahnwache<br />
angekündigt hatte, positionierten<br />
sich DEHOGA, die Baden-Baden Kur- und<br />
Tourismus GmbH und die Baden-Baden<br />
Events GmbH offen und klar gegen nationalsozialistisches<br />
und antisemitisches<br />
Gedankengut. Damit unterstreichen sie,<br />
dass die Verherrlichung der Gewalt- und<br />
Terrorherrschaft des Nationalsozialismus<br />
in Baden-Baden nichts zu suchen<br />
hat. Am besagten Tage vor 81 Jahren erfolgte<br />
die Machtergreifung durch Hitler.<br />
Die Stadt Baden-Baden hatte die Mahnwache<br />
verboten.<br />
Die von DEHOGA, Baden-Baden Kur- und<br />
Tourismus GmbH und Baden-Baden Events<br />
GmbH in den Badischen Neuesten Nachrichten<br />
und dem Badischen Tagblatt veröffentlichten<br />
Anzeigen gegen Fremdenfeindlichkeit<br />
und Antisemitismus.<br />
Nennung der Firma in Werbung erforderlich<br />
Nachdem der Bundesgerichtshof am<br />
18. April 2013 (1 ZR 180/12) bereits festgestellt<br />
hat, dass in einer gedruckten<br />
Werbeanzeige nicht nur die landläufig<br />
bekannte Unternehmen<strong>sb</strong>ezeichnung<br />
sondern auch die rechtliche Firma also<br />
zum Beispiel „Hotel Sonne GmbH & Co.<br />
KG“ genannt werden müssen, hatte das<br />
Landgericht Hamburg einen ähnlichen<br />
Fall zu entscheiden. Ein PKW-Händler<br />
bot in einer Zeitungsanzeige ein Fahrzeug<br />
an. Neben den Daten zum Fahrzeug,<br />
Modellen, Kilometerstand und so<br />
weiter waren als Kontaktdaten die Telefonnummer<br />
sowie eine Internetadresse<br />
angegeben. Das Landgericht Hamburg<br />
hieß dieses nicht ausreichen und wer-<br />
Wir begrüßen das Bündnis der Baden-Badener<br />
Bürger, Kirchen, Vereine, Institutionen und Parteien,<br />
die sich den Nazis entgegenstellen. Baden-<br />
Baden ist kein Hort für braune Umtriebe, sondern<br />
eine weltoffene, internationale und tolerante<br />
Stadt. Hier leben 125 Nationen friedlich zusammen.<br />
Knapp die Hälfte unserer Gäste kommt aus<br />
aller Welt. Wir sind seit Jahrhunderten bekannt für<br />
unsere Gastfreundschaft und Weltoffenheit. Das<br />
spiegelt sich in den hohen Übernachtungszahlen<br />
von knapp einer Million pro Jahr wider.<br />
BADEN-BADEN IST LEUCHTEND BUNT<br />
UND NICHT BRAUN!<br />
DAFÜR STEHEN AUCH WIR.<br />
Hotellerie und Gastronomie<br />
tete dieses als Verstoß gegen § 5a Abs.<br />
3 Nr. 2 UWG. (Urteil vom 01. August 2013<br />
– 327 O 116/13) Das Gericht fordert hier<br />
ebenfalls die Angaben der Rechtsform<br />
sowie der Anschrift. Dieses gelte selbst<br />
dann, wenn das Unternehmen dem Adressatenkreis<br />
hinreichend bekannt sei.<br />
Die vom LG Hamburg und in dem im<br />
BGH zitierten Pflichten betreffen auch<br />
die Unternehmen im Gastgewerbe. In<strong>sb</strong>esondere<br />
juristischen Personen ist es<br />
somit dringend zu empfehlen, den Namen<br />
nebst Rechtsform und Anschrift bei<br />
konkreten Angeboten der Printmedien<br />
zu nennen. Andernfalls drohen kostenpflichtige<br />
Abmahnungen durch Mitbewerber<br />
oder „Abmahnvereine“.<br />
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