Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide
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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>136</strong> <strong>„Conradshöhe“</strong><br />
Begründung Planfassung –Stand 16. Dezember 2013<br />
TF 1.4. Im Wochenendhausgebiet ist je Wochenendhausgrundstücke ein Carport oder ein<br />
PKW-Stellplatz zulässig. Die Grundfläche des Carports oder des Stellplatzes darf<br />
15 m² nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB)<br />
Begründung:<br />
Im Plangebiet wurden bereits 15 Carports ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Der überwiegende<br />
Anteil des vorhandenen Baumbestandes innerhalb des Plangebietes sind Kiefern. Zum<br />
Schutz der PKW vor herabfallende Kiefernzapfen sowie Baumharz soll die Errichtung von Carports<br />
zulässig sein. Die Änderung der Größe von 18 m² im Vorentwurf, auf 15 m² im Entwurf, liegt darin<br />
begründet, dass ein normaler Stellplatz 12,5 m² in Anspruch nimmt. Für einen behindertengerechter<br />
Stellplatz bedarf es 15 m². Die Zulässigkeit der Flächeninanspruchnahme wurde auf Grund<br />
dessen reduziert.<br />
Unter dem Begriff Carport wird entsprechend der Brandenburgischen Garagen - und Stellplatzverordnung<br />
BbgGStV § 1 Abs. 4, ein Stellplatz mit Schutzdach und ohne Wände definiert.<br />
TF 1.5.) Nicht zulässig sind Nebenanlagen die der Kleintierhaltung dienen.<br />
(§ 14 Abs. 1 BauNVO)<br />
Begründung:<br />
Gemeint sind hier dauerhafte Stallanlagen zur Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Kaninchen,<br />
Taubenschläge etc. Die Zulässigkeit jener Errichtung verfestigt den Gedanken eines dauerhaften<br />
Aufenthaltes (dauerhafte Wohnnutzung), die als Grundvoraussetzung für die Betreuung der gehaltenen<br />
Tiere erforderlich scheint. Im Weiteren können mit der Haltung der beispielhaft aufgezählten<br />
Tierarten teilweise erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden sein, die in einem Wochenendhausgebiet,<br />
welches der Erholung dienen soll, gerade nicht erwünscht sind.<br />
TF 1.6.) Im Wochenendhausgebiet ist je Wochenendhausgrundstück nur ein<br />
Geräteschuppen oder eine vergleichbare Nebenanlage zulässig. Die Nebenanlage<br />
darf einen umbauten Raum von 30 m³ nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB<br />
i.v.m. § 14 BauNVO)<br />
Begründung:<br />
Mit der festgesetzten Begrenzung wird der untergeordneten Funktion von Nebenanlagen innerhalb<br />
des Wochenendhausgebietes Rechnung getragen. Gleichzeitig soll dem Nutzer des Wochenendhausgrundstückes<br />
(WEHG) ein größerer Gestaltungsspielraum gegeben werden.<br />
TF 1.7.) Im Wochenendhausgebiet unzulässig sind die Errichtung von Unterkellerungen von<br />
baulichen Anlagen sowie die Errichtung von Garagen. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB i.v.m<br />
§ 12 und § 1 BauNVO )<br />
Garagen und Kellerräume entsprechen nicht üblicher Nutzungsgewohnheiten in einem Wochenendhausgebiet<br />
welches einem kürzeren Erholungsaufenthalt vornehmlich an den Wochenenden<br />
dienen soll. Garagen und Kellerräume entsprechen eher dem Nutzungstyps eines dauerhaften<br />
Wohnaufenthaltes, der innerhalb von Wochenendhausgebieten nicht zulässig ist.<br />
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STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG BANDOW<br />
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