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Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide

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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>136</strong> <strong>„Conradshöhe“</strong><br />

Begründung Planfassung –Stand 16. Dezember 2013<br />

TF 1.4. Im Wochenendhausgebiet ist je Wochenendhausgrundstücke ein Carport oder ein<br />

PKW-Stellplatz zulässig. Die Grundfläche des Carports oder des Stellplatzes darf<br />

15 m² nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB)<br />

Begründung:<br />

Im Plangebiet wurden bereits 15 Carports ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Der überwiegende<br />

Anteil des vorhandenen Baumbestandes innerhalb des Plangebietes sind Kiefern. Zum<br />

Schutz der PKW vor herabfallende Kiefernzapfen sowie Baumharz soll die Errichtung von Carports<br />

zulässig sein. Die Änderung der Größe von 18 m² im Vorentwurf, auf 15 m² im Entwurf, liegt darin<br />

begründet, dass ein normaler Stellplatz 12,5 m² in Anspruch nimmt. Für einen behindertengerechter<br />

Stellplatz bedarf es 15 m². Die Zulässigkeit der Flächeninanspruchnahme wurde auf Grund<br />

dessen reduziert.<br />

Unter dem Begriff Carport wird entsprechend der Brandenburgischen Garagen - und Stellplatzverordnung<br />

BbgGStV § 1 Abs. 4, ein Stellplatz mit Schutzdach und ohne Wände definiert.<br />

TF 1.5.) Nicht zulässig sind Nebenanlagen die der Kleintierhaltung dienen.<br />

(§ 14 Abs. 1 BauNVO)<br />

Begründung:<br />

Gemeint sind hier dauerhafte Stallanlagen zur Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Kaninchen,<br />

Taubenschläge etc. Die Zulässigkeit jener Errichtung verfestigt den Gedanken eines dauerhaften<br />

Aufenthaltes (dauerhafte Wohnnutzung), die als Grundvoraussetzung für die Betreuung der gehaltenen<br />

Tiere erforderlich scheint. Im Weiteren können mit der Haltung der beispielhaft aufgezählten<br />

Tierarten teilweise erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden sein, die in einem Wochenendhausgebiet,<br />

welches der Erholung dienen soll, gerade nicht erwünscht sind.<br />

TF 1.6.) Im Wochenendhausgebiet ist je Wochenendhausgrundstück nur ein<br />

Geräteschuppen oder eine vergleichbare Nebenanlage zulässig. Die Nebenanlage<br />

darf einen umbauten Raum von 30 m³ nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB<br />

i.v.m. § 14 BauNVO)<br />

Begründung:<br />

Mit der festgesetzten Begrenzung wird der untergeordneten Funktion von Nebenanlagen innerhalb<br />

des Wochenendhausgebietes Rechnung getragen. Gleichzeitig soll dem Nutzer des Wochenendhausgrundstückes<br />

(WEHG) ein größerer Gestaltungsspielraum gegeben werden.<br />

TF 1.7.) Im Wochenendhausgebiet unzulässig sind die Errichtung von Unterkellerungen von<br />

baulichen Anlagen sowie die Errichtung von Garagen. (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB i.v.m<br />

§ 12 und § 1 BauNVO )<br />

Garagen und Kellerräume entsprechen nicht üblicher Nutzungsgewohnheiten in einem Wochenendhausgebiet<br />

welches einem kürzeren Erholungsaufenthalt vornehmlich an den Wochenenden<br />

dienen soll. Garagen und Kellerräume entsprechen eher dem Nutzungstyps eines dauerhaften<br />

Wohnaufenthaltes, der innerhalb von Wochenendhausgebieten nicht zulässig ist.<br />

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STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG BANDOW<br />

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