Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide
Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide
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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>136</strong> <strong>„Conradshöhe“</strong><br />
Begründung Planfassung –Stand 16. Dezember 2013<br />
trachtet wird. Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es erfolgte überwiegend mit dem Planungsziel<br />
der planungsrechtlichen Sicherung des baulichen Bestandes.<br />
Zwischen der Interessengemeinschaft Conradshöhe und der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> ist hierzu ein<br />
städtebaulicher Vertrag mit der Regelung abzuschließen, dass als Ausgleich für die Versiegelung<br />
von Boden, die sich im Weiteren durch die Errichtung von baulichen Anlagen ergeben können,<br />
insgesamt 13.500,00 EUR vor Satzungsbeschluss zu entrichten sind. Darüber hinaus sollen keine<br />
weiteren Ausgleichsmaßnahmen, die das Schutzgut Boden im Zusammenhang mit der Errichtung<br />
baulicher Anlagen auf den Wochenendhausgrundstücken betreffen, erforderlich sein.<br />
Die Erforderlichkeit des Ausgleichs der gegebenenfalls zu befestigenden ausgewiesenen privaten<br />
Verkehrsflächen bleibt davon unberührt. Der Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Boden ist<br />
dann im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung der Privatstraße nachzuweisen.<br />
Bäume sind kompensationspflichtig ab 60 cm Stammumfang (StU) gemessen in 130 cm Höhe.<br />
Für die ersten 60 cm StU in 130 cm Höhe sind zwei Ersatzbäume zu pflanzen, darüber pro angefangene<br />
15 cm je ein Baum. Die Pflanzqualität ist als Ballenware, 2x verpflanzt, StU 10-12 bzw.<br />
12-14 cm angegeben.<br />
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind nur Baumpflanzungen von standortgerechten und einheimischen<br />
Arten anzuerkennen.<br />
5. 4 Gestaltungsregelungen<br />
Gestalterische Regelungen beruhen auf bauordnungsrechtliche Vorgaben, des § 81 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />
BbgBO. Im <strong>Bebauungsplan</strong> sind hinsichtlich von Einfriedungen Festlegungen getroffen worden.<br />
TF 2.1.) Einfriedungen zur Abgrenzung der Wochenendgrundstücke untereinander dürfen<br />
nicht höher als 1,20 m sein bezogen auf die natürlich gewachsene Geländeoberfläche (müNHN).<br />
Nach außen liegende Einfriedungen zur Abgrenzung des Wochenendhausgebietes dürfen nicht<br />
höher als 1,80 m sein bezogen auf die natürlich gewachsene Geländeoberfläche (müNHN). Zulässig<br />
sind Einfiedungen aus Hecken und/oder lichtdurchlässigen Zaunanlagen ohne Sockelmauern.<br />
(§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 81 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BbgBO)<br />
Begründung:<br />
Die Festsetzung zur Höhe der Einfriedung wurde insoweit vervollständigt, als dass nunmehr die<br />
natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt gelten soll. Die natürliche Geländeoberfläche ist<br />
ansich als Bezugspunkt grundlegend nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen<br />
gesichert ist, jedoch kann nach dem VGH Kassel (Urt. Vom 26. 3. 2003 – 3 N 189/01 –,<br />
BeckRS 2003, 24104) allerdings eine natürliche Geländeoberfläche in einem <strong>Bebauungsplan</strong> Bezugspunkt<br />
bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sein, und zwar in einem stark hangfälligen<br />
Plangebiet mit Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, teils sogar innerhalb<br />
von Grundstücken selbst, wo gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer<br />
aufzustellen und durchzusetzen seien.<br />
Das überplante Wochenendhausgebiet weist eben diese starke Hangfälligkeit aus, so dass die<br />
Festlegung konkreter Höhenbezugspunkte für die Festlegung der Höhe der Einfriedung sowie bei<br />
der Festlegung der Firsthöhen nicht zielführend und nicht umsetzbar ist. Der Zusatz das Einfriedungen<br />
aus lichtdurchlässigen Zaunanlagen und/oder Hecken zulässig sind wurde im Vorentwurf<br />
nicht eindeutig beschrieben, so dass dies im Entwurf klargestellt wurde.<br />
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STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG BANDOW<br />
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