01.03.2014 Aufrufe

Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide

Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide

Bebauungsplan Nr. 136 „Conradshöhe“ - Gemeinde Schorfheide

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>136</strong> <strong>„Conradshöhe“</strong><br />

Begründung Planfassung –Stand 16. Dezember 2013<br />

Es erfolgte eine Bestandsaufnahme der baulichen Anlagen anhand des vermessungstechnisch<br />

ermittelten Lageplanes mit Datum vom 30.12.2009 als Grundlage für die Festlegung der Zulässigkeit<br />

der Größe der baulichen Anlagen, für die es baurechtlich betrachtet unerheblich ist ob diese<br />

vollversiegelt sind oder nur teilversiegelt.<br />

3.) Erfassung des Baumbestandes mit Stammumfang und Art<br />

Eine detaillierte Erfassung des Baumbestandes erfolgt nicht. Gemäß dem Lageplan vom<br />

30.12.2009 wurden die Standorte der Bäume bis auf unwesentliche Ausnahmen (Flurstück 118)<br />

erfasst, jedoch nicht deren Art und Stammumfang. Unterschieden wurde in Nadelgehölz und<br />

Laubbaum. In den <strong>Bebauungsplan</strong> wurde folgende Festsetzung aufgenommen: „Der Baumbestand<br />

ist zu erhalten. Eine dauerhafte Beseitigung des Gehölzbestandes ist nur dann zulässig, wenn es<br />

dem Zweck der Errichtung zulässiger baulicher Anlagen dient oder zum Zweck der Abwehr einer<br />

unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen erforderlich ist. Die jeweils<br />

geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Beseitigung von Gehölzen sind zu beachten.“<br />

Der Schutz der vorhandenen Gehölze ist mit dieser Festsetzung hinreichend gesichert.<br />

4.) Festlegung von Abständen zu den zu erhaltenden Bäumen<br />

Besonders zu schützende erhaltenswerte Bäume (das Landschaftsbild prägende besonders schöne<br />

Einzelbäume) sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />

Es wurde bestimmt, dass die Bäume innerhalb des Plangebietes zu erhalten sind. Diese Festsetzung<br />

wurde getroffen, um die landschaftliche Eigenart des Wochenendhausgebietes zu erhalten<br />

und um den Lebensraum für Tiere weitestgehend zu sichern.<br />

Die Festlegung des Abstands zu baulichen Anlagen erscheint daher nicht relevant. Zum einen<br />

müssen zu fällende Bäume ausgeglichen werden und es gebietet der normale Menschenverstand<br />

ausreichend Abstand zu bestehenden Bäumen bei der Neuerrichtung von Gebäuden einzuhalten.<br />

5.) Festlegung von Beschränkungen für die Befestigung von Wegen<br />

Es wurde festgelegt, dass je Wochenendhaus-grundstück einschließlich der Ausnahmeregelung<br />

130 m² mit baulichen Anlagen überbaut werden dürfen.<br />

65 m² dürfen davon auf die Hauptnutzung also das Wochenendhaus entfallen. Die verbleibenden<br />

65 m² entfallen auf Stellplätze, Schuppen, Wege und sonstige Nebenanlagen.<br />

Dem Nutzer des Wochenendhausgebietes soll es frei stehen wie die 65 m² verbleibenden Flächen<br />

für Nebenanlagen genutzt werden sollen. Die Festlegung einer Obergrenze für Wege ist für das<br />

Plangebiet nicht zielführend, da auf Grund des bewegten Reliefs es von Parzelle zu Parzelle zu<br />

völlig unterschiedlichen Ansprüchen an die Befestigung kommt.<br />

6.) Liste der in den B-Plan zu übernehmenden Festsetzungen<br />

Die zwingend erforderlichen Inhalte des Umweltberichtes sind in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a<br />

und 4 c des BauGB beschrieben. Eine Liste der zu übernehmenden Festlegungen zählt nicht dazu.<br />

7.) Bei der Festlegung der Zulässigkeit von Brunnen für die Versorgung ist als Nachsatz Folgendes<br />

hinzuzufügen: Die vorhandenen Gemeinschaftsbrunnen auf den Flurstücken 145, 147 und 177<br />

haben Vorrang vor der Neuerrichtung von Einzelbrunnen.<br />

Die Festsetzung <strong>Nr</strong>. 3 des Vorentwurfes wurde im Entwurf gestrichen, da Nebenanlagen in den<br />

Baugebieten nach BauNVO allgemein zulässig sind, wenn sie dem Nutzungszweck des Baugebietes<br />

nicht widersprechen. Die hier angeführten Brunnen fallen unter den § 14 Abs. 1 BauNVO, da<br />

sie ausschließlich der Versorgung des Baugebietes bzw. Teilen davon dienen und untergeordneter<br />

Natur sind. Im Übrigen wird keine Begründung angeführt, die eine vorrangige Nutzung der vorhandenen<br />

Brunnen gegenüber den ggf. neuen Brunnenanlagen verlangt.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG BANDOW<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!