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Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie (14. GSGV)

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GSG 2.<strong>14.</strong>1.1<br />

Leitlinie 2/18<br />

<strong>Druckgeräterichtlinie</strong> 97/23/EG<br />

Kommission Arbeitgruppe „Druck“<br />

Leitlinie zu: Artikel 3, Abs. 3 und Artikel 10, Abs. 1.4<br />

Frage:<br />

Antwort:<br />

Artikel 10, Abs. 1.4 besagt, dass der Hersteller sich für ein Konformitätsbewertungsverfahren<br />

entscheiden kann, das für eine höhere (Konformitätsbewertungs-)Kategorie vorgesehen<br />

ist, sofern es eine solche gibt. Bedeutet dies, dass ein Hersteller von Druckgeräten,<br />

die unter Artikel 3, Abs. 3, also unter gute Ingenieurpraxis (SEP) fallen, sich beispielsweise<br />

für die Anwendung von Modul A und somit für Anwendung der EC Kennzeichnung<br />

entscheiden kann?<br />

Nein.<br />

Artikel 9 Abs. 1 bezieht sich auf die Einstufung der in Artikel 3 Abs. 1 (nicht Abs. 3) genannten<br />

Druckgeräte, und Artikel 10 legt fest, wie die Konformitätsbewertungsverfahren<br />

für diese Geräte bestimmt werden. Deshalb gilt Artikel 10 Abs. 1.4 nicht für Druckgeräte,<br />

die unter die gute Ingenieurpraxis fallen (SEP-Druckgeräte), und er bietet keinerlei<br />

Ausnahme von der Bestimmung des Artikels 3 Abs. 3, die die CE-Kennzeichnung von<br />

SEP-Druckgeräten ausdrücklich untersagt.<br />

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe <strong>Leitlinien</strong> am: 25.08.2000<br />

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe Druck" am: 07.11.2000<br />

30 VSGA 01/2002

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