02.03.2014 Aufrufe

Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie (14. GSGV)

Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie (14. GSGV)

Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie (14. GSGV)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GSG 2.<strong>14.</strong>1.1<br />

Leitlinie 9/15<br />

<strong>Druckgeräterichtlinie</strong> 97/23/EG<br />

Kommissions Arbeitsgruppe „Druck“<br />

Leitlinie zu : Artikel 14<br />

Frage :<br />

Antwort :<br />

Begründung :<br />

Ein Betreiber hat einen Auftrag für ein Druckgerät an einen Hersteller in Mitgliedstaat<br />

"A" gegeben; dieser Mitgliedstaat hat sich für die Nicht-Anwendung von Artikel 14 entschieden;<br />

das Druckgerät soll jedoch als Teil einer Industrieanlage in Mitgliedstaat "B",<br />

wo Artikel 14 anerkannt wird, in Betrieb gehen. Kann Mitgliedstaat "A" sich weigern zu<br />

gestatten, dass die Betreiberprüfstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel<br />

14 zugelassen ist, in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, und somit verhindern, dass<br />

die Betreiberprüfstelle die Konformität des Druckgeräts bewertet?<br />

Nein, sofern die Übergabe direkt vom Hersteller an den Betreiber erfolgt und in Mitgliedstaat<br />

"B" stattfindet, kann die Betreiberprüfstelle die Tätigkeit der Konformitätsbewertung<br />

rechtmäßig in Mitgliedstaat "A" durchführen.<br />

Artikel 14 Abs. 1 lautet: "... können die Mitgliedstaaten zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet<br />

Druckgeräte, ... deren ... von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die<br />

gemäß den Kriterien benannt wurde, ...in den Verkehr gebracht und von den Betreibern<br />

in Betrieb genommen werden.“<br />

Es ist klar, dass die Inbetriebnahme in Mitgliedstaat "B" erfolgen wird und daher nach<br />

der Richtlinie zugelassen werden kann.<br />

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe <strong>Leitlinien</strong> am: 10.01.2001<br />

Akzeptiert von der Arbeitsgruppe „Druck“ am: 19.10.2001<br />

VSGA 01/2002 81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!